V-Mann Klaus Steinmetz, Sprengstoffanschlag in Weiterstadt und der Verfassungsschutz (I)
der Abgeordneten Manfred Such, Volker Beck (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das rheinland-pfälzische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) führte über mehrere Jahre den aus der sogenannten autonomen Szene stammenden Klaus Steinmetz als V-Mann in der RAF.
Zumindest an der Vorbereitung des von der RAF am 27. März 1993 verübten Sprengstoffanschlags auf die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt soll Steinmetz beteiligt gewesen sein. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuß des hessischen Landtags hat inzwischen u. a. die Frage geprüft, ob die dortigen Behörden von dem Anschlag vorab informiert waren. Das zuständige hessische LfV will jedoch erst nach dem Anschlag von Steinmetz' Rolle erfahren haben.
Als am 27. Juni 1993 in Bad Kleinen als mutmaßliche RAF-Mitglieder Wolfgang Grams verstarb und Birgit Hogefeld festgenommen wurde, wurde die Identität des in ihrer Begleitung befindlichen Steinmetz publik. Als Steinmetz danach angab, von dem Anschlag in Weiterstadt gewußt zu haben, dies allerdings einen Monat später widerrief, leitete der Generalbundesanwalt (GBA) gegen ihn ein Ermittlungsverfahren ein, welches nach der Benennung von Alibizeugen am 28. Januar 1994 eingestellt wurde. Diese wurden jedoch erst ab März 1994 befragt; inzwischen scheint festzustehen, daß das angegebene Alibi nicht stichhaltig ist.
Im Sommer 1993 soll das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Betreuung des Steinmetz vom rheinland-pfälzischen LfV übernommen haben. Ebenfalls ab 1993 wurde in der Terrorismus-Abteilung des Bundeskriminalamts (BKA) ermittelt, daß Steinmetz in der RAF eine aktive Funktion gehabt haben soll. Diese Steinmetz belastenden Berichte sollen jedoch im BKA unterdrückt worden sein, weshalb u. a. ein Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung eingeleitet wurde.
Am 27. Oktober 1995 nahm der GBA das Ermittlungsverfahren gegen Steinmetz wieder auf; am 28. Dezember 1995 erging ein nationaler Haftbefehl gegen ihn. Mitte März 1996 wurde Steinmetz gegen Zusage sicheren Geleits durch den Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof sowie den GBA vernommen und unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls wieder an einen unbekannten Ort entlassen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Welchen Sicherheitsbehörden diente Klaus Steinmetz in jeweils welchen Zeiträumen als V-Mann?
Wann hat die Bundesregierung erstmals von dem Wirken des Klaus Steinmetz als V-Mann erfahren?
Hat das BfV das hessische LfV über den in Wiesbaden und anderswo in Hessen agierenden V-Mann nicht informiert, so daß die Behauptung des LfV zutreffen mag, sie habe erst nach dem Anschlag in Weiterstadt von Klaus Steinmetz' Rolle erfahren (Frankfurter Rundschau 26. Februar 1996)?
Für welche Belange des V-Manns (z. B. operative Führung, Legendierung, Verschaffung neuer Identität, Vermittlung neuen Aufenthaltsorts, Gewährung von Unterhalt und Ausstattung mit geldwerten Leistungen nach Ende des operativen Einsatzes, Schutzgewährung am derzeitigen Aufenthaltsort) waren und sind jeweils welche Sicherheitsbehörden zuständig?
In welchen Zeiträumen (genaue Daten erbeten) begann und endete jeweils die Zuständigkeit der einzelnen Dienststellen?
Durch welche Vereinbarungen sind die Zuständigkeiten der beteiligten Dienststellen für Klaus Steinmetz klar voneinander abgegrenzt worden?
Falls solche Vereinbarungen nicht getroffen wurden, warum nicht?
Inwieweit trifft die Aussage des hessische Staatsministers des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, Gerhard Bökel, zu, „eine Bundesbehörde" habe Klaus Steinmetz eine neue Identität verschafft? (Frankfurter Rundschau 1. März 1996)
Inwieweit trifft der Bericht der Frankfurter Rundschau vom 26. Februar 1996 zu, wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz Klaus Steinmetz „mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und auf Kosten des Bundeskriminalamts" mit einer neuen Identität versehen habe?
