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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Abschiebeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei (G-SIG: 13010402)

Menschenrechtssituation in der Türkei, Inhalte der Abschiebevereinbarung, Europäische Kommission für Menschenrechte über die Lage in der Türkei, Briefwechsel zwischen dem Bundesinnenminister Kanther und dem türkischen Innenminister vom 10.3.1995

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

18.05.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/113513. 04. 95

Abschiebeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Wenige Tage bereits nach den — durch die vorangegangenen Verbote von Newroz-Feiern durch die deutschen Behörden mitverursachten — Ausschreitungen am kurdischen Neujahrsfest 1994, wurden von der Bundesregierung Vorbereitungen für Verhandlungen mit der Türkei eingeleitet, um mit Hilfe einer bilateralen Abschiebevereinbarung die Abschiebung möglichst vieler Kurdinnen und Kurden in den Verfolgerstaat Türkei zu ermöglichen.

Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung" schrieb damals: „Das von der Bundesregierung angestrebte Übereinkommen mit der Türkei verfolgt vor allem das Ziel, die Debatte in Deutschland zu beruhigen (...). In der Bundesregierung heißt es, es solle nicht unbedingt ein völkerrechtlicher Vertrag ausgehandelt werden. Wegen der dann nötigen Beteiligung der Parlamente in Bonn und Ankara und der damit verbundenen innenpolitischen Diskussion würde ein Ratifizierungsabkommen die Angelegenheit in die Länge ziehen. Möglich sei auch ein Notenwechsel unterhalb eines Vertrages (...). Bei den Verhandlungen mit der Türkei dürfte der Bonner Wunsch zu Schwierigkeiten führen, sich in der Türkei in Zukunft über das Schicksal abgeschobener Kurden erkundigen zu können (...) Doch scheint vor allem dieser Wunsch der Bundesregierung auf die Souveränitätsbedenken der Türkei zu stoßen." (9. April 1994)

Heribert Prantl kommentierte in der „Süddeutschen Zeitung" die damaligen Absichten der Bundesregierung folgendermaßen: „Es wäre mehr als blauäugig zu glauben, ein Vertrag mit der Türkei könne die abgeschobenen Kurden vor Folterungen schützen. Ein solcher Vertrag kann dem deutschen Staat nicht einmal als Feigenblatt dienen. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention, die von der Türkei unterzeichnet worden ist, hat sie nicht vom Terror gegen die Kurden abgehalten (...). Mit der zwangsweisen Abschiebung in den Verfolgerstaat würde das Fundament des Schutzsystems zerstampft, das in den Jahrzehnten nach dem Krieg aufgebaut worden ist. Die Genfer Flüchtlingskonvention wäre nichts mehr wert. Und wenn einmal, aufgrund einer bloßen Zusicherung des Verfolgerstaats, anerkannte Flüchtlinge dort zurückverfrachtet werden, dann gibt es kein Halten mehr: Dann werden mit allen Verfolgerstaaten der Erde gleichfalls solche Verträge geschlossen werden." (26. März 1994)

Ein Jahr später, am 10. März 1995, übersandte der türkische Innenminister Nahit Menese seinem deutschen Ressortkollegen, Manfred Kanther, ein Schreiben, in dem „Garantieerklärungen" für die Abschiebung von türkischen Staatsangehörigen abgegeben werden, „die sich an Straftaten im Zusammenhang mit der PKK und anderen Terrororganisationen in der Bundesrepublik Deutschland beleiligt haben".

Dem Abschluß dieser Abschiebevereinbarung waren Treffen am 10. und 11. Mai 1994 in Ankara, am 9. und 10. Juni 1994 sowie am 16. und 17. Januar 1995 (beide in Bonn) vorangegangen.

In dem Abschiebeabkommen wird von der türkischen Seite aus anerkannt, „daß nach deutschem Recht (...) insbesondere im Fall möglicher Todesstrafe die Abschiebung unzulässig ist".

Hinsichtlich des Abschiebeverfahrens wird von türkischer Seite aus vorgeschlagen:

