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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Gefährdung von Kurdinnen und Kurden im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei (G-SIG: 13012356)

Anzahl der Abschiebungen seit 1995, Fall Bugrahan u.a., Haltung der Deutschen Botschaft in Ankara gegenüber abgeschobenen Kurden, Themen der Sitzungen des deutsch-türkischen "Gemeinsamen Ausschusses Hoher Beamter"

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

10.04.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/715727. 02. 97

Gefährdung von Kurdinnen und Kurden im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

In den letzten Wochen häufen sich die Fälle von Abschiebungen in die Türkei.

In einer regelrechten Nacht- und Nebelaktion wurde Ende Januar 1997 die kurdische Familie A. aus einer Kirche der nordrheinwestfälischen Gemeinde Nottuln, die ihnen im Oktober letzten Jahres das sog. Kirchenasyl angeboten hatte, in die Türkei abgeschoben. Obwohl die Familie nach ihrer zwangweisen Rückkehr mit Repressalien rechnen muß, da sich der Vater vor der Flucht in die Türkei/Kurdistan nicht als paramilitärischer „Dorfschützer" gegen PKK-Aktivisten hat rekrutieren lassen, wurden die Asylanträge der Familienangehörigen rechtskräftig abgelehnt.

Derweil befinden sich 30 bis 40 Kurdinnen und Kurden in Dortmund in einem unbefristeten Hungerstreik, um gegen die drohende Abschiebung zweier kurdischer Familien in die Türkei zu protestieren.

Auch die Familie S. hatte sich geweigert, als „Dorfschützer" gegen die PKK zu kämpfen. Daraufhin wurde ihr Haus von türkischen „Sicherheitskräften" durch Raketenwerfer zerstört, wobei vier Kinder, eine Frau und eine Großmutter der Familie ums Leben kamen. Dennoch wurden die Asylanträge der Familie S. mit dem Hinweis abgelehnt, daß es für Kurdinnen und Kurden eine angeblich „verfolgungsfreie" Fluchtalternative in der Westtürkei gäbe.

Sechs Angehörige der kurdischen Familie Y. wurden von türkischen „Sicherheitskräften" als angebliche „PKK-Aktivisten" ermordet. Viele ihrer Familienmitglieder befinden sich in türkischer Haft und sind dort gefoltert worden. Dennoch wurden auch die Asylanträge dieser Familie abgelehnt und deren Abschiebung in den Folterstaat Türkei angeordnet.

Amnesty International hat erst in einem Bericht vom Oktober 1996 auf die Gefährdung von Kurdinnen und Kurden im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei hingewiesen: „Amnesty International erhält immer wieder Berichte darüber, daß abgeschobene Personen bei diesen Verhören (am türkischen Flughafen, Anm. U. J.) oder später gefoltert oder mißhandelt worden sein sollen (...), diese Fälle sind zwar schwer zu recherchieren (...), Amnesty International hat bisher vier Fälle von abgeschobenen Kurden dokumentiert, die nach ihrer Abschiebung gefoltert oder mißhandelt worden sind. Es handelt sich hierbei um Riza Askin, Murat Fani, Adurrahman Tekin und Ayhan Bugrahan."

Auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 13/4319) zeigte sich die Bundesregierung in ihrer Antwort (Drucksache 13/4548) nicht imstande zu bestätigen, daß der im Januar 1995 abgeschobene Kurde Adurrahman Tekin nach seiner Abschiebung eineinhalb Tage ohne Verpflegung festgehalten, nach seiner Freilassung erneut festgenommen und anschließend zwei Wochen unter Anwendung von Folter verhört worden ist. Die Bundesregierung hatte hierüber keine Erkenntnisse, obwohl Adurrahman Tekin zu dem Zeitpunkt, als die Kleine Anfrage gestellt wurde, bereits wieder in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet war.

Ebensowenig konnte die Bundesregierung die Frage nach dem Schicksal des am 18. Januar 1996 abgeschobenen Kurden S. S. beantworten, der nach seiner zwangsweisen Rückführung in der Türkei intensiven Verhören über seine politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war (ebd.).

Nunmehr dokumentierte Amnesty International mit Ayhan Bugrahan den ersten Fall eines Kurden, der auf der Grundlage der deutsch-türkischen Absprache vom 10. März 1995 über das Verfahren zur Abschiebung von türkischen Staatsangehörigen, die an Aktionen gewalttätiger Organisationen beteiligt waren (Absprache über Abschiebungen vom 10. März 1995), am 8. Juli 1995 abgeschoben und nachfolgend gefoltert worden ist.