Welche finanziellen oder geldwerten Leistungen sind durch jeweils welche Dienststellen für jeweils welche Zwecke oder Tätigkeiten Klaus Steinmetz direkt zugewendet oder für ihn aufgewendet worden?
Welche Dienststelle hat insbesondere nach Ende von Klaus Steinmetz' operativer Tätigkeit die für ihn aufgewendeten Kosten auf welcher Rechtsgrundlage getragen?
Welche Dienststellen haben Klaus Steinmetz während und nach dessen operativer Tätigkeit jeweils welche Zusagen gemacht?
Ist Klaus Steinmetz insbesondere begrenzte Straffreiheit zugesagt worden?
Welche ausländischen Dienststellen sind bzw. waren beteiligt
aa) an der Vermittlung eines neuen Aufenthaltsorts für Klaus Steinmetz,
bb) an der Gewährung einer neuen Identität/Legendierung für Klaus Steinmetz,
cc) an der Bewachung bzw. Überwachung und Versorgung von Klaus Steinmetz an seinem neuen Aufenthaltsort?
Welche deutschen Dienststellen vermittelten und halten die hierfür notwendigen Kontakte zu den beteiligten ausländischen Dienststellen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß nach Auskunft rheinland-pfälzischer Abgeordneter im Jahre 1995 der rheinland-pfälzische Staatsminister des Innern und für Sport Walter Zuber im dortigen Landtag ankündigte, Klaus Steinmetz müsse nun Sprachen lernen, und ob letzterem dies am neuen Aufenthaltsort von Nutzen ist?
In welchem Staat hat Klaus Steinmetz heute seinen neuen Lebensmittelpunkt?
Besitzt Klaus Steinmetz Staatsbürgerschaft und Paß dieses Staates mit der Folge, daß er auch im Falle einer internationalen Fahndung und eines Auslieferungsersuchens wohl nicht nach Deutschland ausgeliefert würde?
Warum ist nur ein nationaler Haftbefehl beantragt und erlassen worden, die in Ziffer 45 der „Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" (RiStBV) vorgesehene Veranlassung einer internationalen Fahndung durch den GBA aber bislang unterblieben?
Warum sieht die Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anlaß zu einer Weisung an den GBA, einen internationalen Haftbefehl gegen Klaus Steinmetz zu beantragen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage Nr. 19 des Abgeordneten Volker Beck (Köln); Drucksache 13/4286 Seite 10)?
Warum ist Klaus Steinmetz zum Beispiel nicht im Schengener Informationssystem und über INTERPOL ausgeschrieben?
Welche der möglichen und in Ziffer 41 RiStBV vorgesehenen Fahndungsmaßnahmen nach Klaus Steinmetz sind bisher ergriffen worden (z. B. nationale Aufenthaltsermittlung, Ausschreibung im Grenzfahndungsbestand)?
Welchen deutschen Dienststellen - insbesondere des Verfassungsschutzes - ist die neue Identität von Klaus Steinmetz oder dessen aktueller Aufenthaltsort bekannt?
Haben die darüber informierten Dienststellen diese Angaben den zuständigen Justizbehörden bekannt gemacht?
Wenn nein:
aa) Warum nicht?
bb) Welche Haltung haben die Aufsichtsbehörden dieser Dienststellen - insbesondere das Bundesministerium des Inneren - zu dieser Frage eingenommen?
Inwieweit trifft nach Kenntnis der Bundesregierung die Äußerung des rheinland-pfälzischen Staatsministers des Innern und für Sport, Walter Zuber, vor dem dortigen Innenausschuß am 22. Februar 1996 zu, die Behörden seines Landes verfügten nicht über die fraglichen Angaben (Süddeutsche Zeitung 24. Februar 1996)?