  • Die deutschen Behörden werden den türkischen Behörden, soweit möglich und erforderlich, rechtzeitig vor einer Abschiebung nähere Angaben dazu übermitteln.
  • Die türkischen Behörden teilen in diesem Fall durch Note offiziell mit, ob nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen der betreffenden Person in der Türkei wegen eines vor der Abschiebung begangenen Delikts eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung droht und ob ggf. eine Strafverfolgung wegen eines Delikts in Betracht kommt, für das nach türkischem Recht die Todesstrafe verhängt werden kann. Stellt sich erst nach Abschiebung heraus, daß die betreffende Person unter 2 b) fällt, wird sie ebenfalls entsprechend dieser Vereinbarung behandelt. Das bedeutet, daß unter den dort genannten Voraussetzungen die türkischen Behörden auch in solchen Fällen den Betroffenen, auf Anweisung der zuständigen Justizorgane, die Möglichkeit einräumen werden, jederzeit mit einem Anwalt zu sprechen, und daß auch in diesen Fällen die Möglichkeit jederzeitiger und wiederholter Beantragung einer ärztlichen Untersuchung besteht.
  • Ist ggf. eine Strafverfolgung in der Republik Türkei zu erwarten, werden die türkischen Behörden die deutschen Behörden über nähere Einzelheiten (verfolgte Delikte, Zuständigkeit der Staatssicherheitsgerichte) informieren.
  • Die Regierung der Republik Türkei ist bereit, auf Ersuchen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieser die erforderlichen Informationen über die gegen die betreffende Person eingeleiteten Maßnahmen zu erteilen.
  • Die Regierung der Türkei wird — wie bei allen Bürgern — alle gesetzlichen und verwaltungsgemäßen Maßnahmen ergreifen, damit die Person keiner rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird.
  • Die betreffende Person wird bei ihrer Ankunft in der Republik Türkei und bei ihrer Freilassung nach der Identitätsüberprüfung und Befragung durch die türkischen Grenz- und Sicherheitsbehörden jeweils durch einen Arzt untersucht, der für seinen Befund persönlich verantwortlich ist und dabei keinen Weisungen unterliegt.
  • Die betreffende Person kann vor ihrer Ankunft in der Republik Türkei an sowohl bei der Identitätsüberprüfung und Befragung durch die türkischen Grenz- und Sicherheitsbehörden bei der Wiedereinreise in die Republik Türkei als auch bei anschließenden Befragungen und Vernehmungen durch türkische Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einen oder mehrere ggf. schon vor der Wiedereinreise beauftragte Anwälte ihrer Wahl hinzuziehen; wird die betreffende Person in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen, kann sie dort - wie jede andere in der Türkei inhaftierte Person auch - jederzeit von einem Anwalt ihrer Wahl aufgesucht werden.
  • Die Möglichkeit, jederzeit mit einem Anwalt zu sprechen, besteht auch im Falle der Strafverfolgung wegen eines Delikts, das in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsgerichte fällt, vorausgesetzt, daß die zuständigen Justizorgane dies erlauben. Die diesbezügliche Entscheidung wird der deutschen Regierung vor der Abschiebung mitgeteilt. Der Anwalt des Beschuldigten kann jederzeit und wiederholt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen, daß sein Mandant von einem Arzt untersucht wird. Die diesbezügliche Anweisung der Staatsanwaltschaft wird umgehend durchgeführt. Dies ist in den türkischen Gesetzen eindeutig geregelt.

3. Die Regierung weist darauf hin, daß allen aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der türkischen Verfassung und der von der Republik Türkei ratifizierten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten eine rechtsstaatliche Behandlung zuteil wird. Die Einhaltung dieses Rechts wird durch die türkischen Gerichte sowie ggf. durch die Europäische Kommission für Menschenrechte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sichergestellt. Die Türkei hat sich der Rechtsprechung dieser Instanzen unterworfen, die auch auf Initiative einer Einzelperson angerufen werden können. Das gilt insbesondere für eine behauptete Verletzung des in Artikel 3 der Konvention festgelegten Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (...)

5. Die Regierung der Republik Türkei wird wie bisher mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zusammenarbeiten und rasch Informationen austauschen.

6. Um die illegale Zuwanderung aus der Republik Türkei in die Bundesrepublik Deutschland einzudämmen, sollten beide Seiten zur wirksamen Bekämpfung des Schlepperunwesens intensiv auch durch Austausch von Personal zusammenarbeiten. Beide Seiten sollten insbesondere die erforderlichen Informationen austauschen.

7. Die Regierung der Republik Türkei ist bereit, auf Bitten der Bundesrepublik Deutschland Vorwürfen unzulässiger Übergriffe an den betreffenden Personen nachzugehen, sie aufzuklären und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über das Ergebnis zu informieren. Zu diesem Zweck wird ein gemeinsamer Ausschuß hoher Beamter vorgeschlagen, der alle Fragen im Zusammenhang mit Abschiebungen und dem Abschiebeverfahren erörtert. Die Arbeit dieses Ausschusses soll sich auch auf Anregungen, die an die Regierungen herangetragen werden, erstrecken."

Die Bundesrepublik Deutschland hat im Rechtshilfeverkehr mit der Republik Türkei im Verlauf der 80er Jahre derart schlechte Erfahrungen gemacht, daß das Bundesverfassungsgericht sich letzten Endes gezwungen sah, den Auslieferungsverkehr bei politischen Straftätern faktisch auszusetzen. Die türkische Regierung hatte nicht nur verbindliches Völkerrecht, sondern darüber hinaus auch gegenüber der Bundesregierung eingegangene Verpflichtungserklärungen mehrfach nachweislich gebrochen:

