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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Eignung des Dr. Werthebach als Staatssekretär (G-SIG: 13010487)

Gegensätzliche Erklärungen der Bundesregierung, des Bundesamts für Verfassungsschutz und der damaligen brandenburgischen Landtagsabgeordneten und zeitweiligen Beisitzern im FDP-Bundesvorstand, Rosemarie Fuchs, zu Verlauf, Umfang, Terminen und Motivation einer Informationsweitergabe über den Juristen und Verfassungsschutz-Kritiker Dr. Thilo Weichert, Verantwortung von BfV-Präsident Dr. Werthebach, ähnliche Fälle unter seiner Präsidentschaft, entsprechende Fragen hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

14.06.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/131910. 05. 95

Eignung des Dr. Werthebach als Staatssekretär

des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der amtierende Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Dr. Eckart Werthebach, den das Bundeskabinett im Juli 1993 schon einmal als Staatssekretär im Bundesministerium des Innern vorgesehen hatte (vgl. ZDF „Bonn direkt", 11. Juli 1993; „DIE WELT", 12. Juli 1993), ließ sich in den letzten Wochen durch die Medien unwidersprochen als mutmaßlich künftiger Präsident des Bundesnachrichtendienstes bezeichnen.

Die Eignung von Dr. Werthebach für diese neuen Führungspositionen erscheint jedoch aus folgenden Gründen zweifelhaft:

  • Ab dem Frühjahr 1990 war er als Berater zu dem während dieses Zeitraums vielfach in Skandale verwickelten früheren DDR-Innenminister Dr. Diestel abgeordnet.
  • Dr. Werthebach soll ferner in dieser Zeit persönlich am heimlichen Requirieren von Stasi-Unterlagen beteiligt gewesen sein (vgl. „DER SPIEGEL", Nr. 47/1992, S. 145).
  • Ihm gelang es als BfV-Präsident (seit Februar 1991) nicht, den Verfassungsschutz aus negativen Schlagzeilen zu halten.
  • Dr. Werthebachs Verhalten bzw. seine Amtsführung im nachstehend geschilderten Fall a) ist vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz im November 1991 förmlich beanstandet worden (14. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, S. 143); b) ist auch im Innenausschuß des Deutschen Bundestages am 6. November 1991 als rechtswidrig bezeichnet worden; c) ist durch Urteile des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Münster bereits als rechtswidrig qualifiziert worden und z. Z. noch Gegenstand eines laufenden Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht; d) ist ferner seit dem 13. Juli 1993 Gegenstand eines Strafermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 121 Js 550/93) wegen Verdachts diverser Straftatbestände, welches — entgegen anderslautenden Agenturmeldungen — nach einer zwischenzeitlichen Einstellung (per Verfügung vom 20. Oktober 1994) auf die sofortige Beschwerde des Verletzten hin wieder aufgenommen wurde und aktuell fortgeführt wird; e) ist durch ihn selbst sowie durch das BMI gegenüber dem Deutschen Bundestag mutmaßlich unzutreffend dargestellt worden.

Bei diesem Vorgang ging es im einzelnen um folgendes:

Am 14. und bzw. oder am 15. Oktober 1991 ließ Dr. Werthebach über die Berliner Außenstelle des BfV der damaligen brandenburgischen Landtagsabgeordneten und zeitweiligen Beisitzerin im F.D.P.-Bundesvorstand, Rosemarie Fuchs (F.D.P.), vertrauliche Unterlagen seines Amtes zukommen. Frau Fuchs war im übrigen mindestens im Zeitraum vom 22. August 1990 bis 1. Juli 1993 für den Bundesnachrichtendienst tätig, wie die Bundesregierung inzwischen entsprechende Presseberichte (u. a. „Berliner Zeitung" vom 27. März 1993) bestätigte (Antwort vom 18. April 1995 auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Annelie Buntenbach, Arbeits-Nr. 3/537).

Diese Unterlagen betrafen den Juristen und renommierten Verfassungsschutz-Kritiker Dr. Thilo Weichert. Dieser kandidierte damals für den Posten des Landesbeauftragten für Datenschutz in Brandenburg, welcher ihm durch den Koalitionsausschuß der dortigen Landesregierung am 25. September 1991 auch bereits konkret in Aussicht gestellt worden war.