Falls die fraglichen Informationen keiner Bundesbehörde - sowie nach Kenntnis der Bundesregierung möglicherweise auch keiner Landesbehörde - bekannt sein sollten:
aa) Welche Dienststelle hat diese „organisierte Unkenntnis" veranlaßt?
bb) Wann und aus welchen Gründen geschah dies?
cc) In welcher Weise wurden bei dieser Entscheidung die zu diesem Zeitpunkt gegen Klaus Steinmetz bestehenden Verdachtsmomente hinsichtlich seiner Beteiligung an Straftaten gewürdigt, möglicherweise auch unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips?
dd) Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß durch dieses Verhalten - soweit eine Bundesbehörde hierfür verantwortlich sein sollte - der Anfangsverdacht einer Strafvereitelung im Amt (§ 258 a Strafgesetzbuch) vorliegen könnte?
Ist dem ermittelnden GBA die neue Identität von Klaus Steinmetz oder dessen aktueller Aufenthaltsort bekannt?
Falls ja, warum wurden bisher keine Festnahme oder effektive Fahndungsmaßnahmen veranlaßt?
Falls nein:
aa) Welche Versuche hat der GBA bei welchen anderen Dienststellen sowie deren Aufsichtsbehörden unternommen, Identität und Aufenthaltsort von Klaus Steinmetz zu erfahren und falls keine, warum nicht?
bb) Wie haben die angefragten Dienststellen sowie deren Aufsichtsbehörden auf die Ersuchen des GBA jeweils reagiert?
cc) Welche „Fragen" hat der GBA in diesem Zusammenhang insbesondere an das BfV gestellt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage Nr. 17 des Abgeordneten Volker Beck; Drucksache 13/4286 Seite 9), und war unter diesen Fragen auch die nach der aktuellen Identität von Klaus Steinmetz?
dd) Wie hat das BfV diese Fragen beantwortet? Falls daraufhin eine Sperrerklärung entsprechend § 96 StPO hinsichtlich der in Rede stehenden Angaben abgegeben wurde, durch welche oberste Dienstbehörde?
ee) Inwiefern würde im Sinne der genannten Vorschrift das Bekanntwerden dieser Informationen dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten?
Inwieweit trifft es zu, daß der GBA gegenüber Dritten schon mehrfach eingeräumt hat, daß Klaus Steinmetz sich im Ausland befinde?
Aufgrund welcher Tatsachenwürdigung und des Anfangsverdachts welcher Delikte ist das Ermittlungsverfahren gegen Klaus Steinmetz durch den GBA wann erstmals eingeleitet worden?
Aufgrund welcher Tatsachenwürdigung und Rechtsgrundlagen ist dieses Ermittlungsverfahren am 28. Januar 1994 eingestellt worden?
Warum sind die von Klaus Steinmetz benannten Alibizeugen erst nach diesem Zeitpunkt vernommen worden, als das Verfahren bereits eingestellt war, nämlich (laut FOCUS 11/1996 Seite 38) der Zeuge B. im März/April 1994, die Zeugen R. und K. im Juni/Juli 1994 und der Zeuge B. erst im Januar 1996?
Hat der GBA schon jemals zuvor ein Ermittlungsverfahren eingestellt, bevor ein Alibi des Beschuldigten durch Vernehmung der benannten Alibizeugen überprüft wurde?
Wann hat der GBA festgestellt, daß das Alibi von Klaus Steinmetz nicht stichhaltig ist?
Wann sind dem GBA insbesondere die in FOCUS 11/1996 Seite 36 ff. veröffentlichten Einlassungen der Alibizeugen und sonstigen Umstände bekannt geworden, welche das von Klaus Steinmetz für sich reklamierte Alibi widerlegen, insbesondere daß Klaus Steinmetz entgegen seiner Behauptung erst Stunden nach dem Weiterstadt-Anschlag am Mittag des 27. März 1993 in München angekommen ist und daß weder die Zimmervermieterin B. noch der Autovermieter R. in München zur Tatzeit Kontakt mit Klaus Steinmetz hatten?
Aufgrund welcher neuen Tatsachen und des Anfangsverdachts welcher Delikte ist das Ermittlungsverfahren gegen Klaus Steinmetz durch den GBA am 27. Oktober 1995 wieder aufgenommen worden?
