Beiträge zur Pflegeversicherung im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt
der Abgeordneten Petra Bläss und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Seit dem 1. Januar dieses Jahres bestehen bei verschiedenen örtlichen Sozialhilfeträgern und bei Beziehern und Bezieherinnen von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Unsicherheiten darüber, wie die Beiträge zur neuen Pflegeversicherung sozialhilferechtlich zu behandeln sind.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen7
Wie viele Empfänger und Empfängerinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen waren am letzten statistisch erfaßten Stichtag freiwillig krankenversichert, und für wie viele von ihnen wurden die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung im Rahmen des § 13 Abs. 1 BSHG übernommen (bitte getrennt nach Männern und Frauen)?
In wie vielen Fällen übernahmen wiederum zum letzten statistisch verfügbaren Stichtag Sozialhilfeträger Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung nach § 13 Abs. 2 BSHG (bitte getrennt nach Männern und Frauen)?
Wie hoch war zu diesem Zeitpunkt jeweils der durchschnittliche Beitrag zur Krankenversicherung je Empfänger und Empfängerin?
Wie viele Bezieher und Bezieherinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt erhielten am letzten statistisch verfügbaren Stichtag Leistungen der Krankenhilfe des BSHG, und wie hoch waren die je Person durchschnittlich angefallenen Kosten?
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung der Konferenz der Obersten Landessozialbehörden (KOLS), wonach
a) aus der freiwilligen Krankenversicherung die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung folgt und
b) sich in der Folge aus § 13 BSHG zwingend die Verpflichtung für die Sozialhilfeträger ergibt, Beiträge zur Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Bezieher und Bezieherinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen und
c) den Sozialhilfeträgern hier kein Ermessensspielraum offen steht?
Warum wurde im Pflege-Versicherungsgesetz die Stellung von Sozialhilfebeziehern und -bezieherinnen hinsichtlich ihrer Beitragspflicht und der Übernahme dieser Beiträge durch die Sozialhilfeträger nicht ausdrücklich geregelt wie etwa bei den Beziehern und Bezieherinnen von Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, sofern sie nach § 13 BSHG zu übernehmen sind, zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, der durch die Hilfe zum Lebensunterhalt sichergestellt werden soll?