  • Im Falle des ausgelieferten türkischen Oppositionellen Levent Begen hat die türkische Regierung nicht nur mehrfach den sog. Spezialitätsgrundsatz des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 (EuAIÜbk) gebrochen und Begen wegen der „Gründung, Führung und Mitgliedschaft in einer kommunistischen Gruppierung" angeklagt. Die Türkei hatte Begen nach dessen Auslieferung — wie Recherchen von „amnesty international" ergaben — auch schwer gefoltert (vgl. Arend-Rojahn [Hrsg.]: „Ausgeliefert — Cemal Altun und andere", Reinbek 1983, S. 112-118).
  • Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 63, 215) mußte die Auslieferung des türkischen Oppositionellen Zeynel Aydindag stoppen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die türkische Regierung die Bundesregierung in einer formellen Note darüber getäuscht hatte, daß vermeintlich rechtliche Vorausetzungen zur Umwandlung der Aydindag drohenden Todesstrafe in eine Zeitstrafe in Wirklichkeit nicht vorlagen (vgl. auch Drucksache 10/297).
  • Auch im Falle Ömer Ay brach die türkische Regierung den für sie völkerrechtlich verbindlichen Spezialitätsgrundsatz: Nur durch Zufall kam heraus, daß die Türkei Ay nach dessen Überstellung völkerrechtswidrig wegen „Gründung einer politischen Organisation" angeklagt und ihn deswegen zum Tode verurteilt hatte. Auch in diesem Fall hatte die türkische Regierung von ihr ausgegebene diplomatische Noten gebrochen (vgl. Volker Olbrich: „Die Auslieferungsausnahme bei politischer Verfolgung", Universitätsverlag Konstanz, 1986, S. 207f.).
  • Sami Memis hatte vergeblich versucht, seine Auslieferung mit Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verhindern. Nach seiner Überstellung wurde Memis zunächst auch nur wegen des Delikts angeklagt, das in dem Auslieferungsersuchen bezeichnet gewesen war. In dieser Sache wurde Memis freigesprochen. Ihm wurde aber — entgegen Artikel 14 Abs. 1 b EuAIÜbk — keine zeitliche Frist eingeräumt, um nach diesem Freispruch das Land, in das er ausgeliefert worden war, zu verlassen. Tatsächlich wurde Memis nun wegen Hochverrats angeklagt und schwer gefoltert. Erst aufgrund diplomatischen Drucks hin — auch von seiten der Bundesregierung — wurde es Memis gestattet, die Türkei zu verlassen. Später wurde er in der Bundesrepublik Deutschland als politischer Flüchtling anerkannt (vgl. EuGRZ 1986, S. 213 ff.).
  • Im Auslieferungsfall von Yüksel Sen kam das Bundesverfassungsgericht endlich zu der Erkenntnis, daß die Spezialitätsregelung des EuAIÜbk nicht mehr ausreicht, um die Täuschungsmanöver der türkischen Regierung wirksam zu verhindern. Aufgrund der desolaten Erfahrungen im Umgang der türkischen Regierung mit völkerrechtlichen Verpflichtungen und bilateralen Zusagen, setzte das Bundesverfassungsgericht faktisch den Auslieferungsverkehr bei politischen Straftätern mit der Türkei aus.
  • 1993/1994 versuchte die türkische Regierung mit Hilfe eines an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Auslieferungsersuchens, des türkischen oppositionellen Gewerkschafters, Mahmut Özpolat, habhaft zu werden. Obwohl das Berliner Kammergericht der Auslieferung zugestimmt hatte, machte die Bundesregierung von ihrem Recht Gebrauch,. aus Gründen politischer Opportunität — im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Auslieferungskandidaten — die Überstellung Özpolats nicht zu bewilligen (vgl. Tagesspiegel, 29. Juni 1994).

Aber nicht nur die Bundesregierung, auch der Europarat und die Vereinten Nationen mußten feststellen, daß die Türkei hinsichtlich völkerrechtlicher Konventionen vertragsbrüchig geworden ist. Zudem hat die Regierung in Ankara verbindliche Absprachen gebrochen, die sie mit dem Europäischen Ausschuß zur Verhütung der Folter beim Europarat in Straßburg (CPT), sowie dem bei dem Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen angesiedelten VN-Komitee gegen die Folter eingegangen war. Beide Institutionen hatten in ihren Berichten schwere Menschenrechtsverletzungen in der Türkei festgestellt: „Die Existenz von systematischer Folter in der Türkei kann nicht geleugnet werden", so das VN-Komitee gegen die Folter in ihrem Bericht vom 9. November 1993. Der Europäische Ausschuß zur Verhütung der Folter beim Europarat fand heraus, daß „die Anwendung der Folter und anderer Formen von schweren Mißhandlungen in Polizeihaft in der Türkei weit verbreitet ist, und daß solche Methoden sowohl gegen Personen, die wegen gewöhnlicher Straftaten verdächtigt werden, als auch gegen Personen, die nach dem Anti-Terror-Gesetz in Haft sind, angewandt werden." (Bericht vom 15. Dezember 1992)

Das Anti-Folter-Komitee des Europarates entschloß sich dazu, seine Untersuchungsergebnisse — entgegen der üblichen Praxis — zu veröffentlichen. Dies geschah u. a. deswegen, weil die türkische Regierung die von ihr — anläßlich vorangegangener Untersuchungen der Europäischen Anti-Folter-Kommission (im September 1990 und 1991) ausgesprochenen Zusicherungen, wirksame Maßnahmen zur Abschaffung der Folter umzusetzen, nicht eingehalten hatte.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen34

1

Warum wurde vor der Aufhebung oder Verlängerung des Abschiebestopps für Kurdinnen und Kurden nicht die Übersetzung des Urteils gegen die acht DEP-Abgeordneten ins Deutsche und die nachfolgende Prüfung des Urteils abgewartet?

2

Entsprach das DEP-Verfahren nach Ansicht der Bundesregierung den Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) — und hierbei speziell dem Artikel 6 EMRK?

a) Fand in dem DEP-Verfahren eine Beweiserhebung und Zeugenvernehmung statt, die den Erfordernissen der EMRK genügt?

b) Ist es den angeklagten DEP-Abgeordneten aus Sicht der Bundesregierung zu ihren Lasten auszulegen, daß sie sich — auch auf mehrmaliges Nachfragen des türkischen Staatssicherheitsgerichtes hin — nicht von der PKK distanziert haben? Wenn ja, warum?

