Hepatitis-C-Virus aus Blutimporten der damaligen DDR
der Abgeordneten Monika Knoche und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Blutimporten aus der damaligen DDR vom 4. Juli 1995 - Drucksache 13/1955 - bestätigt die Bundesregierung, daß die umfangreichen Blutimporte, die bis Ende der 80er Jahre getätigt wurden, auf der Basis des Berlin-Abkommens aus 1951 im Rahmen der Interzonenhandelsverordnung „allgemein genehmigt" gewesen seien.
Weiter wird ausgeführt, daß von den devisenrechtlichen Genehmigungen andere Vereinbarungen, genannt wurden z. B. arzneimittelrechtliche Verbote und Beschränkungen, unberührt blieben. Der Handel wurde über die BIEG (Berlin Import Export GmbH) einer Stasistelle abgewickelt. Die Bundesregierung sagt ferner, daß sie von dem stasigeleiteten Bluthandel informiert war, auf die Vertragsgestaltung jedoch keinen Einfluß genommen habe.
Inwieweit die westdeutschen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen durch den Exporteur in der damaligen DDR eingehalten wurden und wie verbindlich der Importeur in der Bundesrepublik Deutschland dies nachprüfte respektive die Teststandards und gleiche Qualität nachprüfte, hat die Bundesregierung in der Anfrage nicht hinreichend dargestellt.
Aufgrund neuer Erkenntnisse über den Verbreitungsgrad von Hepatitis C unter Blutspenderinnen und Blutspendern in der damaligen DDR ist nicht auszuschließen, daß Importblut aus der damaligen DDR mit diesem Virus infiziert war.
Es ergeben sich folgende Nachfragen:
Zu Frage 5 der Drucksache 13/1955:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung heute über a) die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften seitens der Vertragspartner durch die zuständigen Länderverwaltungen (Kontrollmethoden, Intensität), b) die Ergebnisse, zu denen die Überprüfungen konkret in den einzelnen Ländern kamen, c) inwiefern ausgeschlossen werden kann, daß nicht ein einziger Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Vorschriften registriert wurde, und d) welche Konsequenzen eventuelle Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften hatten?
Inwiefern kann von einem Handel „im öffentlichen Interesse" i. S. von § 72a Satz 1 Nr. 3 AMG ausgegangen werden, obwohl a) lokale Blutanbieter massive Nachteile hiervon hatten und b) die politisch anzustrebende Eigenversorgung mit Blut und Blutprodukten durch die Bundesrepublik Deutschland damit konterkariert wurde?
Zu Frage 7 der Drucksache 13/1955: Ist im Hinblick darauf, daß die abgeschlossenen Verträge dem Bundesamt für Wirtschaft angezeigt werden mußten, davon auszugehen, daß die Bundesregierung einen genauen Überblick über die Empfänger und Empfängerinnen von Blut aus der damaligen DDR hat?
a) Welche Empfänger/Empfängerinnen von Blut aus der damaligen DDR (mit Mengenangaben) weisen die Unterlagen über die Vertragsabschlüsse beim Bundesamt für Wirtschaft in den Jahren 1986 bis 1989 im einzelnen aus?
b) Warum sind ausländische Empfänger/Empfängerinnen der Bundesregierung nicht bekannt?
Zu Frage 8 der Drucksache 13/1955:
a) Welchen Inhalts sind die der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse bzgl. der vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassenen Testpräparate?
b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, ob der Umfang der eingesetzten Testpräparate geeignet war, alle für den Export bestimmten Blutprodukte i. S. des AMG und der geschlossenen Verträge ausreichend zu testen? Wenn ja, welche? Wenn nein, Warum nicht?
c) Wo, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen wurden die Tests durchgeführt?
d) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, was der Grund dafür war, daß die Erythrozythenkonzentrate einerseits teilweise (und warum nur teilweise?) vollständig oder stichprobenweise nachgetestet wurden und andererseits dies nicht geschah?
e) Welche Empfänger/Empfängerinnen haben nachgetestet, und welche nicht?
Zu Frage 9 der Drucksache 13/1955:
a) Welches sind die konkreten Erkenntnisse der Bundesregierung darüber, daß die Testung der Blutprodukte „in adäquater Weise" erfolgte?
b) Welche Bewertung über die Gleichwertigkeit, Vergleichbarkeit und Durchgängigkeit der durchgeführten Testung in der damaligen DDR nimmt die Bundesregierung aus heutiger Erkenntnis vor?
Zu Frage 11 der Drucksache 13/1955:
a) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, warum trotz vergleichbarer Mängel andere Empfänger von Blutprodukten aus der damaligen DDR eine Lieferstornierungen oder Vertragskündigungen vornahmen? Wenn ja, welche sind dies?
b) Wer war der erwähnte Empfänger?
c) Wie reagierte die zuständige Landesaufsicht auf den erwähnten Fall? Wurden insbesondere andere Empfänger bzw. Landesaufsichten oder das Bundesgesundheitsamt hiervon informiert? Wenn ja, wie haben die anderen Aufsichtsstellen reagiert? Wenn nein, warum nicht?
Eine Hepatitisinfektion wird durch Blut übertragen. Die Inkubationszeit kann bis zu 20 Jahren betragen. Cirka 1989 wurde der einzelsträngige RNA-Virus beschrieben. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche Testverfahren in der damaligen DDR zum Ausschluß der Non-A-non-B-Hepatitis, die lediglich 80 % des Hepatitis-C-Virus erfassen konnten, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung fanden, durchgeführt wurden, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund ergriffen, daß die Inkubationszeit bis zu 20 Jahren betragen kann und erst ca. 1989 der einzelsträngige RNA-Virus beschrieben wurde?
Welche Blutspendezentren in der damaligen DDR waren an dem Bluthandel beteiligt?
Wie groß sind nach Einschätzung der Bundesregierung die Risiken für Empfänger/Empfängerinnen des Bluts aus der damaligen DDR in der Bundesrepublik Deutschland und in den weiteren Empfängerkreisen dieses weiterverkauften Blutes aus Blutspendezentren und Firmen der Bundesrepublik Deutschland an Dritte?
Welche Entschädigungsansprüche haben eventuell Betroffene Hepatitis-C-Infizierte durch Importblut gegenüber den Herstellerinnen; wer sind haftungsrechtlich die Adressatinnen und Adressaten für die Ansprüche/Anspruchsberechtigten nach der Deutschen Vereinigung?