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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Situation algerischer Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland (G-SIG: 13010517)

Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland asylsuchenden Algerier seit 1988, Ausweisung und Rücküberführung algerischer Staatsangehöriger, Abschiebehaft, Verbot der politischen Betätigung und Einschränkung der Freizügigkeit für in Deutschland lebende Algerier, Überwachung, Menschenrechtssituation in Algerien, Behandlung abgeschobener algerischer Staatsangehöriger durch die Sicherheitskräfte

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

06.06.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/145018. 05. 95

Situation algerischer Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Die derzeitige Menschenrechtslage wird von dem Berliner Sektionsbüro von Amnesty International als „katastrophal" bezeichnet.

  • 9 000 Personen mehrheitlich ohne Anklage und Verfahren unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen in Haftlager in der Sahara „gepfercht", wo einige zu Tode gekommen sein sollen. Zu dem Zeitpunkt waren noch annähernd 1 000 vermeintliche FIS-Anhängerinnen und -Anhänger, teilweise in diesen Lagern, in Haft.
  • Bis März 1994 sind über 300 Personen zum Tode verurteilt worden. 1993 wurden 26 Menschen hingerichtet.
  • Amnesty International spricht von einer „großen Zahl von Personen", die den algerischen Behörden als politisch verdächtig erschienen und die von den Sicherheitsbehörden des Landes extralegal getötet worden sind.
  • Berichte über Folterungen sind seit Herbst 1992 „sprunghaft angestiegen" : Amnesty International berichtet von Schlägen auf den ganzen Körper (häufig mit Knüppeln, Kabeln, Gürteln oder Besenstielen), Verbrennungen mit Zigaretten, Herausreißen von Finger- und Fußnägeln, Einführen von Flaschenhälsen oder anderen Gegenständen in den Anus sowie von Elektroschocks.

Algerische Sicherheitskräfte foltern und mißhandeln — nach Erkenntnissen von Amnesty International — „routinemäßig" Personen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden. Als besonders gefährlich hat sich die Zeit der „Incommunicado-Haft" (Haft ohne Kontakt zur Außenwelt) erwiesen. Die Dauer dieser „Incommunicado-Haft" wurde von der algerischen Regierung im September 1992 auf 12 Tage ausgedehnt.

  • Aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobene Algerierinnen und Algerier würden in die — fünf Kilometer außerhalb von Algier gelegene — Polizeikaserne Bab Zuar verbracht. Dort würden sie drei bis vier Tage festgehalten und Verhören unterzogen. Die Verhörmethoden seien bei den Rückkehrerinnen und Rückkehrern sehr gefürchtet.
  • Personen, die im Verdacht stehen, FIS oder GIA-Mitglieder zu sein, sind im Falle ihrer Abschiebung nach Ansicht von Amnesty International „in höchstem Maß gefährdet. Geringstenfalls (droht ihnen) Inhaftierung mit der Gefahr der Folter. Es wäre aber auch (...) nicht auszuschließen, daß (sie) durch die algerischen Sicherheitskräfte vom Verschwindenlassen oder extralegaler Tötung betroffen sein würden."

Der „SPIEGEL" (1/95) berichtet darüber, daß die algerische Polizei an „Massakern" und „Lynchjustiz" gegenüber Oppositionellen beteiligt gewesen sei. Amnesty International hegt „Zweifel (daran), ob die Regierung in Algier vor Ort operierende Armee- und Polizeisondereinheiten überhaupt noch entsprechend kontrollieren kann, (da) das Vorgehen der algerischen Sicherheitskräfte (...) zunehmend von örtlichen und regionalen Gegebenheiten bestimmt ist und nicht als einheitlich im ganzen Land bezeichnet werden kann".

Amnesty International kritisiert, daß es dem Bundesamt für die Anerkennung von ausländischen Flüchtlingen und den mit algerischen Asylangelegenheiten befaßten Verwaltungsgerichten an Landeskenntnissen mangele. Zudem würden die Berichte des Auswärtigen Amtes, die in Asylverfahren algerischer Staatsangehöriger herangezogen werden, die Menschenrechtslage in dem Maghreb-Staat „bagatellisieren". Weiter beklagt sich Amnesty International, daß kein Abschiebestopp für Algerien verhängt worden sei, obwohl für algerische Staatsangehörige die Rückführung eine „konkrete Gefahr für Leib und Leben" bedeuten würde.

