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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Vorwurf des Gebrauchs rassistischer und sexistischer Erfassungskriterien bei der deutschen Polizei (G-SIG: 13012131)

"Erfassungsbeleg KP8" zur Beschreibung gesuchter Personen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

27.12.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/647504. 12. 96

Vorwurf des Gebrauchs rassistischer und sexistischer Erfassungskriterien bei der deutschen Polizei

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Die deutsche Polizei erhebt auf der Grundlage des sog. „Erfassungsbelegs KP 8" zur Beschreibung gesuchter Personen bzw. zur Erstellung eines Personenprofils folgende Daten:

Die gesuchte Person sei entweder

  • „asiatisch"
  • „negroid"
  • „nordländisch/mitteleuropäisch"
  • „orientalisch"
  • „südländisch"
  • „slawisch" oder
  • „indianid" .

Gemäß einer dazugehörigen Arbeitsanleitung werden diese Begriffe folgendermaßen „erläutert":

  • „Negroid = dunkle Haut- und Haarfarbe, Kraushaar, wulstige Lippen"
  • „Slawisch = breites Gesicht, betonte Wangenbeine".
  • „Nordländisch/mitteleuropäisch = hochwüchsige, hellhäutige Person"

Bezüglich weiblicher Verdächtiger wurden zusätzlich folgende Daten erhoben:

  • „vollbusig" oder
  • „flachbrüstig".

Schließlich wurden auch Merkmale der von der/dem Verdächtigen gesprochenen Sprache erhoben. So kann von der Polizei unter dem Oberbegriff „Ostdeutsch" eine der folgenden Sprachvarianten angekreuzt werden:

  • „ostpreußisch"
  • „westpreußisch"
  • „pommerisch"
  • „schlesisch".

Der „Erfassungsbeleg KP 8" ist im September 1984 von der „AG Kripo" (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter) der Innenministerkonferenz eingeführt worden. Die AG Kripo hat sich im Herbst 1996 mit den rassistischen und sexistischen Erfassungskriterien ihres Beleges KP 8 beschäftigt und „kein Erfordernis" für dessen Änderung und schon gar nicht dessen Abschaffung erkennen können (alle Zitate nach: Frankfurter Rundschau, 30. Oktober 1996).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Trifft es zu, daß der Erfassungsbeleg KP 8 im September 1984 beschlossen worden ist?

Aus welchem Anlaß hat sich die AG Kripo im Herbst 1996 nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem Erfassungsbeleg KP 8 beschäftigt?

Hatte sie dies schon in den Jahren zuvor getan?

2. Werden über den Erfassungsbeleg KP 8 andere herkunftsbezogene bzw. geschlechtsspezifische Daten erfaßt, die im Vorwort nicht aufgeführt worden sind?

Wenn ja, welche?

3. Werden herkunftsbezogene bzw. geschlechtsspezifische Daten auch in anderen Erfassungsbögen polizeilich erhoben?

Wenn ja, welche derartigen Daten werden in welchen Erhebungsbögen erfaßt?

Aufgrund welcher in welchen Vorschriften niedergelegten äußerlichen Personenmerkmale werden beispielsweise an den Schengener Außengrenzen (inkl. Flug- und Seehäfen) Bürgerinnen und Bürger und aus den Schengener-Vertragsstaaten, EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Drittausländerinnen und -ausländer (z. B. zum Zwecke der Effektivierung einer zügigen Grenzabfertigung) vorab selektiert?

4. Werden herkunftsbezogene bzw. geschlechtsspezifische Daten „nur" von Personen erhoben, die einer Straftat verdächtig werden, oder aber auch von sog. „Kontakt- und Begleitpersonen" bzw. "anderen Personen"?

5. Von wem wurden dieser Erfassungsbeleg (bzw. die dazugehörige Arbeitsanleitung) im allgemeinen und die herkunftsbezogenen und geschlechtsspezifischen Kriterien im besonderen entwickelt?

6. Unter Hinzuziehung bzw. unter Bezugnahme auf welche Literatur (vor und nach 1945) wurde dieser Erfassungsbeleg (bzw. die dazugehörige Arbeitsanleitung) entwickelt (z. B. Robert Ritter, Hermann Arnold, Ludwig Ferdinand Clauß, Ilse Schwidetzky-Rösing bzw. anderer anthropologischer/ „kriminal-biologischer" Arbeiten)?

7. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß die obenzitierten Erfassungskriterien unwissenschaftlich und damit unzulässig und rechtswidrig sind?

Wenn nein, warum nicht?

8. Zu welchem Zweck werden derartige herkunftsbezogene bzw. geschlechtsspezifische Daten von der Polizei erhoben (bitte anhand jedes Erhebungsmerkmales einzeln erläutern)?

9. Werden derartige (z. B. auf Grundlage des Erfassungsbelegs KP 8 erhobene) Daten auch beim Bundeskriminalamt (BKA) bzw. Bundesgrenzschutz (BGS) erfaßt?