Nach seiner zwangsweisen Rückführung wurde Ayhan Bugrahan am Flughafen Istanbul zur Personalienfeststellung einen Tag lang in Haft genommen. Als ihm gesagt wurde, es seien „Informationen eingetroffen", wurde Ayhan Bugrahan in die Behörde zur Bekämpfung des „Terrorismus" verbracht. Dort wurde er unter Anwendung schwerer Folterungen über seine politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland verhört. Ayhan Bugrahan wurde ins Gesicht geschlagen, getreten, mit unter Druck stehendem Wasser abgespritzt und mit Elektroschocks gequält. Die Folterer zwangen ihn, eine Selbstbezichtigungs-Erklärung zu unterzeichnen, ohne daß er diese vorher gelesen hatte.

Am 13. Juli 1995 wurde Ayhan Bugrahan zur Staatsanwaltschaft verbracht und als „PKK-Mitglied" angeklagt. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, in der Bundesrepublik Deutschland Flugblätter verteilt und an Treffen teilgenommen zu haben.

In der gerichtlichen Hauptverhandlung wurde Ayhan Bugrahan freigesprochen. Doch aus dem Gerichtssaal heraus wurde er zu einem Erfassungsbüro für den Militärdienst gebracht. Vor dem zwangsweisen Antritt seiner Militärzeit gelang es Ayhan Bugrahan jedoch unterzutauchen und sich ein zweites Mal in die Bundesrepublik Deutschland zu flüchten. Nunmehr droht Ayhan Bugrahan allerdings die erneute Abschiebung, gegen die dessen Anwalt Verfassungsbeschwerde eingelegt hat und einen Eilantrag einreichte (Pressemitteilung des Bremer Rechtsanwalts Albert Timmer vom 20. Februar 1997).

In der Antwort (Drucksache 13/4578, S. 2 f.) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 13/4318) hatte die Bundesregierung unmißverständlich erklärt, daß ihr seitens der türkischen Regierung erklärt worden sei, daß keinem der zwölf bis zum 22. April 1996 abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen Strafverfolgung drohe. Darüber hinaus verfüge sie über keine Informationen, nach denen jemand nach seiner Befragung vom Flughafen in die Abteilung zur Bekämpfung des „Terrorismus" verbracht worden sei.

Mitte Februar 1997 wurde nunmehr ein weiterer Fall bekannt: der Kurde Hasan K. war am 19. Dezember 1996 von der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei abgeschoben worden. Bereits auf der Polizeistation am Flughafen Istanbul wurde Hasan K. mehrfach auf den Kopf sowie in den Rücken, den Bauch und die Genitalien geschlagen. Später wurde er für fünf Tage in das Gefängnis Aksaray der „Anti-Terror"-Polizei überstellt und dort erneut am ganzen Körper geschlagen. Unter diesen Folterungen wurde Hasan K. das „Geständnis" abgepreßt, sich in der Bundesrepublik Deutschland an ,,PKK-Demonstrationen" bzw. kurdischen Neujahrsfeiern beteiligt zu haben. Diese „Selbstbezichtigung" führte zu einer Anklage gegen Hasan K. gemäß Artikel 169 des Türkischen Strafgesetzbuches (TStGB) (vgl. FR, 13. Februar 1997).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Wie viele türkische Staatsangehörige sind 1996 von der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei abgeschoben bzw. zurückgeschoben worden?

Wie viele türkische Staatsangehörige sind 1996 von der Bundesrepublik Deutschland an die Türkei ausgeliefert worden?

2

Wie viele türkische Staatsangehörige wurden bislang aufgrund der deutsch-kurdischen Absprache über Abschiebungen vom 10. März 1995 in die Türkei abgeschoben (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

a) Wie viele Personen galten aus welchen objektiven Gründen (Verurteilungen etc.) als „mutmaßliche PKK-Mitglieder " (bitte aufschlüsseln)?

b) Wie viele Personen waren zuvor aufgrund welcher in der Bundesrepublik Deutschland begangener „Straftaten im Zusammenhang mit der PKK" angeklagt bzw. verurteilt worden (bitte aufschlüsseln)?

3

In wie vielen Fällen sind in die Türkei abgeschobene türkische Staatsangehörige nach Kenntnis der Bundesregierung — durch die türkische „Anti-Terror"-Polizei verhört, — in der Polizeihaft mißhandelt und gefoltert bzw. — vor türkischen Staatssicherheitsgerichten wegen politischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland angeklagt worden, die hierzulande rechtmäßig waren?