Derweil ist die Lage hier lebender algerischer Flüchtlinge — speziell die von Abschiebehäftlingen — unverändert prekär:

  • Der o. g. Studie des BW zufolge ist der angebliche „Leiter der Exekutivinstanz der FIS im Ausland", der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannte Rabah Kebir, seit März 1994 mit einem politischen Betätigungsverbot belegt worden. Hinsichtlich dieser Person äußerte sich der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. Eckart Werthebach, folgendermaßen: Die Bundesregierung werde darauf achten, daß Kebir „kein zweiter Khomeini werden kann". ("DIE WELT", 11. Januar 1995)

Nach den aus Verzweiflung resultierenden Aufständen in einigen deutschen Abschiebehaftanstalten im Frühjahr und Sommer letzten Jahres (Kassel, Leverkusen, Büren, Herne u. a.), hat sich die Situation der algerischen Abschiebehäftlinge nicht verbessert. Immer noch wird von Abschiebehaftzeiten berichtet, die „bis zu achtzehn Monaten" dauern ( „Junge Welt", 13. Februar 1995).

  • Presseberichten zufolge werden algerische Abschiebehäftlinge in letzter Zeit verstärkt — „notfalls auch gewaltsam" — zu Zwangsanhörungen vor algerische Konsulatsbeamte „gezerrt" ( „Junge Welt" , 13. Februar 1995). Bei diesen Zwangsvorführungen würden die algerischen Abschiebehäftlinge u. a. auch nach dem Grund ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und damit zu ggf. asylrelevanten Sachverhaltsinformationen befragt. Zusätzlich würden die Zwangsvorgeführten „nach ihren Kontakten zu anderen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden algerischen Staatsangehörigen gefragt (...). Diese Befragungen können auch in Algerien lebende Familienangehörige in Gefahr bringen" (So die Sprecherin von Amnesty International, Monika Kadur, in einem taz-Interview, 11. Februar 1995).
  • Diese Repression gegen algerische Flüchtlinge — und hier speziell Abschiebehäftlinge — kulminierte bei dem Algerier Amar Tahir. Seit neun Monaten saß dieser in Abschiebehaft. Die Mainzer Stadtverwaltung betrieb ein beschleunigtes Abschiebeverfahren gegen ihn, da er angeblich „versucht habe, eine Meuterei zu provozieren" ( „Junge Welt" , 1. Februar 1995). Am 18. Januar war Amar Tahir algerischen Konsulatsbeamten zwangsvorgeführt worden. Zwei Tage später, am 20. Januar 1995, nahm er sich in der JVA Wittlich das Leben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie viele Algerierinnen und Algerier haben seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl beantragt (bitte für den Zeitraum 1988 bis 1993 Jahresangaben bzw. 1994 und 1995 monatsweise aufschlüsseln)?

a) Wie hat sich die Anerkennungsquote in diesem Zeitraum entwickelt?

b) Asyl-Antragstellerinnen und -Antragsteller welcher politischen Richtung bzw. Organisationen werden von der Bundesregierung in der Regel als in Algerien politisch verfolgt anerkannt?

c) Trifft es zu, daß — wenn überhaupt — nur von der algerischen Regierung politisch Verfolgte (insbesondere sog. „islamische Fundamentalisten") in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl erhalten, wohingegen Personen, die in Algerien von nicht-staatlichen, z. B. „islamisch fundamentalistischen" Organisationen, bedroht werden, nur der aufenthaltsrechtliche Weg des Ausländerrechts bleibt?

2

Wie viele algerische Staatsangehörige sind derzeit von einer Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland betroffen?

3

Wurden Algerierinnen und Algerier in andere EU-Staaten bzw. andere Länder rücküberführt?

Wenn ja, wie viele und in welche Staaten?

4

Wie viele algerische Staatsangehörige saßen in den Jahren 1993 bis 1995 wie lange in Abschiebehaft (bitte nach Monaten zahlenmäßig aufschlüsseln)?

a) Wie lange ist die durchschnittliche Abschiebehaftdauer für algerische Staatsangehörige?

b) Wie viele von ihnen sitzen mehr als ein Jahr in Abschiebehaft?

c) Wie kommt es zu derart langen Abschiebehaftzeiten?

5

Ist der Bundesregierung bekannt, daß algerische Abschiebehäftlinge besonders häufig „verschubt" werden?

Welchen Grund hat diese Maßnahme?

6

Ist der Bundesregierung bekannt, daß das algerische Generalkonsulat (in Vertretung des algerischen Außenministeriums) derzeit „Identifikationsformulare" verschickt mit der Aufforderung, diesen Paßantrag auszufüllen bzw. versucht, mittels Zwangsvorführungen algerische Flüchtlinge zu befragen?

a) Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Zwangsvorführungen und die Erhebung von Identifizierungsmerkmalen algerischer Flüchtlinge durchgeführt?

b) Haben deutsche Dienststellen an der Erstellung dieses „Identifizierungsformulars" mitgewirkt?

c) Wer wertet diese Identifizierungsformulare aus?

d) Werden die darin erhobenen Daten an algerische Behörden bzw. Konsularbeamte weitergegeben?

e) Wenn ja, welche Daten?