3

Wie bewertet die Bundesregierung die Verurteilung der DEP-Abgeordneten rechtlich und politisch?

4

Wie viele Kurdinnen und Kurden wurden während des Abschiebestopps an die Türkei überstellt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Wie viele Personen waren hiervon — mutmaßliche PKK-Mitglieder, — türkische Staatsangehörige, die sich angeblich an Straftaten im Zusammenhang mit der PKK in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt hatten?

5

Gab es weitere als die in dem B rief des türkischen Innenministers genannten drei Treffen zur Vorbereitung der Abschiebevereinbarung vom 10. März 1995? Wenn ja, wann und wo fanden diese zusätzlichen Verhandlungen statt?

a) Welche Vertreterinnen und Vertreter welcher deutschen und türkischen Behörden nahmen an diesen Verhandlungen teil?

b) Waren das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz und/oder der Bundesnachrichtendienst an diesen Verhandlungen beteiligt? Wenn ja, welche dieser Behörden, mit welchen Initiativen und welchem Ergebnis?

c) Warum wurden diese Verhandlungen auch zu einem Zeitpunkt fortgesetzt, als der Abschiebestopp durch den Bundesminister des Innern verfügt worden war?

d) Führte die Verhängung des Abschiebestopps zu Veränderungen im Vorgehen der Bundesregierung in diesen Verhandlungen (z. B. was den Umfang der „Garantieerklärungen" bzw. deren Kontrolle anbelangt)?

6

In welchen Punkten unterscheiden sich die in der Abschiebevereinbarung getroffenen Sicherungsmaßnahmen von den ansonsten völkerrechtlich und einfachgesetzlich verbindlichen Regelungen?

7

Mitglieder welcher „anderer Terrororganisationen in der Bundesrepublik Deutschland" werden von der Abschiebevereinbarung miterfaßt?

a) Gehören hierzu auch die faschistischen „Grauen Wölfe"? Wenn nein, warum nicht?

b) Werden auch Asylberechtigte bzw. im Asylanerkennungsverfahren befindliche Kurdinnen von der Abschiebevereinbarung erfaßt?

c) Würde nach der Abschiebevereinbarung auch der — aufgrund eines deutschen Haftbefehls nach § 129 a StGB in britischer Auslieferungshaft einsitzende — ERNK-Sprecher Kani Yilmaz nach erfolgter Auslieferung und ggf. Verurteilung an die Türkei überstellt werden können, angesichts dessen, daß der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannte Kani Yilmaz bereits während seiner neunjährigen Haft in der Türkei schlimmsten Folterungen ausgesetzt gewesen ist?

8

Werden die abgeschobenen Kurdinnen und Kurden in türkischen Spezial- bzw. ,,Mustermenschenrechtsgefängnissen" untergebracht (vgl. FR, 30. März 1994)?

9

Welche Angaben werden derzeit vor einer Abschiebung an die türkischen Behörden übermittelt?

a) Werden auch Angaben aus einem evtl. Asylverfahren der abzuschiebenden Person übermittelt? Wenn ja, welche?

b) Werden auch Informationen aus nachrichtendienstlichen Datenbeständen bzw. nachrichtendienstlichen Ursprungs weitergeleitet? Wenn ja, welche?

c) Wird der Datenumfang, der den türkischen Behörden im Vorfeld einer Abschiebung übermittelt wird, mit der Abschiebevereinbarung größer? Wenn ja, welche Daten sollen künftig zusätzlich weitergeleitet werden?

10

Richtet die Türkei in Abschiebeangelegenheiten ihrerseits Auskunftsersuchen an die deutschen Behörden? Wenn ja, welche Informationen welcher datenführenden deutschen Behörden werden hierbei abgefragt?

11

Können türkische Staatsangehörige in der Türkei wegen „Separatismus" oder „Hochverrat" angeklagt werden, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland — vorgeblich — Mitglieder einer Organisation waren (bzw. diese unterstützt haben sollen), die der Bundesminister des Innern in seinen Verbotsverfügungen vom 23. November 1993 bzw. 5. März 1995 aufgeführt hat? Kann eine Person, die wegen Straftaten „im Zusammenhang mit der PKK" verurteilt wurde (bzw. unter einem diesbezüglichen Tatverdacht steht), nach ihrer Abschiebung wegen dieser in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen in der Türkei z. B. unter dem Vorwurf des „Hochverrats" bzw. des „Separatismus" angeklagt werden?

12

Ist der Bundesregierung die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Strafverteidiger 1994, S. 34 f.) bekannt, derzufolge das von der Türkei in dem Vorbehalt zu Artikel 11 EuAIÜbk niedergelegte Verfahren zur Umwandlung von Todesstrafe in lebenslange Freiheitsstrafe nicht der in Artikel 11 EuAIÜbk vorgesehenen völkerrechtlichen Zustimmung entspricht und daher die Gefahr der Verhängung und Vollstreckung einer Todesstrafe in der Türkei die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 11 EuAIÜbk an einer Auslieferung hindert? Wenn ja, welche Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung aus diesem Urteil zu ziehen hinsichtlich der Abschiebung von Personen, die in der Türkei Gefahr laufen zum Tode verurteilt zu werden?