4

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, daß Ayhan Bugrahan nach seiner Abschiebung in die Behörde zur Bekämpfung des „Terrorismus" verbracht, dort unter Anwendung schwerer Folterungen über seine politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland verhört und hierbei gezwungen worden ist, eine Selbstbezichtigungs-Erklärung zu unterzeichnen?

5

Haben deutsche Behörden (Polizei oder Nachrichtendienste) Informationen über Ayhan Bugrahan an türkische Stellen weitergegeben?

Wenn ja, welche Informationen wurden wann, auf wessen Initiative von welchen deutschen Behörden an welche türkische Stellen weitergegeben (z. B. auch Informationen über Flutblattverteilung und Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen)?

6

Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, daß die von deutschen Behörden ggf. übermittelten Informationen über Ayhan Bugrahan von seinen polizeilichen Folterern benutzt worden sind?

Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, daß die von deutschen Behörden ggf. übermittelten Informationen über Ayhan Bugrahan Eingang in dessen Anklageschrift fanden?

7

Kann die Bundesregierung bestätigen, daß Ayhan Bugrahan aufgrund der erpreßten Selbstbezichtigungs-Erklärung am 13. Juli 1995 angeklagt wurde und dies mit dessen Handlungen begründet wurde, derentwegen Ayhan Bugrahan hierzulande nicht strafrechtlich verfolgt worden ist (Flugblattverteilung und Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen)?

8

Ist es - nach Kenntnis der Bundesregierung - zutreffend, daß Ayhan Bugrahan in der Türkei gemäß Artikel 169 des türkischen Strafgesetzbuches angeklagt worden ist?

a) Sind die türkischen Strafverfolgungsbehörden bei einer Einleitung eines Strafverfahrens nach Artikel 169 TStGB dazu verpflichtet, die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen?

b) Wenn ja, haben türkische Behörden im Falle von Ayhan Bugrahan die Bundesregierung um eine entsprechende Zustimmung ersucht, und wie hat sich die Bundesregierung verhalten?

c) Wenn nein, warum nicht?

9

Ist die Bundesregierung jemals um die „Beantragung" einer Strafverfolgung gemäß Artikel 8 des türkischen „Anti-Terror"-Gesetzes (ATG) bzw. Artikel 169 TStGB gebeten worden?

10

Würde die Bundesregierung einer Strafverfolgung nach dem Artikel 8 ATG in seiner heutigen Form zustimmen?

Wenn nein, hat die Bundesregierung dies gegenüber der türkischen Regierung auch deutlich gemacht, und wenn nein, warum nicht?

11

Seit wann hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Fall Ayhan Bugrahan?

12

Wie bewertet die Bundesregierung die Zusicherung der türkischen Behörden, — daß keiner der zwölf bis zum 11. April 1996 abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen nach deren Befragung am Flughafen in die Abteilung zur Bekämpfung des „Terrorismus" verbracht worden sei sowie — daß keiner dieser Personen eine Strafverfolgung drohe (Drucksache 13/4578, S. 2 f.)?

13

Welche Maßnahmen unternimmt die Deutsche Botschaft in Ankara regelmäßig von sich aus zur Verhinderung, daß türkische Staatsangehörige nach ihrer Entlassung durch die Grenzpolizei am Flughafen anschließend in Verhören der „Anti-Terror"-Polizei mißhandelt oder zum Militärdienst gezwungen werden?

a) Hält die Deutsche Botschaft deshalb regelmäßig Kontakt zu den von den abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, und wenn nein, warum nicht?

b) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einen abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen vertreten haben, rechtliche Schritte eingeleitet worden sind? Wenn ja, welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung hierüber?

c) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die abgeschobene türkische Staatsangehörige vertreten haben, mißhandelt, gefoltert oder ermordet worden sind? Wenn ja, welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung hierüber?

14

Welche Schritte hat die Bundesregierung nach Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und• der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unternommen, um das Schicksal des Kurden S. S. aufzuklären, der nach seiner Abschiebung (im Januar 1996) „intensiven Polizeiverhören" ausgesetzt war (Drucksache 13/4548)?

15

Was hat die Bundesregierung nach Beantwortung der o. g. Kleinen Anfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unternommen, um das Schicksal Abdurrahman Tekins, der nach den Folterungen im Anschluß an seine Abschiebung erneut in die Bundesrepublik Deutschland flüchten konnte, aufzuklären?

a) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Abdurrahman Tekin hier Asyl beantragt hat, und wenn ja, in welchem Stadium befindet sich dessen Asylverfahren?

b) Bezweifelt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAF1) die von Amnesty International dokumentierte Folterung des Abdurrahman Tekin nach dessen Abschiebung? Wenn ja, warum?

