Verwendung von Vermögenswerten der Gewerkschaften, die in der DDR bestanden
der Abgeordneten Dr. Christa Luft und der weiteren Abgeordneten der PDS
Vorbemerkung
Mit dem außerordentlichen Kongreß vom 31. Januar/1. Februar 1990 wurden die Voraussetzungen für die Umgestaltung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) als Dachverband und die Gründung der Einzelgewerkschaften als freie demokratische Arbeitnehmerorganisationen geschaffen.
Mit der Annahme ihrer Satzungen, dem Aufbau neuer Organisationsstrukturen und der demokratischen Wahl ihrer Leitungen entwickelten sich die Einzelgewerkschaften zu Vereinigungen, die analog den Gewerkschaften in der alten Bundesrepublik Deutschland über Tarifautonomie, Streikrecht, Finanzhoheit und Eigenständigkeit verfügten.
Sie wurden von den Regierungen der DDR, von Arbeitgeberverbänden sowie von internationalen Vereinigungen anerkannt und schlossen rechtsgültige Tarifverträge ab. Die Mitglieder der Einzelgewerkschaften zahlten freiwillig entsprechend der Satzung ihrer Organisation zum Teil höhere Beiträge als früher beim FDGB. Die Beitragseinnahmen entstanden ausnahmslos im Jahr 1990, also nach dem 7. Oktober 1989.
Sie sind damit unstrittig Neuvermögen, das nach dem Parteiengesetz nicht der treuhänderischen Verwaltung unterliegen sollte.
Dennoch hat die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV) am 24. August 1993 festgestellt, ,,... daß das Vermögen der aus dem FDGB hervorgegangenen Ost-Einzelgewerkschaften, das gemäß Buchstabe d der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages zu den §§ 20a, 20b PartG-DDR (Anlage II, Kapitel 2 A, Abschnitt III EV) unter treuhänderischer Verwaltung steht, den Einzelgewerkschaften nicht wieder zur Verfügung gestellt werden kann. "
Die treuhänderische Verwaltung der Vermögen der Gewerkschaften wurde durch einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt ausgesprochen. Die Rechtsmittel können jedoch nicht in Anspruch genommen werden, da die Freigabe der zur anwaltlichen Vertretung und für die möglichen Gerichtskosten erforderlichen Mittel durch die Treuhandanstalt verweigert wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt) und der Gruppe der PDS/Linke Liste — Drucksache 12/8590 — wird in den Vorbemerkungen behauptet: „In Ausführung dieses gesetzlichen Auftrages hat die UKPV festgestellt, daß der FDGB zwar beträchtliche Einnahmen verbuchen konnte, jedoch kein dauerhaftes Vermögen geschaffen hat, da die laufenden Einnahmen nicht einmal die jährlichen Lohnkosten seiner hauptamtlichen Funktionäre und FDGB-Beschäftigten deckten."
Nach uns vorliegenden Übersichten ist diese Feststellung unrichtig. Zuschüsse erhielt der FDGB nur für den Feriendienst und den Arbeitsschutz.
In der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 gehen beide Regierungen davon aus, daß Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen seien. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Standpunkt im April 1991 als verfassungsmäßig bestätigt. Dennoch bewertet die UKPV im 2. Vermögensbericht die Übergabe von 28 Grundstücken an den FDGB durch die Sowjetische Militär-Administration in Deutschland (SMAD) als nicht rechtsstaatlich erworben.
Im 1. und 2. Vermögensbericht an den Bundestag werden die drei durch den FDGB abgeschlossenen Tauschverträge über Grundstücke und Immobilien (Tausch von Gewerkschaftseigentum gegen Volkseigentum) als nicht rechtsstaatlich bezeichnet. Damit verbunden ist die Feststellung, daß das durch Tausch erworbene Grundvermögen für den FDGB verloren ist.
1991 entzog die Treuhandanstalt der gewerkschaftlichen Vermögensverwaltung mit entsprechendem Rechtsakt die Verwaltung der Gewerkschaftshäuser mit der Begründung, sie habe zum Nachteil des gewerkschaftlichen Eigentums gewirtschaftet.
Bei den durch die Treuhandanstalt eingesetzten Verwaltungsgesellschaften hat 1993 bereits ein offensichtlich notwendiger Wechsel stattgefunden.