Die übermittelten Unterlagen enthielten:

  • eine 25seitige Dokumentation aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln Dr. Weicherts,
  • die Kopie eines von Dr. Weichert als Mitglied des Landtages Baden-Württemberg 1985 an die Deutsche Friedensunion versandten Schreibens sowie
  • ein am 14. Oktober 1991 extra angefertigtes dreiseitiges Dossier des BfV, in dem Dr. Weicherts frühere politische Tätigkeit bewertet und er infolge seines Engagements für die Friedensbewegung der Nähe zum „Linksextremismus" geziehen wurde. Ferner wurde hierin eine Vorstrafe des Betroffenen erwähnt, von welcher das BfV durch eine nur Behörden vorbehaltene unbeschränkte Abfrage des Bundeszentralregisters erfahren hatte.

In einem Vorstellungsgespräch bei der F.D.P.-Landtagsfraktion am 15. Oktober 1991 mittags hielt Frau Fuchs Dr. Weichert zu dessen Überraschung Erkenntnisse aus diesen Unterlagen vor und gab diese später auch an Dritte weiter. Sodann beschimpfte Frau Fuchs Dr. Weichert, dem sie noch im Sommer 1991 ihre persönliche Unterstützung seiner Bewerbung versichert hatte, aufgrund der fraglichen Unterlagen öffentlich als „Anarchist", der ihr schon früher aufgefallen sei, und als eine „Zumutung für die Koalition". (BNN 25. Oktober 1991.)

Daraufhin scheiterte die Kandidatur Dr. Weicherts als Datenschutzbeauftragter Brandenburgs. Es darf als sicher gelten, daß dies auf der Übermittlung und anschließenden presseöffentlichen Bekanntgabe der ihn betreffenden Verfassungsschutz-Informationen beruhte.

Das BfV und dessen Präsident bemühten sich in der Folge, ihr Vorgehen als rechtmäßig darzustellen. Insbesondere machten sie zunächst geltend, die Informationen seien an Frau Fuchs in ihrer Funktion als stellvertretende Vorsitzende des Innenausschusses im brandenburgischen Landtag übermittelt worden zur Erfüllung von dessen Aufgabe, die Wahl des Landesdatenschutzbeauftragten vorzubereiten (so z. B. Presseerklärung des BfV vom 28. Oktober 1991). Demgegenüber stellte Frau Fuchs in einem Schreiben an Dr. Weichert vom 29. Oktober 1991 klar, daß sie „nicht als stellvertretende Vorsitzende des Innenausschusses gehandelt" und die fraglichen Informationen erbeten habe, sondern als Privatperson.

Diese Version der Geschehnisse, wonach insbesondere die fraglichen Unterlagen einschließlich des bewertenden Vermerks bewußt und gewollt an Frau Fuchs übergeben wurden, räumten sowohl Dr. Werthebach persönlich als auch das BfV und BMI zunächst ein:

  • so in der Presseerklärung des BfV vom 28. Oktober 1991 („wurde ihr ... Material überreicht. ");
  • so in der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Eduard Lintner vom 6. November 1991 auf die mündliche Frage der Abgeordneten Ingrid Köppe (Stenographischer Bericht der 53. Sitzung des Deutschen Bundestages, S. 4441): „BfV hat ... Frau Fuchs ... schriftliche Zusammenfassung ... übergeben." ;
  • so am 6. November 1991 in der 19. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages (Protokoll S. 35 ff.), wo der Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, Hans Neusel, und Dr. Werthebach ausführlich die spezifischen Motive des BfV - für die bewußte Übermittlung des fraglichen Dossiers darlegten;
  • so in der Antwort des Staatssekretärs Hans Neusel vom 9. Dezember 1991 auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Ingrid Köppe (Drucksache 12/1839, Frage 2);
  • so in der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Lintner vom 17. Januar 1992 auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Ingrid Köppe (Drucksache 12/1999, Frage 3): „... stellte der Präsident in Aussicht, ... Material ... zu übersenden."