16

Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die Asylzuerkennung für Murat Fani (vgl. Drucksache 13/4548, S. 4) u. a. darauf gestützt worden ist, daß Murat Fani nach seiner Abschiebung in der Türkei neun Tage lang unter Folterungen über seine politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland verhört worden ist?

17

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, daß der am 19. Dezember 1996 in die Türkei abgeschobene Kurde Hasan K. — auf der Polizeistation am Flughafen Istanbul von der Polizei geschlagen, — später im Gefängnis der „ Anti-Terror"-Polizei gefoltert — und nachfolgend wegen hierzulande legaler politischer Aktivitäten gemäß Artikel 169 TStGB angeklagt worden ist?

a) Wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

b) Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung zur Aufklärung dieses erneuten Abschiebungs- und Folterfalles zu tun?

18

Haben deutsche Behörden (Polizei oder Nachrichtendienste) Informationen über Hasan K. an türkische Stellen weitergegeben?

Wenn ja, welche Informationen wurden wann auf welche Initiative von welchen deutschen Behörden an welche türkischen Stellen weitergegeben?

19

Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, daß die von deutschen Behörden übermittelten Informationen über Hasan K. von seinen polizeilichen Folterern benutzt worden sind?

Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, daß die von deutschen Behörden übermittelten Informationen über Hasan K. Eingang in dessen Anklageschrift fanden?

20

Gedenkt die Bundesregierung aus den von Amnesty International dokumentierten Folterungen der abgeschobenen Kurden Riza Askin, Murat Fani, Adurrahman Tekin, Ayhan Bugrahan, Hasan K. sowie den etwaigen Falschaussagen der türkischen Regierung im Falle des Ayhan Bugrahan Konsequenzen zu ziehen?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

21

Wie oft und aus welchen Anlässen hat die Bundesregierung bislang die türkische Regierung - entsprechend Punkt 7 der Absprache über Abschiebungen vom 10. März 1995 - gebeten, „Vorwürfen unzulässiger Übergriffe" gegen abgeschobene türkische Staatsangehörige nachzugehen?

22

Wie oft seit Abschluß der deutsch-türkischen Absprache über Abschiebungen vom 10. März 1995 hat sich der darin vorgesehene „Gemeinsame Ausschuß Hoher Beamter" bislang getroffen?

23

Welche Bundesbehörden sind in diesem „Gemeinsamen Ausschuß" vertreten (bitte aufschlüsseln)?

Welche Vertreterinnen und Vertreter der Bundesländer nehmen hieran teil?

24

Über welche Themen wurde bei diesen Sitzungen des „Gemeinsamen Ausschusses" bislang gesprochen (bitte aufschlüsseln)?

a) Wurde auf den Sitzungen über die Abschiebungs- und Folterfälle von Riza Askin, Murat Fani, Adurrahman Tekin, Ayhan Bugrahan und Hasan K. gesprochen?

aa) Wenn ja, auf wessen Initiative und mit welchem Ergebnis?

bb) Wenn nein, warum nicht?

25

Fertigt dieser „Gemeinsame Ausschuß" Berichte über die erfolgten Sitzungen und deren Ergebnisse an?

a) Sind bisher derartige Berichte (teilweise oder vollständig) veröffentlicht worden?

aa) Wenn ja, welche und wem wurden diese zugänglich gemacht?

bb) Wenn nein, warum nicht?

26

Werden über diesen „Gemeinsamen Ausschuß" personenbezogene Daten abzuschiebender bzw. bereits abgeschobener Personen ausgetauscht?

Wenn ja, welche?

27

Kann die Bundesregierung hinter den dokumentierten Fällen eine Systematik im Vorgehen der türkischen „Sicherheitskräfte" erkennen?

Wenn nein, wie viele Einzelschicksale benötigt die Bundesregierung, um aus ihnen ein entsprechendes Muster zu erkennen?

28

Ergibt sich aus der deutsch-türkischen Absprache über Abschiebungen vom 10. März 1995 eine Verpflichtung seitens der Bundesrepublik Deutschland, türkische Staatsangehörige in die Türkei abzuschieben?

Wenn nein, aus welchem Grund werden - ungeachtet der oben dokumentierten Fälle - dann weiterhin türkische Staatsangehörige abgeschoben, obwohl diese regelmäßig Gefahr laufen — durch die türkische „Anti-Terror"-Polizei verhört, — in der Polizeihaft mißhandelt und gefoltert bzw. — vor türkischen Staatssicherheitsgerichten wegen politischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland angeklagt zu werden, die hierzulande rechtmäßig waren?

Bonn, den 21. Februar 1997

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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