10. Wie viele derartige Daten wurden seit 1984 durch das BKA, den BGS bzw. die Länderpolizeien erfaßt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Für welche Dauer blieben derartige herkunftsbezogene und geschlechtsspezifische Daten in den jeweiligen polizeilichen Datenbeständen gespeichert?

11. In welchen Dateien werden diese Daten durch das BKA bzw. den BGS gespeichert?

  • a) Inwiefern haben das BKA bzw. der BGS Zugriff auf diesbezügliche durch die Länderpolizeien gespeicherte Daten?
  • b) Inwiefern haben die Länderpolizeien Zugriff auf diesbezügliche durch das BKA bzw. den BGS gespeicherte Daten?
  • c) Inwiefern hat das Ausländerzentralregister Zugriff auf diesbezügliche durch die Länderpolizeien, das BKA bzw. den BGS gespeicherte Daten?

12. Wird die Bundesregierung die vollständige und sofortige Löschung derartiger herkunftsbezogener und geschlechtsspezifischer polizeilicher Daten verfügen bzw. empfehlen?

Wenn nein, warum nicht?

13. Plant die Bundesregierung, die von einer derartigen herkunftsbezogenen und geschlechtsspezifischen polizeilichen Datenerhebungspraxis betroffenen Personen unverzüglich über diese ggf. rechtswidrige Speicherung ihrer persönlichen/intimen Daten zu informieren?

Wenn nein, warum nicht?

14. Ist es zutreffend, daß die AG Kripo jüngst auch nur eine Änderung des Erfassungsbeleges KP 8 abgelehnt hat?

Wenn ja, mit welcher Begründung?

15. Plant die Bundesregierung, den Erfassungsbeleg KP 8 bzw. andere Erfassungsgrundlagen für herkunftsbezogene und geschlechtsspezifische Daten abzuschaffen bzw. deren Abschaffung zu empfehlen?

Wenn nein, warum nicht?

16. Plant die Bundesregierung, den Erfassungsbeleg KP 8 bzw. andere Erfassungsgrundlagen für herkunftsbezogene und geschlechtsspezifische Daten zu ändern bzw. deren Änderung zu empfehlen?

  • a) Wenn ja, welche Erfassungsmerkmale sollen in welcher Form verändert werden (bitte jeweils erläutern)?
  • b) Wenn nein, warum nicht?

17. Werden in dem Erfassungsbeleg KP 8 (oder anderen Erhebungs-) grundlagen) auch Sprachmerkmale

  • der Donauschwaben,
  • der Banater Schwaben,
  • der Sathmarer Schwaben,
  • der Siebenbürger Sachsen,
  • der Dobrudscha-Deutschen,
  • der Buchenland-Deutschen,
  • der Karpaten-Deutschen,
  • der Litauen-Deutschen,
  • der Deutschen des Hetschiner-Ländchens,
  • der Bessarabien-Deutschen,
  • der Kasachen-Deutschen,
  • der Wolga-Deutschen,
  • der Deutschen aus Elsaß-Lothringen,
  • der Deutschen aus Eupen-Malmedy,
  • der China-Deutschen,
  • des Satafriesischen,
  • des Schweizerdeutschen,
  • des Österreichischen bzw.
  • deutschsprachiger Enklaven in Argentinien, Chile, Paraguay, den USA etc. erfaßt?
  • a) Wenn nein, warum nicht?
  • b) Hängen die tatsächlichen sprachbezogenen polizeilichen Erhebungsmerkmale mit Erwägungen hinsichtlich der Grenzen des Deutschen Reiches von 1937 zusammen, und wenn ja, wie?

Bonn, den 29. November 1996

Fragen17

1

Trifft es zu, daß der Erfassungsbeleg KP 8 im September 1984 beschlossen worden ist?

Aus welchem Anlaß hat sich die AG Kripo im Herbst 1996 nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem Erfassungsbeleg KP 8 beschäftigt?

Hatte sie dies schon in den Jahren zuvor getan?

2

Werden über den Erfassungsbeleg KP 8 andere herkunftsbezogene bzw. geschlechtsspezifische Daten erfaßt, die im Vorwort nicht aufgeführt worden sind?

Wenn ja, welche?

3

Werden herkunftsbezogene bzw. geschlechtsspezifische Daten auch in anderen Erfassungsbögen polizeilich erhoben?

Wenn ja, welche derartigen Daten werden in welchen Erhebungsbögen erfaßt?

Aufgrund welcher in welchen Vorschriften niedergelegten äußerlichen Personenmerkmale werden beispielsweise an den Schengener Außengrenzen (inkl. Flug- und Seehäfen) Bürgerinnen und Bürger und aus den Schengener-Vertragsstaaten, EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Drittausländerinnen und -ausländer (z. B. zum Zwecke der Effektivierung einer zügigen Grenzabfertigung) vorab selektiert?

