BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (G-SIG: 13010542)

EU-Verordnung 259/93 und Verbringung von Abfällen in Nicht-OECD-Länder, gefährliche Sekundärstoffe gem. Baseler Übereinkommen, Umweltdumping

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

19.06.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/149023. 05. 95

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen

der Abgeordneten Rolf Köhne, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Seit dem 6. Mai 1994 kommt die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Anwendung. Die Verordnung regelt die Kontrolle für die Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft. Im Rahmen des Kontrollverfahrens unterliegen in der Reihe ihrer Aufzählung Abfallerzeuger, Händler oder Makler, hilfsweise die Besitzer von entsprechenden Abfällen einer sogenannten Notifizierungspflicht.

Diese Abfallverbringungs-Verordnung der EG soll gleichzeitig festlegen, wie die Übernahme des Übereinkommens von Basel vom 12. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung in das Gemeinschaftsrecht zu erfolgen hat.

In der EG-Abfallverbringungs-Verordnung unterscheidet die Europäische Union unter dem Oberbegriff „Abfall" zwischen „Abfällen zur Beseitigung" und „Abfällen zur Verwertung". Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kündigt in seiner Zeitschrift Umwelt 5/1994 an: „Diese Terminologie soll im deutschen Recht durch den Oberbegriff , Rückstand’ und die Unterbegriffe ,Abfall' und ,Sekundärrohstoff' umgesetzt werden."

Nun taucht bezüglich der Verbringung von Abfällen der „grünen Liste" zum Zwecke der Verwertung in Ländern, die nicht Mitglied der OECD oder des Basler Übereinkommens sind, folgende Frage auf:

Zum einen wird durch die EU-Verordnung 259/93 nahegelegt, daß die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Stoffen und Gegenständen bestimmten Beschränkungen unterliegt. Die Verordnung enthält für den Fall, daß ein Staat, der nicht Mitglied der OECD ist und in dem Abfälle der „grünen Liste" verwertet werden sollen, einleitend folgende Bestimmung: „Über die Ausfuhr von in der grünen OECD-Liste enthaltenem und zur Verwertung bestimmtem Abfall in solche Länder, für die der OECD-Beschluß nicht gilt, muß die Kommission Konsultationen mit dem Bestimmungsland führen. Im Lichte solcher Konsultationen ist es gegebenenfalls angezeigt, daß die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreitet. "

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat hier eine andere Sicht auf die Dinge. In seiner monatlich erscheinenden Informationsschrift „Umwelt" veröffentlichte es in 12/1994 unter der Überschrift „Baseler Übereinkommen in deutsches Recht umgesetzt" einen Artikel, in dem folgendes zu lesen war: „Durch die EG-Abfallverbringungsverordnung gelten bereits seit dem 6. Mai 1994 Exportverbote für Abfälle zur Beseitigung in Staaten außerhalb der EU und der EFTA sowie für notifizierungsbedürftige Abfälle zur Verwertung in Staaten, die nicht Mitglied der OECD oder des Baseler Übereinkommens sind oder mit denen keine gesonderten bilateralen Vereinbarungen bestehen. "

Da Abfälle der „grünen Liste" aber nicht notifizierungspflichtig sind, würde das bedeuten, daß ihre Verbringung zum Zwecke der Verwertung in Länder, die nicht Mitglied der OECD oder des Baseler Abkommens sind oder mit denen keine gesonderten bilateralen Vereinbarungen bestehen, zulässig ist.

Zum Konsultationsmechanismus der Kommission mit Staaten die Nicht-Mitglieder der OECD sind, äußerte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Umwelt 5/1994 folgende Anschauung: „Exporte in Nicht-OECD-Staaten dürfen nur dann frei gehandelt werden, wenn diese Staaten es ausdrücklich wünschen. " Diese Sicht der Dinge legt nahe, daß eine diesbezügliche Initiative von seiten der Nicht-OECD-Staaten auszugehen hat.

Das Bundesministerium berichtete in einem Artikel in Umwelt 5/1994 über den Verlauf und den Beschluß der Konferenz der Vertragsstaaten zum Baseler Übereinkommen vom 21. bis 25. März 1994 in Genf. Im Konferenzbericht findet sich auch eine deutsche Übersetzung des Beschlusses. Danach beschlossen die Teilnehmerstaaten, daß „bis zum 31. Dezember 1997 alle grenzüberschreitenden Verbringungen gefährlicher Sekundärrohstoffe aus OECD in Nicht-OECD-Staaten einzustellen und von diesem Termin an zu verbieten" seien.

