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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Verweigerung der Wiedereinreise von minderjährigen Bürgerkriegsflüchtlingen nach Klassenfahrten in ein Land der Europäischen Union (G-SIG: 13010782)

Stellenwert der vom Europäischen Rat am 30.11.1994, beschlossenen "Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat" (ABl. EG vom 19.12.1994 L 327/1)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

28.08.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/213710. 08. 95

Verweigerung der Wiedereinreise von minderjährigen Bürgerkriegsflüchtlingen nach Klassenfahrten in ein Land der Europäischen Union

der Abgeordneten Christa Nickels und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Flüchtlinge aus Bürgerkriegsgebieten haben bisher in der Bundesrepublik Deutschland keinen gesicherten Aufenthaltsstatus.

Sie erhalten keine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz und sind zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Einstweilen sehen die Behörden von einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht ab; deshalb wird den Bürgerkriegsflüchtlingen eine sogenannte Duldung ausgestellt.

Reisen diese „geduldeten" Ausländer gleichwohl aus, etwa ins benachbarte Ausland oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so wird ihnen die Wiedereinreise nach Deutschland verwehrt.

Mit Erlaß vom 17. August 1994 hat der Bundesminister des Innern die Grenzbehörden ausdrücklich angewiesen, Ausländern, die sich zuvor mit einer Duldung im Bundesgebiet aufgehalten hatten, die Wiedereinreise zu verweigern. Dieser Erlaß trifft insbesondere minderjährige Bürgerkriegsflüchtlinge, die seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben, und die als Schülerin oder Schüler im Klassenverband an einer Auslandsreise teilnehmen wollen.

Der Europäische Rat hat am 30. November 1994 auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland die „gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat" beschlossen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ABl. EG vom 19. Dezember 1994 L 327/1).

Ausdrücklich wird hier betont, daß die Gewährung von Reiseerleichterungen für Schüler Ausdruck einer Politik der Mitgliedstaaten zur besseren Integration von Staatsangehörigen dritter Länder ist.

Schüler, die für einen Kurzaufenthalt in ein Land der Europäischen Union reisen, sollen demnach kein Visum benötigen, wenn sie Mitglied einer Schülergruppe sind und von einem Lehrer begleitet werden.

Außerdem sollen die so ausgereisten Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 3 des Beschlusses ohne Formalitäten wieder einreisen können.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Erachtet die Bundesregierung diese auf ihre Initiative zustande gekommene gemeinsame Maßnahme der Europäischen Union als rechtsverbindlich?

2

Ist für die Umsetzung der gemeinsamen Maßnahmen des Beschlusses ein besonderer legislativer Akt bzw. der Erlaß von Rechtsverordnungen o. ä. erforderlich?

3

Gibt es andere EU-Länder, die diese gemeinsame Maßnahme für nicht verbindlich halten?

4

Wie wirkt sich diese Rechtsansicht im Einzelfall bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland und für ausländische Schüler aus, die eine deutsche Schule besuchen?

5

Artikel 3 der gemeinsamen Maßnahme sieht vor, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften in dem erforderlichen Maße angepaßt werden, spätestens bis zum 30. Juni 1995.

War es erforderlich, innerstaatliche deutsche Rechtsvorschriften anzupassen?

Wenn ja, ist dies geschehen bzw. ist dies beabsichtigt?

Wenn nein, inwieweit waren die in der gemeinsamen Maßnahme getroffenen Vereinbarungen schon geltendes bundesrepublikanisches Recht?

6

Wie legt die Bundesregierung den Begriff „gesetzmäßiger Wohnsitz" in Artikel 1 Abs. 1 des Ratsbeschlusses aus?

Wird unter einem gesetzmäßigen Wohnsitz auch der Aufenthalt eines Ausländers verstanden, der sich aufgrund einer Duldung gemäß § 55 AuslG in der Bundesrepublik Deutschland aufhält?

7

Hält der Bundesminister des Innern vor dem Hintergrund des Beschlusses des Europäischen Rates vom 30. November 1994 an seinem Erlaß vom 17. August 1994 an die Innenminister und Innensenatoren der Länder fest?

Wenn ja, worin besteht nach Auffassung der Bundesregierung der Regelungsgehalt des Artikels 3 des Ratsbeschlusses, worin es heißt: „Die Mitgliedstaaten sind sich darin einig, die Schüler, die Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz im Inland auf der Grundlage dieser gemeinsamen Maßnahme in einen anderen Mitgliedstaat eingereist sind, ohne Formalitäten zurückzunehmen. "?

8

Ist es nach Ansicht der Bundesregierung gerechtfertigt, Bürgerkriegsflüchtlinge und andere geduldete Ausländer, die teilweise schon Jahre in der Bundesrepublik Deutschland verweilen, von der Zielgruppe des Ratsbeschlusses auszuschließen?

9

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine solche Rechtspraxis der Absicht des Ratsbeschlusses widerspricht, wonach die Gewährung von Reiseerleichterungen für Schüler Ausdruck einer Politik zur besseren Integration von Staatsangehörigen dritter Länder sein soll?

10

Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für in der Bundesrepublik Deutschland geduldete ausländische Schülerinnen und Schüler, insbesondere Bürgerkriegsflüchtlinge, einen Kurzaufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verbringen?

Bonn, den 12. Juli 1995

Christa Nickels Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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