Nachdem Dr. Weichert jedoch am 13. Juli 1993 Strafanzeige gegen Dr. Werthebach erstattet hatte wegen vorsätzlicher Preisgabe geschützter Dienstgeheimnisse und anderer Delikte, erklärte die Bundesregierung fortan, die Weitergabe des Dossiers sei ohne Anweisung Dr. Werthebachs nur aus Versehen eines BfV-Mitarbeiters erfolgt (vgl. etwa Anwort der Bundesregierung vom 15. Oktober 1993 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 12/5909: „Wie sich später herausstellte, befand sich bei den übergebenen Unterlagen auch eine schriftliche Zusammenfassung der ... Erkenntnisse, die dem Mitarbeiter ... als Hintergrundinformation dienen sollte und nicht zur Weitergabe bestimmt war."). Andererseits teilte die Bundesregierung in derselben Antwort mit, jener BfV-Mitarbeiter habe Frau Fuchs die Unterlagen „nach einer telefonischen Vorausunterrichtung über den wesentlichen Inhalt ausgehändigt" — also offenbar die Informationen durchaus beabsichtigt mitgeteilt.

Entsprechend wechselte der Vortrag des BfV in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit jener Datenübermittlung. Während die Prozeßbevollmächtigten des BfV vor dem Verwaltungsgericht Köln noch mitteilten, „die Unterlagen seien an Frau Fuchs bewußt übermittelt worden" und „jede andere Darstellung werde bestritten" (Urteil des VG Köln — Az. 20 K 268/92 — vom 14. Mai 1993, Ausfertigung S. 8; GEHEIM 3/1993, S. 13 Datenschutz-Berater 6/1994 S. 21), stellten sie — nach Beginn der Strafermittlungen gegen Dr. Werthebach — all dies im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 25 A 3389/93) mit Schriftsatz vom 24. Dezember 1993 strikt in Abrede („Die dreiseitige Zusammenfassung sollte ... laut ausdrücklicher Weisung des BfV-Präsidenten als internes Papier behandelt und nicht der sty. Ausschußvorsitzenden übermittelt werden." Diesen Vermerk habe der mit den sonstigen Informationen „nicht vertraute" BfV-Mitarbeiter „nur für sich als Hilfestellung mitgenommen." Daß bei Frau Fuchs angeblich „die dreiseitige Zusammenfassung aus Versehen liegenblieb, wurde vom BfV am 4. November 1991 dem BMI berichtet." [Anlage 2 zur Presseerklärung Dr. Weichert vom 12. Juni 1994]).

Gegen ein weisungswidriges und versehentliches Liegenlassen des fraglichen Vermerks durch den BfV-Mitarbeiter spricht auch der Umstand, daß dieses Dossier den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zufolge nicht sogleich und wahrscheinlich überhaupt nicht wieder bei Frau Fuchs abgeholt wurde, nachdem dieses Versehen angeblich am 16. Oktober 1991 aufgefallen war; im BfV selbst wurde eingeräumt, daß dies jedenfalls auch in den beiden darauffolgenden Tagen nicht geschehen sei. Im Rahmen der Ermittlungen erklärte auch Frau Fuchs selbst schriftlich, nach ihrem Eindruck sei ihr das fragliche Dossier nicht etwa versehentlich übergeben worden.

An einer nur versehentlichen Übermittlung des Dossiers ohne bzw. gegen eine Weisung von Dr. Werthebach läßt ferner der Umstand zweifeln, daß der Übergabe der Unterlagen über Dr. Weichert intensive informelle Kontakte zwischen Dr. Werthebach und Frau Fuchs sowie Absprachen u. a. zum Thema Dr. Weichert vorausgingen. Nach einem ersten Treffen in Berlin am 27. August 1991 folgte ebendort am 11. Oktober 1991 eine weitere persönliche Unterredung von Dr. Werthebach und Frau Fuchs u. a. bezüglich des Themas Dr. Weichert mit anschließendem Mittagessen (vgl. Antworten des BMI vom 17. Januar 1992 auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Ingrid Köppe [Drucksache 12/1999, Frage 3] sowie vom 18. April 1995 auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Annelie Buntenbach; Arbeits-Nr. 3/537).

Nach alledem sind Zweifel veranlaßt, ob es sich bei der Version einer weisungswidrigen und nur versehentlichen Übergabe der vertraulichen Informationen nicht möglicherweise um eine nachträglich ersonnene Darstellung zur Entlastung des Verdächtigen Dr. Werthebach handeln könnte.