Warum ist das Verfahren nicht sogleich nach der Feststellung wieder aufgenommen worden, daß Klaus Steinmetz' Alibi nicht stichhaltig ist?
Aufgrund welcher neuen Tatsachen, welchen dringenden Tatverdachts und welcher Haftgründe wurde der nationale Haftbefehl
aa) wann vom GBA beantragt,
bb) erlassen?
Inwieweit kann die Bundesregierung Berichte bestätigen, wonach der Haftbefehl auf neuen Spuren beruhen soll, die unter anderem bei Durchsuchungen in der Wohnung einer früheren Steinmetz-Freundin gefunden worden seien (Süddeutsche Zeitung 24. Februar 1996, vgl. Äußerungen des Staatsministers Walter Zuber vor dem rheinland-pfälzischen Landtag am 22. Februar 1996)?
Hat das Bundesministerium der Justiz auf den entsprechenden Beschluß des rheinland-pfälzischen Landtags-Innenausschusses am 22. Februar 1996 hin dem GBA oder dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof eine Aussagegenehmigung über Inhalt und Anlaß des Haftbefehls gegen Klaus Steinmetz erteilt? Falls nein, warum nicht?
Wie ist die Vernehmung von Klaus Steinmetz Mitte Februar 1996 nach Auskunft des GBA „im Zusammenwirken der Bundesanwaltschaft, des Bundesgerichtshofs, der beteiligten Verfassungsschutzbehörden, des Beschuldigten und seines Verteidigers" (Frankfurter Allgemeine Zeitung 23. Februar 1996) im einzelnen zustande gekommen?
Welcher der genannten Beteiligten hat dabei Name und ladungsfähige Adresse von Klaus Steinmetz beigesteuert?
Wer fungiert in dieser Sache als Rechtsanwalt des Klaus Steinmetz?
Welche Behörde hat Klaus Steinmetz diesen Rechtsanwalt vermittelt?
Welche Behörde kommt für die Kosten dieses Anwalts auf?
Wo und wann fand die Vernehmung statt?
Inwieweit trifft das vom GBA gezogene Fazit (Frankfurter Rundschau 23. März 1995) zu, diese Aussage habe „wiederum keinerlei Hinweise" darauf ergeben, daß Klaus Steinmetz „staatliche Stellen" auf den beabsichtigten Anschlag in Weiterstadt hingewiesen habe?
Teilt die Bundesregierung unsere Schlußfolgerung aus der Aufrechterhaltung des Haftbefehls auch nach dieser Vernehmung, daß der dringende Tatverdacht sowie die Haftgründe gegen Klaus Steinmetz fortbestehen und von ihm nicht ausgeräumt werden konnten?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß gemäß § 295 StPO sicheres Geleit nur einem „abwesenden" Beschuldigten zugesagt werden darf, als abwesend jedoch gemäß § 276 StPO nur ein Beschuldigter mit „unbekanntem Aufenthaltsort" gilt, „wenn die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht ihn weder kennen noch mit einem der Bedeutung der Sache entsprechenden Aufwand ermitteln können und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Aufenthaltsort demnächst bekannt wird" (Kleinknecht/Meyer, Randnummer 2 zu § 276)?
Welchen angemessenen Aufwand zur Ermittlung des Aufenthaltsorts im Sinne dieser Regelung haben der GBA sowie der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vor der Zusage sicheren Geleits unternommen?
Inwieweit treffen Berichte eines vom Dienst suspendierten Kriminalhauptkommissars beim Bundeskriminalamt (BKA) hinsichtlich dessen Beteiligung am „Fall Steinmetz" zu (vgl. Frankfurter Rundschau 26. Februar 1996, Tagesspiegel 23. Februar 1996, Welt am Sonntag 24. Februar 1996), wonach
a) bereits eine Ende 1992/Anfang 1993 im BKA erarbeitete Analyse von einem „bevorstehenden Anschlag der RAF" ausging,
b) in dieser Analyse ein personenorientiertes Fahndungskonzept vorgeschlagen wurde, mit dessen Hilfe der Anschlag in Weiterstadt möglicherweise hätte verhindert werden können?
