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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen linke türkische Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland

Erkenntnisse über Aktivitäten der innerhalb der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) bestehenden ausländischen terroristischen Vereinigung, Gründe für Einstufung als terroristisch im Sinne der §§ 129a und 129b StGB, Kenntnisse über Anschläge der TKP/ML, Zuverlässigkeit der Einschätzung türkischer Sicherheitsbehörden über türkische und kurdische Gruppierungen, Gründe für Klassifizierung ausländischer Gruppierungen – abweichend von der EU-Terrorliste - als terroristisch, mögliche Existenz einer amtlichen Liste mit ausländischen terroristischen Organisationen, Relevanz von Verbindungen zur TKP/ML in aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahren, Auslieferungsersuchen der türkischen Justiz bzgl. Mitglieder der TKP/ML

Fraktion

DIE LINKE

Datum

07.02.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/780217. 01. 2008

Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen linke türkische Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 5. Dezember 2007 ließ die Bundesanwaltschaft dreizehn Objekte in Frankfurt/Main, Offenbach, Gießen, Wetzlar, Köln, Leverkusen, Duisburg und Lübeck durchsuchen, darunter zwei Migrantenvereine. Die Ermittlungen richteten sich gegen 10 mutmaßliche Mitglieder einer nach Ansicht der Bundesanwaltschaft innerhalb der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ ML) bestehenden ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129b des Strafgesetzbuches (StGB)).

In der Meldung der Generalbundesanwaltschaft heißt es: „Die im Jahre 1972 gegründete türkische Kommunistische Partei/Marxisten Leninisten (TKP/ML) verfolgt das Ziel, das türkische Staatsgefüge zu beseitigen und durch eine, demokratische Volksrevolution‘ in der Türkei den Sozialismus und schließlich eine kommunistische Gesellschaft einzuführen. Hierbei betrachtet sie den bewaffneten Kampf als legitimes Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele; sie zeichnet für eine Vielzahl von Bombenanschlägen mit teils tödlichem Ausgang in der Türkei verantwortlich. In der Bundesrepublik Deutschland und weiteren europäischen Ländern sollen hierzu unter Beteiligung der Beschuldigten die materiellen und finanziellen Mittel für die TKP/ML organisiert werden.“ (www.polizeipresse.de).

Seit den 90er Jahren ist die TKP/ML in zwei Fraktionen gespalten, von denen die eine sich seit 2002 in Maoistisch Kommunistische Partei umbenannt hat. Im Bundesverfassungsschutzbericht heißt es: „Die in Deutschland getrennt voneinander agierenden TKP/ML-Fraktionen beschränken sich auf propagandistische Aktivitäten und die Gewinnung finanzieller Mittel, die letztendlich der Unterstützung der jeweiligen Mutterorganisation dienen sollen.“ (Verfassungsschutzbericht 2006, S. 273).

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu den bislang geführten Ermittlungsverfahren, Anklagen und Verurteilungen nach § 129b StGB vom 25. Juni 2007 wurden lediglich Ermittlungs- und Strafverfahren gegen die Gruppierungen Al Qaida, Ansar al Islam, Hamas, GSPC, Asbat al Ansar und DHKP-C genannt (Bundestagsdrucksache 16/5820, Antwort zu Frage 4). Alle diese Gruppierungen werden auch von der Europäischen Union auf ihrer Liste terroristischer Organisationen geführt. Die TKP/ML ist weder auf der EU-Liste terroristischer Organisationen aufgeführt noch in der Bundesrepublik Deutschland verboten. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Umsetzung der EU-Liste terroristischer Organisationen stellt die Bundesregierung klar, dass sie über die EU-einheitliche Liste terroristischer Personen und Organisationen hinaus „keine nationale Liste terroristisch eingestufter Personen und Organisationen“ führt (Bundestagsdrucksache 16/6236, Antwort zu Frage 10).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Organisation und die Aktivitäten der TKP/ML in der Bundesrepublik Deutschland, anderen europäischen Ländern sowie in der Türkei?

2

Stuft die Bundesregierung die TKP/ML oder einen Teil der TKP/ML als terroristisch im Sinne der §§ 129a oder 129b StGB ein, und wenn ja, worauf stützt sich diese Einschätzung, und wenn ja, seit wann, und worauf stützt sie sich dabei?

3

Für welche gewalttätigen Aktionen und Anschläge trägt die TKP/ML bzw. eine nach Auffassung der Generalbundesanwaltschaft innerhalb der TKP/ ML bestehende ausländische terroristische Vereinigung die Verantwortung (bitte aufschlüsseln nach Art des Anschlages oder der Aktion, Ort und Zeitpunkt sowie möglichen Opfern)?

4

Woher stammen die Kenntnisse der Bundesregierung über eine mögliche Urheberschaft der TKP/ML an diesen Anschlägen oder Aktionen?

5

Inwieweit stützt sich die Bundesregierung bei der Einschätzung der TKP/ ML auch auf Informationen türkischer Sicherheitskräfte?

6

Für wie zuverlässig hält die Bundesregierung die Erkenntnisse türkischer Sicherheitsbehörden über die TKP/ML und andere von der türkischen Justiz als terroristisch eingeschätzte türkische und kurdische Gruppierungen?

7

Welche schriftlichen oder mündlichen Ersuchen türkischer Sicherheitskreise, die TKP/ML oder Teile dieser Organisation in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich zu verfolgen, sind der Bundesregierung bekannt?

8

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem jetzt eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen die TKP/ML andere einschlägige Ermittlungsverfahren gegen die TKP/ML, einzelne ihrer Funktionäre oder mutmaßliche Teil- oder Frontorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland geführt?

a) Was für Verfahren waren dies?

b) In welchen Fällen kam es zu einer Verurteilung?

c) In welchen Fällen kam es zu einer Verfahrenseinstellung?

9

In welchen Fällen klassifiziert die Bundesregierung ausländische Organisationen, die nicht auf der EU-Liste terroristischer Organisationen genannt werden, als ausländische terroristische Vereinigungen nach § 129b StGB?

10

Besteht eine amtliche Liste mit ausländischen extremistischen Organisationen, und wenn ja,

a) für die Tätigkeit welcher Behörden ist diese Liste erstellt worden,

b) ist die TKP/ML in dieser Liste aufgeführt,

c) welche weiteren Gruppierungen mit Bezügen ins Ausland sind in dieser Liste aufgeführt?

11

In welchen Fallkonstellationen können mutmaßliche oder tatsächliche Verbindungen zur TKP/ML in aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahren relevant sein?

12

In wie vielen Fällen ist es zu Widerrufsverfahren bzw. Rücknahmeverfahren betreffend den Status als Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling gegen Mitglieder der TKP/ML gekommen, bei denen diese Mitgliedschaft und die dadurch erfolgte politische Verfolgung gerade ausschlaggebend für ihre Anerkennung war?

13

Welche Auslieferungsersuchen der türkischen Justiz bezüglich in der Bundesrepublik Deutschland lebender mutmaßlicher Mitglieder oder ehemaliger Mitglieder der TKP/ML sind der Bundesregierung bekannt?

Berlin, den 17. Januar 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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