13

Auf welchen Zeitraum hin verpflichtet sich die Türkei, die gegenüber einer abgeschobenen Person in der Abschiebevereinbarung eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten?

a) Gelten diese „Garantieerklärungen" der Türkei nur einem möglichen ersten Strafverfahren?

b) Mit welchen Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu gewährleisten, daß die türkische Regierung ihre „Garantieerklärungen" auch in möglicherweise nachfolgenden Strafverfahren einhält?

c) Wie will die Bundesregierung verhindern, daß die Türkei, wie in den dokumentierten Abschiebefällen (z. B. den Fall Memis) versucht, die Überstellung einer Person mit Zusagen zu erschleichen, deren Rechtskraft nach Ablauf einer derartigen Frist ausläuft?

d) An welcher Stelle sind Ausführungsbestimmungen zur Abschiebevereinbarung festgelegt?

14

Inwiefern ist die türkische Regierung an ihre vor einer Abschiebung getroffenen rechtlichen Interpretationen des zugrundeliegenden Sachverhalts gebunden?

a) Mit welchen Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu verhindern, daß die türkischen Behörden nicht aufgrund (angeblich) nachträglich bekanntgewordener Informationen, ein (ggf. mit einem Todesurteil bewehrtes) Strafverfahren vor einem der Staatssicherheitsgerichte einleitet?

b) Mit welchen Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu verhindern, daß die türischen Behörden aufgrund von Erkenntnissen, die ihnen nach einer Abschiebung über die sog. „kleine Rechtshilfe" begangen werden, ein mit der Todesstrafe bewehrtes Strafverfahren z. B. wegen „separatistischer Betätgigung" (in der Bundesrepublik Deutschland) eröffnen?

c) Hält die Bundesregierung die in Punkt 2 b 2. Absatz vorgesehenen Maßnahmen (nämlich die Möglichkeit, einen Anwalt zu konsultieren sowie das Recht, eine ärztliche Untersuchung zu beantragen), für ausreichende Sicherungsmaßnahmen, um auf nachträglichen Sachverhalts-Informationen basierende (ggf. mit einem Todesurteil bewehrtes) Staatsschutzverfahren gegen die abgeschobene Person abzuwenden?

d) Welche diesbezüglichen Konsequenzen hat die Bundesregierung aus den vergleichbaren Auslieferungsfällen Aydindag und Ay gezogen?

15

Ist der Bundesregierung bekannt, daß „amnesty international" allein für das Jahr 1994 380 Fälle dokumentiert hat, in denen Personen in der Türkei „außergerichtlich hingerichtet" worden sind und daß „es klare Hinweise dafür gibt, daß Sicherheitskräfte Morde an Menschen, die als Staatsfeinde verdächtigt werden, selbst begehen oder es anderen ermöglichen, sie durchzuführen"?

a) Hat die Bundesregierung seitens der Türkei Zusicherungen erhalten, daß abgeschobene Kurdinnen und Kurden nach ihrer Überstellung nicht Ziel dieser im staatlichen Auftrag handelnden Todesschwadrone werden?

b) Wenn ja, hält die Bundesregierung diese Zusicherungen der Türkei für ausreichend und glaubwürdig?

c) Wenn nein, hält die Bundesregierung derartige Zusicherungen für — nicht erforderlich, — untauglich und/oder für — nicht kontrollierbar?

d) Welche Schlußfolgerungen gedenkt die Bundesregierung daraus zu ziehen?

16

Warum wird die Bundesregierung vorab nur über die möglicherweise zu verfolgenden Straftatbestände bzw. die sich hieraus ergebende Zuständigkeit von türkischen Staatssicherheitsgerichten informiert, nicht jedoch über die — den türkischen Behörden zu diesem Zeitpunkt vorliegenden — Beweismittel und Zeugenaussagen?

17

Warum informiert die türkische Regierung die Bundesregierung über die gegen eine abgeschobene Person eingeleiteten Maßnahmen nur auf Ersuchen der Bundesregierung und nicht von sich aus? Wäre die Festlegung einer selbständigen Informationsverpflichtung der türkischen Regierung für die Überprüfung der türkischen „Garantieerklärungen" nicht unerläßlich gewesen?

18

Ist die Selbstverpflichtung der türkischen Regierung, die abzuschiebenden Personen „wie alle Bürger" vor rechtsstaatswidriger Behandlung zu schützen, glaubwürdig angesichts der von „amnesty international", der Europäischen Anti-Folter-Kommission sowie der VN-Kommission gegen Folter festgestellten „weitverbreiteten und systhematischen Folter" in der Türkei?

a) Wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung diesen offenkundigen Widerspruch zwischen den von der türkischen Regierung eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Realität in türkischen Polizeistationen, Militäreinrichtungen und Gefängnissen?

b) Welche Auswirkungen hat die Verletzung verbindlichen Völkerrechts durch die türkische Regierung für den Abschluß und die zu erwartende Praxis der deutsch-türkischen Abschiebevereinbarung?

19

Wieso wurde den abzuschiebenden Personen in der deutschtürkischen Abschiebevereinbarung nicht das Recht eingeräumt, sich durch mehrere Ärztinnen bzw. Ärzte ihrer Wahl auch tatsächlich unersuchen zu lassen und diesbezüglich nicht nur über ein Antragsrecht zu verfügen?

a) Warum wurde den Abzuschiebenden nur das Recht zugestanden, sich am Anfang und am Ende, hingegen nicht während einer möglichen Polizeihaft ärztlich untersuchen zu lassen?

b) Ist dieses Recht nicht unerläßlich, um zu verhindern, daß nach ihrer Abschiebung inhaftierte Personen in der besonders gefährlichen ,,incommunicado-Haft" nicht Folterungen ausgesetzt werden, die ggf. am Ende der Polizeihaft kaum oder gar nicht mehr ärztlich nachweisbar sind?

