Arbeit der Störfall-Kommission
des Abgeordneten Dr. Jürgen Rochlitz und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 15. Januar 1992 wurde auf der Grundlage von § 51 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die Störfall-Kommission (SFK) als Beratungsorgan der Bundesregierung gebildet. Die SFK hatte die Aufgabe, „gutachterlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlaß Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzuzeigen" (§ 51 a, Abs. 2). Sie sollte die Bundesregierung, insbesondere das BMU, beraten zur Vermeidung von Störfällen sowie zur Begrenzung von Störfallauswirkungen.
Die SFK bestand aus 25 Mitgliedern, wobei aus den fünf Bereichen Wissenschaft, Umweltverbände, Gewerkschaften, Wirtschaft und oberste Landesbehörden jeweils mindestens ein Vertreter einberufen werden mußte (BImSchG, § 51 a, Abs. 2, dazu Hansmann in Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, Stand 1994).
Der von der SFK eingesetzte Arbeitskreis „Daten" hat 1994 einen Zwischenbericht vorgelegt und arbeitete danach an einem Endbericht über die Meldepflichtigkeit, Erfassung und Auswertung von Störfällen und Betriebsstörungen. Ein vom Arbeitskreis „Daten" erarbeiteter Vorschlag wurde in der SFK abgelehnt durch den Widerstand vor allem des dort vertretenen Verbandes der Chemischen Industrie (VCI). Der Ersatzvorschlag des VCI fand in der SFK ebenfalls keine Mehrheit.
Bis zu ihrer Auflösung am 11. April 1996 hat die SFK keinen Endbericht für das BMU, dem sie rechenschaftspflichtig ist, vorgelegt. Auch gutachterlich ist die SFK während ihrer Amtszeit nicht tätig geworden.
Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist bisher keine neue SFK eingesetzt worden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie setzte sich die Störfall-Kommission - gegliedert nach den in § 51 Abs. 1 genannten Bereichen Vertreter der Wissenschaft, Umweltverbände, Gewerkschaften, Wirtschaft und obersten Landesbehörden - zusammen; welche Vorsitzenden hatte die Kommission im Laufe ihrer Tätigkeit?
Welche Funktionen hatten die Mitglieder außerhalb ihrer Tätigkeit in der Störfall-Kommission bzw. in welchen Verbänden und Vereinigungen waren sie aktiv?
Aus welchen Mitgliedern der Störfall-Kommission setzte sich der Arbeitskreis „Daten" zusammen - wiederum gegliedert nach den fünf Bereichen Wissenschaft, Umweltverbände, Gewerkschaften, Wirtschaft und oberste Landesbehörden?
Welche Elemente unterscheiden den Vorschlag des Arbeitskreises „Daten" von dem Ersatzvorschlag des Verbandes der Chemischen Industrie (VCI) zur Meldepflichtigkeit von Störfällen und bisher nicht meldepflichtigen Betriebsstörungen, und worin decken sich beide Vorschläge?
Liegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ein Endbericht der Störfall-Kommission über die Kommissionsarbeit vor?
Wenn nein, wird dieser Bericht im Rahmen der Vorschriften des § 51 a Abs. 2 durch das Ministerium mit Nachdruck eingefordert und bis wann wird dieser Bericht voraussichtlich vorliegen?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß die Störfall-Kommission ihrem Auftrag zu einer Verbesserung der Anlagensicherheit (§ 51 a Abs. 2) durch Beratung der Bundesregierung und durch gutachterliche Stellungnahmen in bezug auf Vermeidung von Störfällen sowie die Begrenzung von Störfallauswirkungen nicht ausreichend nachgekommen ist?
Von wem und aus welchem Grund wurde die Störfall-Kommission am 11. April 1996 aufgelöst?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß eine Unterlassung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorliegt, wenn derzeit keine Störfall-Kommission existiert, obwohl eine solche durch § 51 a Abs. 1 zwingend vorgeschrieben ist?
Ist eine Wiedereinberufung der Störfall-Kommission geplant, wenn nein, warum nicht, wenn ja, in der gleichen Besetzung wie zuvor oder - im Rahmen von § 51 a Abs. 1 - in neuer Zusammensetzung?
a) Ist von der Bundesregierung geplant oder angedacht, die verpflichtende Einrichtung einer SFK aus dem BImSchG zu streichen oder zu ändern, falls ja, aus welchen Gründen?
b) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß eine Ergänzung bzw. Änderung des BImSchG sinnvoll ist - dergestalt, daß — die Vertreter der fünf Bereiche Wissenschaft, Umweltverbände, Gewerkschaften, Wirtschaft und oberste Landesbehörden in jeweils gleicher Anzahl in der SFK vertreten sein müssen und durch Prüfung ihrer Funktionen in Verbänden und Vereinigungen sichergestellt sein muß, daß die Vertreter von Wissenschaft, Umweltverbänden, Gewerkschaften und den obersten Landesbehörden unabhängig von den Interessen der Wirtschaft sind?