f) Welche Daten werden von deutschen Dienststellen an algerische (Sicherheits-)Behörden übermittelt, damit sichergestellt ist, daß abgeschobene algerische Staatsangehörige ihnen ggf. zugeführt werden können?

g) Welche Daten sind für ein „Laissez-Passer" notwendig?

h) Zum Erhalt welcher Daten von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sind diese ausländischen Behörden berechtigt?

i) Ist der Bundesregierung bekannt, daß algerische Flüchtlinge auf dem Identifizierungsformular nach dem „Grund der Einreise in das Ausland", also nach sensiblen asylverfahrensrechtlichen Sachverhalten, gefragt werden?

j) Ist die Erhebung von Daten — wie im Fall von Buchstabe i) — rechtlich zulässig?

k) Sind der Bundesregierung die schwerwiegenden Bedenken des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten gegen diese Zwangsbefragungen und deren Praxis bekannt?

l) Ist der Bundesregierung die Kritik des niedersächsischen Flüchtlingsrates bekannt, derzufolge die algerischen Behörden gerne die deutsche Bürokratie nutzen würden, um von Abschiebehäftlingen detaillierte Auskünfte zu erpressen?

7

Wie viele in der Bundesrepublik Deutschland lebende algerische Staatsangehörige sind mit einem ausländerrechtlichen Verbot der politischen Betätigung belegt?

a) Welcher politischen Richtung gehören die hiervon betroffenen Algerierinnen und Algerier an?

b) Sind hiervon nur eine Person oder ggf. auch deren/dessen Familienangehörige betroffen?

c) Welche konkreten Folgen hat dieses Betätigungsverbot für die Betroffenen?

d) Wie wird dessen Einhaltung kontrolliert?

e) Ist diese Maßnahme zeitlich befristet?

f) Wenn ja, auf welche Dauer und wie oft ist sie verlängerbzw. wiederholbar?

8

Wie viele algerische Staatsangehörige sind ausländerrechtlich in ihrer Freizügigkeit eingeschränkt worden?

a) Ist diese Maßnahme zeitlich befristet?

b) Wenn ja, auf welche Dauer und wie oft ist sie verlängerbzw. wiederholbar?

9

Was meint der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit seiner Ankündigung: Die Bundesregierung werde darauf achten, daß Rabah Kebir „kein zweiter Khomeini werden kann."

10

Arbeiten deutsche und algerische Polizeiorgane und/oder Nachrichtendienste bei der Überwachung in der Bundesrepublik Deutschland lebender Algerierinnen und Algerier zusammen?

a) Wenn ja, werden hierbei z. B. im Rahmen einer gemeinsamen Terrorismusbekämpfung personenbezogene Daten (auch von Asylsuchenden bzw. anerkannten Asylbewerbern) zwischen deutschen und algerischen Behörden ausgetauscht?

b) Wenn ja, welche Daten?

c) Auf welcher gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage geschieht dies?

11

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über — die Entwicklung der ausgesprochenen und vollzogenen Todesurteile, — die Entwicklung von Ausmaß und Methoden der Folter, — das Ausmaß „verschwundener" Oppositioneller und — das Ausmaß extralegaler Hinrichtungen in Algerien sowie — die Beteiligung von algerischen Sicherheitskräften an „Massakern", „Lynchjustiz" und „Sippenhaft"?

12

Kann — auch im Hinblick auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte — von einer einheitlich vorgehenden Staatsgewalt in Algerien gesprochen werden?

13

Trifft es zu, daß aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobene Algerierinnen und Algerier regelmäßig nach ihrer Ankunft von dortigen Exekutivorganen festgehalten und Verhören unterzogen werden?

a) Kennt die Bundesregierung die Polizeikaserne Bab Zuar?

b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Behandlung abgeschobener algerischer Staatsangehöriger in dieser oder etwaiger anderer Polizeikasernen?

14

Was weiß die Bundesregierung über das Schicksal des aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobenen algerischen Flüchtlings Moussa Touibregueba, der zunächst am 29. Oktober 1994 algerischen Konsularbeamten zwangsweise vorgeführt und am 30. November 1994 nach Algerien abgeschoben worden ist und der seither nach Information des niedersächsischen Flüchtlingsrates als „verschwunden" gilt (vgl. „Junge Welt", 7. Februar 1995)?

15

Welche Berichte von Amnesty International zur Menschenrechtslage in Algerien kennt die Bundesregierung (bitte genau aufschlüsseln)? Welche diesbezüglichen Berichte kennt die Bundesregierung von anderen Flüchtlings- oder Menschenrechtsorganisationen und -gruppen (bitte genau aufschlüsseln)?

16

Ist die Bundesregierung der Meinung, Algerien sei ein demokratisches Staatswesen?

Bonn, den 11. Mai 1995

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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