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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Kriegspropaganda im Rahmen einer Sondersendung des türkischen Fernsehsenders TRT-INT, II (G-SIG: 13010731)

Ausstrahlung von Sendungen im Programm von TRT, die in Teilen der Bevölkerung in Deutschland erheblichen Widerstand erfahren haben, Thematisierung im Ständigen Ausschuß nach Art. 20 des FsÜ

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

03.08.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/199412. 07. 95

Kriegspropaganda im Rahmen einer Sondersendung des türkischen Fernsehsenders TRT-INT

des Abgeordneten Steffen Tippach und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

In ihrer Antwort auf die erste Anfrage der Gruppe der PDS führt die Bundesregierung aus, daß „es ... nicht Aufgabe der Bundesregierung (sei), den Inhalt der Sendung zu bewerten, solange nicht die zuständigen Landesmedienanstalten bzw. die Rundfunkkommission der Ministerpräsidenten der Länder einen Verstoß gegen Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (FsÜ) geltend machen." Dabei verweist die Bundesregierung auf den Beschluß der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) vom 9. Mai 1995.

In diesem Beschluß wird unter Absatz IV ausgeführt: „Die DLM wird sich an die Bundesregierung über die Rundfunkkommission der Länder wenden mit der Bitte, gegenüber der Türkei die Besorgnis darüber zu äußern, daß im Programm von TRT Sendungen ausgestrahlt wurden, die in Teilen der Bevölkerung in Deutschland erheblichen Widerspruch erfahren haben. Darüber hinaus wird die DLM anregen, im Hinblick auf mögliche künftige Fälle den Ständigen Ausschuß nach Artikel 20 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen insbesondere mit der Frage zu befassen, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe nach Artikel 7 Abs. 1 b (unangemessene Gewaltdarstellungen, Aufstachelung zum Rassenhaß) und Abs. 3 (publizistische Grundsätze) zwischen den Vertragspartnern auszulegen sind."

Zu dem Ständigen Ausschuß nach Artikel 20 des FsU heißt es unter Absatz 2: „Jede Vertragspartei kann im Ständigen Ausschuß durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein." Unter Absatz 4 heißt es weiter: „Der ständige Ausschuß kann den Rat von Sachverständigen einholen, um seine Aufgaben zu erfüllen."

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Hat die Bundesregierung der Türkei gegenüber die Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, daß im Programm von TRT Sendungen ausgestrahlt werden, die in Teilen der Bevölkerung in Deutschland erheblichen Widerstand erfahren haben?

Wenn ja, wer hat das in welcher Weise übernommen?

Wenn nein, warum nicht?

2

Hat der oder haben die türkischen Gesprächspartner reagiert?

Wenn ja, in welcher Weise?

Wenn nein, wurde ein erneuter Versuch unternommen?

3

Wird die Bundesregierung die Sendungen von TRT im Ständigen Ausschuß nach Artikel 20 des FsÜ thematisieren?

Wenn ja, wann und in welcher Weise?

Wenn nein, warum nicht?

4

Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, daß der Ständige Ausschuß den Rat von Sachverständigen zu den TRT-Sendungen einholt?

Wenn ja, welche Sachverständigen gedenkt die Bundesregierung zu benennen?

Wenn nein, warum nicht?

Bonn, den 12. Juli 1995

Steffen Tippach Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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