Besonders bemerkenswert ist jedoch, wie Dr. Werthebach im Rahmen des Strafermittlungsverfahrens den offensichtlichen Widerspruch erklärte, welcher sich zwischen jener Version einer nur versehentlichen Übergabe des Dossiers und der am 6. November 1991 gegenüber dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages abgegebenen Darstellung auftut, wonach dieser Vermerk Frau Fuchs in voller Absicht aufgrund detaillierter rechtlicher Erwägungen zugeleitet worden sei. Hierzu führte Dr. Werthebach schriftlich aus, ein „interner Kreis" des BfV habe angesichts der Vorladung durch den Innenausschuß dieses Problem beraten und übereinstimmend gemeint, daß den Abgeordneten die erstgenannte Version wohl „kaum glaubhaft zu machen sei" und nur deshalb besser „zurückbehalten" werden solle. Daß sich dieser im BfV ersonnenen Vorgehensweise im Innenausschuß sodann auch der Staatssekretär des BMI anschloß, verdient ebenfalls betont zu werden.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen13

1

a) Wie erklärt die Bundesregierung die Abweichungen zwischen ihren eigenen Auskünften sowie denen des BfV und Frau Fuchs zu Verlauf, Umfang, Terminen und Motivation der fraglichen Informationsweitergabe über Dr. Weichert?

b) Wie erklärt die Bundesregierung den Umstand, daß Frau Fuchs offenbar schon vor dem 15. Oktober 1991 über das fragliche Dossier unterrichtet war?

2

a) Ist Frau Fuchs das fragliche Dossier vom 14. Oktober 1991 durch das BfV beabsichtigt oder versehentlich ausgehändigt worden?

b) Wie erklärt die Bundesregierung die hierzu abgegebenen gegensätzlichen Erklärungen?

3

Ist das fragliche Dossier jemals wieder bei Frau Fuchs abgeholt worden?

a) Wenn ja, wann und durch wen?

b) Wenn nein, warum nicht, wenn es ihr angeblich versehentlich übermittelt wurde?

c) Wie ist der Umstand zu erklären, daß das Dossier zumindest mehrere Tage bei Frau Fuchs liegengeblieben ist?

4

War das fragliche Dossier eine Verschlußsache?

Wenn ja, warum wurde mit ihr nicht gemäß VS-Anweisung umgegangen?

5

Sofern Frau Fuchs das fragliche Dossier tatsächlich versehentlich übergeben worden sein sollte:

a) Wie erklärt die Bundesregierung die insofern abweichenden, mehrfachen Auskünfte im Deutschen Bundestag, insbesondere in der Sitzung des Innenausschusses am 6. November 1991, durch Dr. Werthebach und Staatssekretär Neusel?

b) Wie erklärt die Bundesregierung die abweichenden Erklärungen ihrer Prozeßbevollmächtigten vor dem VG Köln?

c) Warum erfuhren der Deutsche Bundestag, Dr. Weichert und die Öffentlichkeit diese Wahrheit erst gut zwei Jahre, nachdem die Datenübermittlung stattgefunden hatte?

d) Steht die späte Offenbarung dieser Wahrheit nach Erstattung einer Strafanzeige gegen Dr. Werthebach am 13. Juli 1993 der Auffassung der Bundesregierung zufolge in (ggf. in welchem?) Zusammenhang mit aa) der Einleitung eines Strafverfahrens daraufhin, in dessen Rahmen die Frage entscheidend ist, ob Dr. Werthebach die — mutmaßlich objektiv rechtswidrige — Datenweitergabe selbst veranlaßt oder untersagt hatte; bb) den Feststellungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz sowie des Verwaltungsgerichts Köln, die Datenweitergabe sei rechtswidrig gewesen, und einem dadurch gewachsenen öffentlichen Erklärungsbedarf?

6

Sofern das fragliche Dossier Frau Fuchs nicht versehentlich, sondern entsprechend den zunächst abgegebenen Erklärungen bewußt und gewollt übermittelt worden ist:

a) Wie erklärt die Bundesregierung ihre insofern abweichenden, mehrfachen Auskünfte im Deutschen Bundestag?

b) Wie erklärt die Bundesregierung die abweichenden Erklärungen ihrer Prozeßbevollmächtigten ab dem Berufungsverfahren vor dem OVG Münster?

c) Wie erklärt und rechtfertigt die Bundesregierung die abweichenden Erklärungen von Dr. Werthebach als Verdächtigem sowie weiterer Mitarbeiter des BfV als Zeugen im Rahmen des vorgenannten Strafermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln?

