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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Rechtliche Grundlagen der Lkw-Mauterhebung (G-SIG: 16010303)

Änderung der EU-Richtlinie 1999/62/EG betr. Mauterhebung, Erhebung von Maut auf Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen, geänderte Mautgebühren in Gebirgen und Ballungsräumen, differenziert nach Abgasbelastung und Tageszeit <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

13.03.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/75623. 02. 2006

Rechtliche Grundlagen der Lkw-Mauterhebung

der Abgeordneten Lutz Heilmann, Dorothee Menzner, Eva Bulling-Schröter, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Roland Claus, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die EU-Richtlinie 1999/62/EG (ABl. L 187 vom 20. Juli 1999) regelt die Grundsätze der Mauterhebung für Güterkraftverkehrsfahrzeuge auf Straßen innerhalb der Europäischen Union. Im gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 33/2005 vom 6. September 2005 einigten sich Rat und Europaparlament auf eine Änderung dieser Richtlinie. In zweiter Lesung hat das EU-Parlament am 15. Dezember 2005 den gemeinsamen Standpunkt mit Änderungen gebilligt.

Laut Artikel 7 Abs. 2 der noch gültigen Fassung dieser Richtlinie ist eine generelle Bemautung nur auf Autobahnen zulässig. Das untergeordnete Straßennetz darf – bei erforderlicher Genehmigung durch die EU-Kommission – zusätzlich nur mit einer Maut belegt werden, wenn Sicherheitsgründe dies erforderlich machen. Sowohl dem gemeinsamen Standpunkt entsprechend als auch nach der vom Europaparlament beschlossenen Fassung soll den Mitgliedstaaten zukünftig ein größerer Spielraum bei der Mauterhebung für das untergeordnete Straßennetz eingeräumt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wird die Bundesregierung der Änderung der Richtlinie 1999/62/EG in der vom Europaparlament in zweiter Lesung verabschiedeten Fassung im EU-Rat zustimmen?

2

Wird die Bundesregierung im EU-Rat Änderungsvorschläge einbringen, und wenn ja, welche sind diese?

3

Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich die Richtlinie 1999/62/EG, wenn diese den EU-Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt, die nicht im Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) enthaltenen Straßen mit einer Maut für Nutzfahrzeuge belegen zu dürfen?

4

Teilt die Bundesregierung diese Rechtsposition?

5

Wie interpretiert die Bundesregierung diese Bestimmung vor dem Hintergrund des gemeinsamen Standpunkts in Erwägung 5 in dem mit Verweis auf das Subsidiaritätsprinzip es den EU-Mitgliedstaaten völlig freigestellt werden soll, das untergeordnete Straßennetz mit einer Maut zu belegen?

6

Können nach rechtlicher Auffassung der Bundesregierung Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen nach Artikel 7 der Richtlinie 1999/62/EG – einerseits in der Fassung des gemeinsamen Standpunkts, andererseits in der vom Europaparlament verabschiedeten Fassung – grundsätzlich mit einer Maut für Nutzfahrzeuge belegt werden?

7

Falls die Frage 6 bejaht wird, beabsichtigt die Bundesregierung, die entstehende Möglichkeit zur Ausweitung der Lkw-Maut auf Bundesstraßen zu nutzen, und wenn ja, welche Strecken sind davon betroffen?

8

Beabsichtigt die Bundesregierung, die durch die Änderung des Artikels 7 Abs. 10 der Richtlinie 1999/62/EG entstehenden Möglichkeiten – für Mautaufschläge in sensiblen Gebieten wie Gebirgen und Ballungsräumen, – zur größeren Differenzierung der Mautsätze zwischen den Abgasnormen und – der zeitlichen Differenzierung zu nutzen?

9

Falls die Frage 8 bejaht wird,

a) welche Maßnahmen sind vorgesehen,

b) welche Strecken sind davon betroffen und

c) wofür sollen die Mautaufschläge in sensiblen Gebieten verwendet werden?

Berlin, den 20. Februar 2006

Lutz Heilmann Dorothee Menzner Eva Bulling-Schröter Dr. Dietmar Bartsch Heidrun Bluhm Roland Claus Hans-Kurt Hill Katrin Kunert Michael Leutert Dr. Gesine Lötzsch Dr. Ilja Seifert Dr. Kirsten Tackmann Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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