20

Verpflichtet sich die Bundesregierung, Personen nur in dem Fall abzuschieben, in dem die Türkei zusichert, eine jederzeitige Konsultation einer Anwältin/eines Anwalts bzw. Ärztin/ Arzt zuzulassen?

21

Ist der Bundesregierung das Schicksal der Istanbuler Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied des örtlichen Menschenrechtsvereins IHD, Eren Keskin, bekannt, gegen die nicht nur sieben Strafverfahren eingeleitet worden sind, da sie das Wort „Kurdistan" benutzt hat, sondern die auch wegen eines Artikels in der Zeitung „Özgür Gündem", in dem sie die internationale Öffentlichkeit kritisiert, daß diese sich zu wenig für die Rechte der Kurdinnen und Kurden einsetzt, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist und auf sie am 8. Oktober 1994 ein Mordversuch unternommen worden ist?

a) Ist der Bundesregierung das Schicksal des Istanbuler Rechtsanwaltes und stellvertretenden IHD-Vorsitzenden, Ercan Kanar, bekannt, der am 20. Dezember 1994 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist, weil er in einer Kolumne in der Tageszeitung „Özgür Gündem " die Ermordung einer Person in Polizeihaft, die Festnahme einer internationalen Delegation sowie den § 159 des türkischen StGB (Beleidigung staatlicher Institutionen) kritisiert hatte?

b) Ist der Bundesregierung das Schicksal des Anwaltes der Tageszeitung „Özgür Ülke", Osman Ergin, bekannt, dessen Bürogebäude bei einem Bombenanschlag am 25. Dezember 1994 zerstört worden ist?

c) Ist der Bundesregierung das Schicksal des Rechtsanwaltes Mercan Güclü bekannt, dessen Wohnung am 23. Februar 1995 von Unbekannten gestürmt und am 9. März 1995 Ziel eines Bombenanschlags gewesen ist?

d) Ist der Bundesregierung das Schicksal des Rechtsanwaltes und ehemaligen Vorsitzenden des IHD in Diyarbakir, Sedat Aslantas, bekannt, der aufgrund einer Rede, die er auf einem IHD-Kongreß im Oktober 1992 gehalten haben soll, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist?

e) Ist der Bundesregierung das Schicksal der Rechtsanwälte und Mitglieder des IHD-Vorstands in Diyarbakir, Mahmut Sakar, Nimetullah Gündüz, Abdullah Cager und Melike Alp, bekannt, die aufgrund eines Berichts über die Menschenrechtssituation in der Türkei am 16. bzw. 30. Dezember 1994 verhaftet worden sind?

f) Ist der Bundesregierung das Schicksal der Rechtsanwälte und Mitglieder des IHD-Diyarbakir, Sinan Tarnikulu, Firat Anli, Hanifi Isik, Serif Atmaca und Server Ayhan, bekannt, die am 27. Februar 1995 unter dem Vorwurf der „Mitgliedschaft in der PKK" vehaftet worden sind?

g) Ist der Bundesregierung das Schicksal der Rechtsanwältin und Mitglied des IHD-Diyarbakir, Meral Danis Bestas bekannt, die im November 1993 vier Wochen lang gefoltert und sexuell mißhandelt worden ist?

h) Ist der Bundesregierung das Schicksal des Istanbuler Rechtsanwaltes und Mitgliedes der Stiftung für soziale Rechtsstudien, Riza Dinc, bekannt, der seit dem 1. Oktober 1994 inhaftiert ist und in der Haft u. a. durch Elektroschocks an den Genitalien gefoltert worden ist?

i) Ist der Bundesregierung das Schicksal des Instanbuler Rechtsanwaltes Medet Serhat bekannt, der am 11. November 1994 von einer Waffe ermordet worden ist, die nach Ansicht des zuständigen Gerichtsmediziners, nur aus staatlichen Beständen stammen kann?

j) Ist der Bundesregierung das Schicksal des Ankararer Rechtsanwaltes und Rechtsbeistandes der pro-kurdischen Partei DEP bekannt, der am 2. Dezember 1994 „verschwand" , am 14. Dezember 1994 hinge richtet aufgefunden wurde und der — auf entsprechende Nachfragen von IHD-Mitgliedern und türkischen Parlamentsabgeordneten hin — von der „Anti-Terror-Abteilung" der Polizei in Ankara mit einer „Terrororganisation" in Verbindung gebracht wurde?

k) Kann nach Ansicht der Bundesregierung davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in Menschenrechtsfragen engagiert sind bzw. Mandantinnen und Mandanten vertreten, die sich an Straftaten im Zusammenhang mit der PKK und anderen Terrororganisationen beteiligt haben, frei und ungehindert ihre rechtspflegerische Tätigkeit ausüben können und dabei ihres Lebens, ihrer Freiheit und ihrer Gesundheit sicher sein können?

l) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dann diese von „amesty international" zusammengestellte (Stand 2. April 1995) Liste von politischen Verfolgungsmaßnahmen und Fällen menschenrechtswidriger Behandlung, Folter und Mord gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten?

m) Wenn nein, welche Auswirkungen hat diese Feststellung der Bundesregierung auf den Abschluß und die zu erwartende Umsetzung der deutsch-türkischen Abschiebevereinbarung?