In der Antwort auf die Frage 9 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt) und der Gruppe der PDS/Linke Liste — Drucksache 12/8601 — wird festgestellt: „Die Erlöse aus den Verkäufen der Liegenschaften des FDGB-Feriendienstes haben die Kommunen erhalten. "
In der Antwort auf die Frage 18 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt) und der Gruppe der PDS/Linke Liste — Drucksache 12/8602 — wird festgestellt: „Die Fonds Altersversorgung des FDGB wurden mit Wirkung vom 1. März 1990 auf die Staatliche Versicherung der DDR übertragen."
Fragen22
Welche Rechtsauffassung liegt dieser Entscheidung zugrunde?
Wie vereinbart sich das mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung in der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung?
Ist die Bereitschaft der UKPV zum Abschluß von Vergleichen als Änderung ihrer bisherigen Rechtsauffassung zu den Einzelgewerkschaften zu bewerten?
Wie hoch waren die jährlichen Einnahmen des FDGB im Zeitraum 1980 bis 1990?
Wie hoch waren die jährlichen Einnahmen aus Beiträgen im FDGB im Zeitraum 1980 bis 1990?
Wie hoch waren die jährlichen Lohnkosten der hauptamtlichen Funktionäre des FDGB im Zeitraum 1980 bis 1990?
Um wie viele Beschäftigte des FDGB handelt es sich?
Wie hoch waren die jährlichen Lohnkosten der FDGB-Beschäftigten im Zeitraum 1980 bis 1990?
Um wie viele FDGB-Beschäftigte handelt es sich?
Gibt es Anhaltspunkte dafür, daß die mit Beschluß der Volkskammer der DDR geflossenen Zuschüsse für Feriendienst, Sozialversicherung und Arbeitsschutz zweckentfremdet verwendet wurden?
Wenn ja,
a) wieviel,
b) wofür?
Erhielt der FDGB im Zeitraum 1980 bis 1990 Zuschüsse, die nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen für den Feriendienst oder den Arbeitsschutz bestimmt waren?
Wenn ja, in welcher Höhe jährlich?
Wie hoch war das Neuvermögen des FDGB (Beiträge nach dem 7. Oktober 1989)?
Welche Rechtsauffassung lag dem zugrunde?
Auf welche rechtliche Begründung stützt sich dann die Wertung der UKPV, daß auch das in den Tausch eingebrachte Gewerkschaftsvermögen nicht rechtsstaatlich erworben und damit ebenfalls nicht Eigentum des FDGB sei?
Wann liegt eine ordentliche Gewinn- und Verlustrechnung für die Verwaltung der Gewerkschaftshäuser vor (getrennt nach Verwaltung und Notbewirtschaftung)?
Trifft es zu, daß gegen mindestens eine der von der Treuhandanstalt eingesetzten Verwaltungsgesellschaften wegen des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten zum Nachteil des Sondervermögens ermittelt wird?
Nach welchen Kriterien wurden ehemalige Ferienheime veräußert, wenn beispielsweise für das Ferienheim Waren/Klink 18,0 Mio. DM und das Ferienheim Am Schützenberg, Oberhof 5,9 Mio. DM erzielt wurden?
Welche Einnahmen wurden aus der Verwaltung bzw. Verwertung der Gewerkschaftshäuser Erfurt (Sitz des Bezirksvorstandes des FDGB) und des Gewerkschaftshauses Suhl (Sitz des Bezirksvorstandes des FDGB) erzielt?
Wie hoch sind die Gesamterlöse der Verwertung der Liegenschaften des Feriendienstes?
Wie hoch ist die Vermögensübergabe an die Belegenheitsgemeinden aus dem Feriendienstvermögen
a) in Geld (Summe für welche Liegenschaft an welche Gemeinde),
b) in Naturalabgabe — welche Liegenschaft (Verkehrswert) an welche Gemeinde)?
Wie hoch sind die nachgewiesenen Schulden des FDGB-Feriendienstes, und wer sind die Hauptgläubiger (entsprechend den Anmeldungen für die Konkurstabelle)?
Für die Zahlung welcher Renten werden die Fonds Altersversorgung des FDGB verwendet?
Was wurde durch die Bundesregierung und die Treuhandanstalt veranlaßt, um den Verfall der 350 Kultureinrichtungen von ehemaligen volkseigenen Betrieben zu verhindern?
Wird für den FDGB die Erhebung von Steuern ermittelt?