Die Bundesregierung kündigte im Anschluß an die Konferenz der Vertragsstaaten des Baseler Übereinkommens an, daß sie sich mit Nicht-OECD-Staaten zwecks Findung gemeinsamer Interessen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung ins Benehmen setzen wolle. So erläuterte das Bundesministerium in Umwelt 5/1994 die Haltung der Bundesregierung zum Konferenzbeschluß: „Sie sieht jedoch die Errichtung neuer Handelsbarrieren mit z. Z. noch nicht abschätzbaren Folgen insbesondere für die Rohstoffmärkte als kritisch an. Sie wird in diesem Zusammenhang die Zeit bis zur nächsten Vertragsstaatenkonferenz im Jahr 1995 dazu nutzen, in einen intensiven Informations- und Erfahrungsaustausch mit den primär betroffenen Kreisen der Wirtschaft und den betroffenen Staaten einzutreten. "

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen10

1

Verbietet die EU-Verordnung 259/93 die Verbringung von Abfällen der „grünen Liste" zum Zwecke der Verwertung in Länder, die nicht Mitglied der OECD sind, oder beschränkt sich dieses Verbot ihrer Meinung nach auf notifizierungspflichtige Abfälle?

2

Welche Nicht-OECD-Staaten haben seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 259/93 die Initiative ergriffen und ihren ausdrücklichen Wunsch nach freiem Handel von Abfällen der „grünen Liste" gegenüber der Bundesregierung bzw. gegenüber der Kommission zum Ausdruck gebracht?

3

In welchen Fällen seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 259/93 hat die Bundesregierung die Initiative ergriffen und Konsultationen mit Ländern geführt, für die der OECD-Beschluß keine Geltung hat?

4

In welchen Fällen haben Nicht-OECD-Länder die Verbringung von Abfällen in ihr Land abgelehnt?

5

Soll die Terminologie Sekundärrohstoff auf Stoffe und Gegenstände zur Anwendung kommen, welche als potentiell verwertbar gelten oder ausschließlich auf Stoffe und Gegenstände, die einer Kontrolle der zuständigen Stellen bezüglich tatsächlicher Verwertung unterliegen?

6

Hat die Bundesregierung Kontrollen bezüglich der realen Verwertung von Abfällen der „grünen Liste" mit Nicht-OECD-Staaten vereinbart?

7

Welche Stoffe, Stoffgruppen oder Gegenstände fallen unter die „gefährlichen Sekundärrohstoffe", wie sie im Beschlußtext der Konferenz der Vertragsstaaten zum Baseler Übereinkommen vom 21. bis zum 25. März 1994 in Genf genannt werden?

8

Wie interpretiert die Bundesregierung das im Beschlußtext der Konferenz der Vertragsstaaten zum Baseler Übereinkommen vom 21. bis 25. März 1994 in Genf genannte Verbot der „Verbringungen gefährlicher Sekundärrohstoffe" ab dem Jahr 1998?

Ist damit die Verbringung zum Zwecke der Beseitigung und Verwertung gemeint oder möchte die Bundesregierung diesen Punkt 2 des Beschlusses auf die Verbringung zum Zwecke der Beseitigung beschränkt wissen?

9

Mit welchen Kreisen der deutschen Wirtschaft hat die Bundesregierung bislang einen Informations- und Erfahrungsaustausch bezüglich der Verbringung von Sekundärrohstoffen in Nicht-OECD-Länder aufgenommen, und welche Informationen und Erfahrungen werden in die Vorbereitungen zur nächsten Vertragsstaatenkonferenz vom 18. bis zum 22. September 1995 einfließen?

10

Mit welchen Verwaltungsanordnungen und Vorkehrungen will die Bundesregierung der Gefahr eines Dumpings von Umwelt- und Arbeitsschutznormen bei der Verwertung von Sekundärrohstoffen im Ausland begegnen?

Bonn, den 18. Mai 1995

Rolf Köhne Dr. Gregor Gysi und Gruppe

Ähnliche Kleine Anfragen