4

Werden herkunftsbezogene bzw. geschlechtsspezifische Daten „nur" von Personen erhoben, die einer Straftat verdächtig werden, oder aber auch von sog. „Kontakt- und Begleitpersonen" bzw. "anderen Personen"?

5

Von wem wurden dieser Erfassungsbeleg (bzw. die dazugehörige Arbeitsanleitung) im allgemeinen und die herkunftsbezogenen und geschlechtsspezifischen Kriterien im besonderen entwickelt?

6

Unter Hinzuziehung bzw. unter Bezugnahme auf welche Literatur (vor und nach 1945) wurde dieser Erfassungsbeleg (bzw. die dazugehörige Arbeitsanleitung) entwickelt (z. B. Robert Ritter, Hermann Arnold, Ludwig Ferdinand Clauß, Ilse Schwidetzky-Rösing bzw. anderer anthropologischer/ „kriminal-biologischer" Arbeiten)?

7

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß die obenzitierten Erfassungskriterien unwissenschaftlich und damit unzulässig und rechtswidrig sind?

Wenn nein, warum nicht?

8

Zu welchem Zweck werden derartige herkunftsbezogene bzw. geschlechtsspezifische Daten von der Polizei erhoben (bitte anhand jedes Erhebungsmerkmales einzeln erläutern)?

9

Werden derartige (z. B. auf Grundlage des Erfassungsbelegs KP 8 erhobene) Daten auch beim Bundeskriminalamt (BKA) bzw. Bundesgrenzschutz (BGS) erfaßt?

10

Wie viele derartige Daten wurden seit 1984 durch das BKA, den BGS bzw. die Länderpolizeien erfaßt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Für welche Dauer blieben derartige herkunftsbezogene und geschlechtsspezifische Daten in den jeweiligen polizeilichen Datenbeständen gespeichert?

11

In welchen Dateien werden diese Daten durch das BKA bzw. den BGS gespeichert?

a) Inwiefern haben das BKA bzw. der BGS Zugriff auf diesbezügliche durch die Länderpolizeien gespeicherte Daten?

b) Inwiefern haben die Länderpolizeien Zugriff auf diesbezügliche durch das BKA bzw. den BGS gespeicherte Daten?

c) Inwiefern hat das Ausländerzentralregister Zugriff auf diesbezügliche durch die Länderpolizeien, das BKA bzw. den BGS gespeicherte Daten?

12

Wird die Bundesregierung die vollständige und sofortige Löschung derartiger herkunftsbezogener und geschlechtsspezifischer polizeilicher Daten verfügen bzw. empfehlen?

Wenn nein, warum nicht?

13

Plant die Bundesregierung, die von einer derartigen herkunftsbezogenen und geschlechtsspezifischen polizeilichen Datenerhebungspraxis betroffenen Personen unverzüglich über diese ggf. rechtswidrige Speicherung ihrer persönlichen/intimen Daten zu informieren?

Wenn nein, warum nicht?

14

Ist es zutreffend, daß die AG Kripo jüngst auch nur eine Änderung des Erfassungsbeleges KP 8 abgelehnt hat?

Wenn ja, mit welcher Begründung?

15

Plant die Bundesregierung, den Erfassungsbeleg KP 8 bzw. andere Erfassungsgrundlagen für herkunftsbezogene und geschlechtsspezifische Daten abzuschaffen bzw. deren Abschaffung zu empfehlen?

Wenn nein, warum nicht?

16

Plant die Bundesregierung, den Erfassungsbeleg KP 8 bzw. andere Erfassungsgrundlagen für herkunftsbezogene und geschlechtsspezifische Daten zu ändern bzw. deren Änderung zu empfehlen?

a) Wenn ja, welche Erfassungsmerkmale sollen in welcher Form verändert werden (bitte jeweils erläutern)?

b) Wenn nein, warum nicht?

17

Werden in dem Erfassungsbeleg KP 8 (oder anderen Erhebungs-) grundlagen) auch Sprachmerkmale

der Donauschwaben,

der Banater Schwaben,

der Sathmarer Schwaben,

der Siebenbürger Sachsen,

der Dobrudscha-Deutschen,

der Buchenland-Deutschen,

der Karpaten-Deutschen,

der Litauen-Deutschen,

der Deutschen des Hetschiner-Ländchens,

der Bessarabien-Deutschen,

der Kasachen-Deutschen,

der Wolga-Deutschen,

der Deutschen aus Elsaß-Lothringen,

der Deutschen aus Eupen-Malmedy,

der China-Deutschen,

des Satafriesischen,

des Schweizerdeutschen,

des Österreichischen bzw.

deutschsprachiger Enklaven in Argentinien, Chile, Paraguay, den USA etc. erfaßt?

a) Wenn nein, warum nicht?

b) Hängen die tatsächlichen sprachbezogenen polizeilichen Erhebungsmerkmale mit Erwägungen hinsichtlich der Grenzen des Deutschen Reiches von 1937 zusammen, und wenn ja, wie?

Bonn, den 29. November 1996

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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