22

Warum wurde NGO-Menschenrechtsgruppen (wie amnesty, dem IHD oder Gruppen von Angehörigen Gefangener) nicht das Recht eingeräumt, ihrerseits die Einhaltung der türkischen „Garantien" vor Ort, d. h. in den Stationen der Polizei und Grenzpolizei, in Militäreinrichtungen sowie in den Gefängnissen jederzeit und umfassend zu überprüfen?

a) Gab es diesbezügliche Souveränitätsbedenken der türkischen Regierung? Wenn ja, welche und wie hat die Bundesregierung darauf reagiert?

b) Welchen Einfluß auf die Kontrolle der Einhaltung der türkischen Zusicherungen hat die Tatsache, daß Journalistinnen und Journalisten, aber auch Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsgruppierungen, wie z. B. der derzeitige Researcher von „amnesty international" , Jonathan Sedge, Einreiseverbot für die Türkei haben?

c) Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung gegen die Behinderung der Reise- und Bewegungsfreiheit auch deutscher Staatsangehöriger durch die türkische Regierung zu unternehmen?

23

Wie zuverlässig ist die Erklärung der türkischen Regierung, die Bestimmungen der EMRK einzuhalten angesichts der Tatsache, daß derzeit 150 Beschwerden bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte wegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei eingereicht und hiervon bis heute auch 18 — als exemplarische Fälle — zur Prüfung angenommen worden sind?

24

Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen türkische Staatsangehörige vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte Klage erhoben haben und sie bzw. deren Familienangehörige

a) inhaftiert, gefoltert oder außergerichtlich hingerichtet bzw. daß

b) deren Anwältinnen/Anwälte ihrerseits verhaftet, gefoltert, außergerichtlich hingerichtet und/oder mit anderweitigen staatlichen Repressalien überzogen wurden?

25

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte — entgegen ihrer sonstigen Praxis — Beschwerden gegen die Türkei zur Prüfung zugelassen hat, ohne daß der Rechtsweg in der Türkei voll ausgeschöpft gewesen ist?

26

Warum wartet die Bundesregierung vor Aufhebung des Abschiebestopps nicht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ab? Warum wartet die Bundesregierung vor Aufhebung des Abschiebestopps nicht den Untersuchungsbericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte ab, wo sich momentan eine Fact-Finding-Mission der Straßburger Menschenrechts-Kommission in den kurdischen Städten Cizre und Diyarbakir aufhält?

27

Wie zuverlässig ist die in der Abschiebevereinbarung erklärte Zusicherung der türkischen Regierung, diejenigen, die gegen die türkischen Gesetze, gegen Folter und unmenschliche Behandlung verstoßen haben, strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen, wenn gleichzeitig die VN-Kommission gegen die Folter in ihrem Bericht aus dem Jahr 1993 festgestellt hat, daß Folterer in der Türkei faktisch Straffreiheit genießen?

a) Wie erklärt die Bundesregierung diesen offenkundigen Widerspruch zwischen den Zusicherungen der türkischen Regierung und dieser — auch von „amnesty international" beschriebenen — Realität in der türkischen Rechtsanwendungspraxis?

b) Welche Auswirkungen hat die offenkundige Ignoranz eigener Rechtsvorschriften durch die türkische Regierung für den Abschluß und die zu erwartende Praxis der deutschtürkischen Abschiebevereinbarung?

28

Welches Personal gedenkt die Bundesregierung zur beabsichtigten Bekämpfung der „illegalen Zuwanderung aus der Republik Türkei in die Bundesrepublik Deutschland" bzw. des angeblichen „Schlepperunwesens" mit der Türkei auszutauschen?

a) Werden hieran auch Bundesgrenzschutz, Bundeskriminalamt und/oder Bundesamt bzw. einzelne Landesämter für Verfassungsschutz beteiligt werden? Wenn ja, wer konkret und mit welchen Aufgaben?

b) Behörden welcher anderer Staaten werden diesbezüglich mit involviert sein?

c) Welche Informationen sollen diesbezüglich ausgetauscht werden?

29

Aus Beamtinnen und Beamten welcher Behörden soll der in der Abschiebevereinbarung genannte „Gemeinsame Ausschuß hoher Beamter" gebildet werden?

a) Wer stellt die deutsche Delegation in dem „Gemeinsamen Ausschuß" zusammen?

b) Werden hieran auch Vertreterinnen und Vertreter der Bundesländer beteiligt sein? Wenn ja, in welchem Verhältnis?

c) Werden in dem „Gemeinsamen Ausschuß" auch Vertreterinnen und Vertreter des Bundesgrenzschutzes, des Bundeskriminalamtes sowie von Bundes- bzw. einzelner Landesämter für Verfassungsschutz vertreten sein? Wenn ja, wer genau und mit welchen Aufgaben?

d) Wird auch Vertreterinnen und Vertretern von NGO-Menschenrechts- und Flüchtlingsgruppen eine formelle Beteiligung am „Gemeinsamen Ausschuß" eingeräumt? Wenn nein, warum nicht?

e) Wie oft soll sich dieser „Gemeinsame Ausschuß" treffen?

f) Wird dieser „Gemeinsame Ausschuß" berichtspflichtig sein? Wenn ja, wem gegenüber?

g) Wird dieser „Gemeinsame Ausschuß" auch Berichte anfertigen? Wenn ja, werden diese Berichte auch vollständig veröffentlicht werden?

h) Sollen in diesem „Gemeinsamen Ausschuß" auch Informationen und Daten ausgetauscht werden?

i) Wenn ja, werden sich hierunter auch personenbezogene Daten abzuschiebender bzw. bereits abgeschobener Personen befinden können? Wenn ja, welche?