7

a) Welches sind die Mitglieder bzw. Teilnehmer des von Dr. Werthebach erwähnten „internen Kreises" des BfV?

b) In welchem Turnus und zu welchen Fragen tagt dieser Kreis?

c) Wie bewertet die Bundesregierung, daß dieser Kreis aa) übereinkam, den Innenausschuß am 6. November 1991 über die versehentliche Weitergabe des Dossiers nicht bzw. unzutreffend zu informieren; bb) übereinkam, eine zutreffende Information hierüber sei den Abgeordneten nicht zumutbar; cc) offenbar sogar veranlassen konnte, daß auch Staatssekretär Neusel den Innenausschuß damals eventuell wahrheitswidrig informierte, die Datenweitergabe sei zielgerichtet erfolgt?

8

a) Wurde die versehentliche und weisungswidrige Weitergabe des geheimhaltungsbedürftigen Dossiers zum Anlaß genommen, die Verfahrensabläufe im BfV zu überprüfen?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, warum nicht?

b) Wurden gegen den bzw. die verantwortlichen Mitarbeiter disziplinare Maßnahmen ergriffen?

Wenn nein, warum nicht?

9

Sieht die Bundesregierung angesichts des mutmaßlichen Verlaufs dieses Falls Anlaß, die Frage nach der Verantwortlichkeit Dr. Werthebachs für die Weitergabe der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen neu zu stellen?

a)Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, warum nicht?

b)Sieht die Bundesregierung hiernach insbesondere Anlaß, die Kompetenz Dr. Werthebachs zur Führung einer nachrichtendienstlichen Behörde oder gar zur Bekleidung einer noch höheren Position im Ministerium neu zu beurteilen?

10

Wurden durch Mitarbeiter des BfV, seit Dr. Werthebach das Präsidentenamt dort innehat, in weiteren Fällen geheimhaltungsbedürftige Unterlagen versehentlich an Außenstehende übermittelt, personenbezogene Dossiers unbeabsichtigt entgegen ausdrücklicher Weisung des Präsidenten auswärts liegengelassen und/oder verspätet bzw. gar nicht wieder zurückgeholt?

Falls ja:

a)Wie viele Fälle dieser Arten von Versehen ereigneten sich jeweils?

b)Welchen Inhalts und welchen VS-Grades waren die betreffenden Schriftstücke jeweils?

c)Wer waren die Empfänger bzw. Finder der betreffenden Schriftstücke jeweils?

d)Welcher Personenkreis wurde in den betreffenden Unterlagen belastet?

e)In wie vielen Fällen wurden die belastenden Informationen hieraus wie im Fall Fuchs sodann öffentlich bekannt?

f)Über wie viele dieser Fälle ist seither der Deutsche Bundestag informiert worden?

Gab es auch unzutreffende Informationen?

Wenn ja, wie viele?

g)Hat der „interne Kreis" des BfV abermals Empfehlungen zur Informationspraxis gegenüber dem Deutschen Bundestag abgegeben?

Wenn ja, in wie vielen Fällen?

h)Plädierte der „interne Kreis" dabei teils für eine wahrheitsgemäße teils für eine wahrheitswidrige Information der Abgeordneten?

Falls ja, in wie vielen Fällen jeweils?

i) In wie vielen Fällen wurden organisatorische oder personelle Konsequenzen gezogen, ggf. welche?

11

Wie lauten die Antworten auf die der Frage 9 entsprechenden Fragen hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes für die letzten fünf Jahre?

12

Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung die Befürchtung des ehemaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz Dr. Einwag begründet, welcher hinsichtlich der fragwürdigen Datenüberlassung in dem geschilderten Fall Dr. Werthebach/Fuchs warnte: „Wir müssen davon ausgehen, daß der Verfassungsschutz weiter so verfährt. Und nicht immer haben wir das Glück, durch die Unerfahrenheit einer Abgeordneten davon zu hören." („DER SPIEGEL" Nr. 15/1992, S. 90)?

13

Inwieweit trifft es zu, daß Frau Fuchs vom BfV auch Informationen über den Justitiar der damaligen SPD-Fraktion im brandenburgischen Landtag, H. L., welcher sich ebenfalls für das Amt des Landesdatenschutzbeauftragten interessierte, beim BfV erbeten und erhalten haben soll?

Bonn, den 24. April 1995

Manfred Such Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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