Gesundheitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen (II): Bildschirmarbeitsplätze in der Revierzentrale des Wasser- und Schiffahrtsamtes Cuxhaven
des Abgeordneten Dr. Manuel Kiper und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Bis zum 31. Dezember 1992 hätte die EG-Bildschirmrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschrift bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten [90/270/EWG]) in bundesdeutsches Recht umgesetzt sein müssen. Zwar hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung den Entwurf einer Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten - Bildschirm-Verordnung - am 17. Dezember 1993 vorgelegt. Mit dem Scheitern des Arbeitsschutzrahmengesetzes 1994 entfiel allerdings auch die Verabschiedung der zugehörigen Bildschirm-Verordnung. Von seiten des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurde zwar im März 1995 der Grundentwurf einer Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Arbeit an Bildschirmgeräten (VBG 104 f) vorgelegt. Mit einer Verabschiedung ist aber nicht vor 1997 zu rechnen.
Mit Datum vom 29. Dezember 1995 ist von seiten der Bundesregierung nunmehr dem Bundesrat der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien als besonders eilbedürftig zugeleitet worden und am 22. Januar 1996 auch in den Bundestag eingebracht worden. Nach Angaben der Bundesregierung soll mit diesem Artikelgesetz und den darauf gestützten zusätzlichen Verordnungen eine 1:1-Umsetzung der EG-Arbeitsschutzrichtlinien erreicht werden. Die EG-Bildschirmrichtlinie sieht in Artikel 7 die Pflicht des Arbeitgebers vor, „die Tätigkeit des Arbeitnehmers so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verringern".
In der Revierzentrale des Wasser- und Schiffahrtsamtes Cuxhaven handelt es sich um Bildschirmarbeitsplätze, wobei Lotsen täglich acht Stunden lang mehrere Bildschirme gleichzeitig beobachten, die Schiffsbewegungen kontrollieren und dirigieren müssen. Nach Abschnitt VI Nr. 1 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 27. August 1981 (D III 1-220270/1) „kann" an Bildschirmarbeitsplätzen innerhalb einer Stunde Gelegenheit zu einer Unterbrechung von bis zu zehn Minuten gegeben werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Sind nach Auffassung der Bundesregierung an den genannten Arbeitsplätzen in Cuxhaven die Voraussetzungen zur Anwendung der Unterbrechensregelung gegeben?
Wenn ja, wie wird sie angewandt?
Wenn nein, welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, und welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang unterbrechen die Bildschirmarbeit ohne besondere Unterbrechensregelung?
Wie wird bei der Anwendung der Unterbrechensregelung gewährleistet, daß der Schiffsverkehr nicht gefährdet wird, wenn die nautischen Angestellten den Blickkontakt mit dem Bildschirm unterbrechen?
Wie schätzt die Bundesregierung die gesundheitliche Gefährdung der nautischen Angestellten durch eine ununterbrochene Bildschirmtätigkeit ein, und auf welche Untersuchungen stützt sich diese Einschätzung?
Sieht die Bundesregierung eine Gefährdung des Schiffsverkehrs im Bereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Cuxhaven durch eine zu hohe Beanspruchung der Lotsen, sofern keine Unterbrechungsmöglichkeiten gegeben sind?