30

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob gegen Kurdinnen und Kurden nach ihrer Abschiebung in die Türkei Strafverfahren vor Staatssicherheitsgerichten eröffnet worden sind (bitte mit Namen, Datum der Abschiebung, letztem deutschen Aufenthaltsort, dem zur Anklage gebrachten Straftatbestand, dem zuständigen Gericht und dem Urteil auflisten)?

a) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Kurdinnen und Kurden nach ihrer Abschiebung in die Türkei mißhandelt und/oder gefoltert worden sind (bitte mit Namen, Datum der Abschiebung, letztem deutschen Aufenthaltsort sowie den vorgebrachten bzw. festgestellten Mißhandlungen auflisten)?

b) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Kurdinnen und Kurden nach ihrer Abschiebung in der Türkei zum Tode verurteilt worden sind (bitte mit Namen, Datum der Abschiebung, letztem deutschen Aufenthaltsort sowie dem diesem Todesurteil zugrundeliegenden Straftatbestand auflisten)?

c) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Kurdinnen und Kurden nach ihrer Abschiebung in der Türkei außergerichtlich hingerichtet worden sind (bitte mit Namen, Datum der Abschiebung, letztem deutschen Aufenthaltsort und Ort des Verbrechens auflisten)?

d) Kennt die Bundesregierung Einzelfall-Berichte seitens türkischer und/oder deutscher Menschenrechtsvereine, die politische Strafverfahren, Folter, Todesurteile und/oder außergerichtliche Hinrichtungen abgeschobener Kurdinnen und Kurden dokumentieren (bitte diese Einzelfälle mit Namen, Datum der Abschiebung, letztem deutschen Aufenthaltsort und Datum und Ort der Menschenrechtsverletzung in der Türkei auflisten)?

e) Hat die Bundesregierung Kenntnis über etwaige Mißhandlungen und/oder politische Strafverfahren im Abschiebefall Riza Askin (7. Februar 1994 aus Bruchsal abschoben)?

31

Für wie viele Kurdinnen und Kurden wird die deutsch-türkische Abschiebevereinbarung in den ersten zwölf Monaten nach deren Inkrafttreten wirksam werden?

a) Wie gedenkt die Bundesregierung die Einhaltung der umfänglichen „Garantieerklärungen" der türkischen Regierung für die zu erwartenden mehrere tausend abgeschobener Kurdinnen und Kurden mit der gebotenen Sorgfalt zu überwachen?

b) Wer wird von der deutschen Seite mit der Überwachung der türkischen „Garantieerklärungen" beauftragt?

c) Wie viele Personen stehen hierfür zur Verfügung?

d) Wieviel Zeit hat eine mit einer derartigen Überprüfung betraute Person für den jeweiligen Einzelfall?

e) Kann aus Sicht der Bundesregierung davon ausgegangen werden, daß die ggf. über Jahre hinweg mit der Einzelfall-Überprüfung der türkischen Garantieerklärung betrauten Personen auch z. B. die Vorgänge in den türkischen Polizei- und Grenzpolizeistationen, Militäreinrichtungen und Gefängnissen mit der gebotenen Gründlichkeit und Präsenz vor Ort tatsächlich leisten können?

f) Was geschieht, wenn die Türkei gegen die in der Abschiebevereinbarung aufgeführten „Garantien" verstößt?

32

Stellt der Briefwechsel zwischen dem Bundesminister des Innern, Manfred Kanther, und seinem türkischen Amtskollegen, Nahit Mentese, vom 10. März 1995 ein völkerrechtlich verbindliches Dokument dar?

a) Handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung um einen völkerrechtlichen Vertrag bzw. eine völkerrechtlich verbindliche Note?

b) Welche rechtliche Bindungswirkung ergibt sich aus dem oben genannten Briefwechsel?

c) Vor welchem Gericht müßten etwaige Verletzungen der oben genannten Vereinbarung verhandelt werden?

d) Welche Sanktionsmöglichkeiten ergeben sich für die Bundesrepublik Deutschland bzw. dem angerufenen Gericht?

e) Wer wäre in der Bundesrepublik Deutschland befugt, ggf. Verletzungen der Abschiebevereinbarung festzustellen?

f) Wer wäre befugt, hiergegen ggf. den gerichtlichen Weg einzuschlagen?

33

Warum hat die Bundesregierung, die — aus Sicht der Menschenrechte besonders sensible — Abschiebevereinbarung mit der Türkei nicht zu einer abstimmungspflichtigen Angelegenheit des Parlaments gemacht?

34

Warum sollte sich die türkische Regierung den in der Abschiebevereinbarung zugesagten „Garantien" mehr verpflichtet fühlen, als völkerrechtlich verbindlichen multilateralen Verträgen, wie der EMRK bzw. der VN-Konvention zur Verhütung von Folter?

Bonn, den 6. April 1995

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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