c) die Ermittlungen des zuständigen Terrorismus-Referats TE 11 im BKA schon im Jahr 1993 ergaben, daß Klaus Steinmetz eine „tragende Rolle " in der RAF spielte und mit Anschlägen in Verbindung zu bringen war,
d) auch ein Bericht der Fahnder vom 30. April 1993 über Beteiligte am Weiterstadt-Anschlag sowie über Verbindungen zu anderen RAF-Anschlägen Klaus Steinmetz belastet, dieser Bericht im BKA aber zeitweise nicht mehr auffindbar war oder bis heute nicht auffindbar ist,
e) der genannte Kriminalbeamte Anfang 1994 zweimal aufgefordert wurde, diesen Bericht „zurückzunehmen", andernfalls dies dienstlich angeordnet werden müsse, weil sonst Kontroversen mit dem GBA drohten,
f) dem genannten Kriminalbeamten für den Fall seiner Kooperation eine günstige dienstliche Beurteilung in Aussicht gestellt wurde, andernfalls jedoch mit dienstlichen Konsequenzen gedroht wurde,
g) der genannte Kriminalbeamte am 12. August 1993 einen sechzigseitigen Bericht über die im Rahmen der Festnahmeaktion in Bad Kleinen sichergestellte Briefkorrespondenz erstellte, welcher zusammen mit weiteren Berichten vom Januar und März 1994 hinsichtlich RAF-Aktivitäten Klaus Steinmetz belastete, jedoch Birgit Hogefeld entlastete,
h) der genannte Kriminalbeamte über die Einbindung von Klaus Steinmetz in die RAF aufgrund eines Vorberichts vom 13. August 1993 im Februar 1994 einen sachaktenfähigen Bericht anfertigte, dessen Rücknahme und Löschung in den Dateien des BKA-Schreibbüros - mit ähnlichen Erklärungen wie in vorstehenden Fragen e) und f) erwähnt - dienstlich angeordnet wurde,
i) eine gleiche Anordnung zu einem sachaktenfähigen Bericht zu Frau Hogefeld erging,
j) der genannte Kriminalbeamte für seine in diesem Zusammenhang vorgelegten Berichte vom August/September 1993 sowie November 1993 im BKA ausdrücklich belobigt worden war?
k) wonach der ehemalige Präsident des BKA am 12. April 1994 auf einem Amts-Report, worin vom „zufälligen" Auffinden dreier Vermerke vom 21. Februar 1994 sowie vom März 1994 über die hier in Rede stehenden Vorgänge berichtet wurde, wörtlich notierte: „Einverstanden! Man muß jetzt ,mogeln'" ,
l) der genannte Kriminalbeamte am 13. Februar 1996 unter dem Gesichtspunkt der Urkundenunterdrückung sowie der Strafvereitelung im Amt sowohl eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Bundesminister des Innern als auch eine Strafanzeige an den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gerichtet hat?
Sofern diese Informationen - jedenfalls im Kern - zutreffen:
a) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Bearbeitungsstand der unter Frage 10.1) erwähnten Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige?
b) Warum sind die genannten Berichte in der beschriebenen Weise behandelt worden?
c) Wie ist die erwähnte Notiz des ehemaligen BKA-Präsidenten zu interpretieren und zu rechtfertigen?
d) Werden die erwähnten Berichte und Erkenntnisse daraus für das laufende Strafverfahren gegen Birgit Hogefeld zur Verfügung stehen und werden die damit befaßten BKA-Beamten hierzu eine Aussagegenehmigung erhalten? Falls nein, warum nicht?
e) Was wird die Bundesregierung unternehmen, um in diesem Strafverfahren eine ladungsfähige Anschrift von Klaus Steinmetz zur Zeugenaussage zu ermitteln?
f) Wie bewertet die Bundesregierung aus heutiger Sicht die Rollen von Klaus Steinmetz innerhalb der RAF als V-Mann einerseits und als Mitglied bzw. Unterstützer andererseits?
Wann haben welche Behörden in jeweils welcher Konkretion von dem bevorstehenden Anschlag auf die Justizvollzugsanstalt in Weiterstadt erfahren?