Erste Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Sevim Dağdelen und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Zahl der nach der Bleiberechtsregelung der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) erteilten Aufenthaltserlaubnisse blieb mit knapp 20 000 weit unterhalb der von den verantwortlichen Politikern geweckten Erwartungen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7089). Die Kritik, wonach die geforderten langen Aufenthaltszeiten, die strengen Anforderungen beim selbständigen Lebensunterhalt und die zahlreichen Ausschlusstatbestände keine umfassend wirksame Bleiberechtsregelung ermöglichten, war offenkundig berechtigt.
Die Ende August 2007 mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz in Kraft getretene gesetzliche Altfallregelung nach § 104a und b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stellt ähnlich hohe Anforderungen an ein dauerhaftes Bleiberecht wie die IMK-Regelung. Lediglich die Arbeitsuche und -aufnahme wurde im Vergleich zur Länderregelung erleichtert. Die von dem Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble geäußerte Einschätzung, „ungefähr 100 000“ Menschen könnten von der gesetzlichen Regelung profitieren (vgl. Plenarprotokoll 16/94, S. 9546), ist nach Auffassung der Fragesteller nicht realistisch.
Auch die von Abgeordneten der SPD als Rechtfertigung für ihre Zustimmung zum Richtlinienumsetzungsgesetz genannte Zahl von bis zu 60 000 möglichen Bleiberechtsfällen (vgl. Erklärung der Abgeordneten Rüdiger Veit und anderer, Plenarprotokoll 16/103, S. 10639 f.) dürfte sich als zu hoch gegriffen erweisen.
Während eine abschließende Bilanzierung der gesetzlichen Altfallregelung erst nach Ablauf aller Fristen im Jahr 2010 möglich sein wird, lassen sich nähere Angaben zum ungefähren Umfang der möglicherweise Bleibeberechtigten bereits aufgrund der Zahlen für die erste Zeit nach dem Inkrafttreten der Regelung machen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen haben im Jahr 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder b AufenthG beantragt (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
- Wie viele Anträge hiervon betrafen oder waren Anträge, die bereits nach der IMK-Regelung vom November 2006 gestellt wurden, aber bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung noch nicht entschieden waren und deshalb nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
- Wie viele Anträge wurden nach § 104b für „integrierte Kinder von geduldeten Ausländern“ gestellt (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
- Welches waren die zehn am häufigsten vertretenen Herkunftsländer der Antragsteller und Antragstellerinnen (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
- Wie viele Einzelpersonen und wie viele Familienangehörige beantragten eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung?
2. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a oder b AufenthG wurden im Jahr 2007 erteilt (bitte nach Geschlecht, Alter [zumindest: Voll- bzw. Minderjährigkeit], Bundesländern und den zehn häufigsten Herkunftsländern differenzieren)?
- Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erhalten, weil der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bereits gesichert war (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
- Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (auf Probe) erhalten, weil der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit noch nicht gesichert war (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
- Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als bei der Einreise noch minderjährige, inzwischen aber volljährige Kinder erhalten (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
- Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unbegleitete Minderjährige erhalten (bitte nach Geschlecht, Bundesländern und den fünf stärksten Herkunftsländern differenzieren)?
- Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Minderjährige für den Fall einer Ausreise der Eltern erhalten (bitte nach Geschlecht und Bundesländern differenzieren) – und in wie vielen dieser Fälle sind wie viele Eltern bereits ausgereist oder haben ihre Ausreisebereitschaft erklärt?
- In wie vielen Fällen ist vom Nachweis mündlicher Deutschkenntnisse abgesehen worden?
- In wie vielen Fällen wurde die Erteilung vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht (bitte nach Bundesländern differenzieren und angeben, in welchen Bundesländern Integrationsvereinbarungen als Erteilungsvoraussetzung vorgesehen sind)?
- In wie vielen Fällen wurden Aufenthaltserlaubnisse aufgrund § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus Härtefallgründen erteilt, obwohl nach Satz 1 eigentlich eine Ablehnung wegen der Straffälligkeit eines Familienmitgliedes hätte erfolgen müssen (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
3. Wie viele der in Frage 1 benannten Anträge wurden im Jahr 2007 abgelehnt, wie viele Personen/Familien waren betroffen (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
- Welche genaueren Angaben zu den Gründen der Ablehnung liegen der Bundesregierung vor, etwa zu den Nummern 1. bis 6. des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Wohnraum, Sprachkenntnisse, Schulbesuch der Kinder, Täuschungen bzw. Behinderungen, Extremismus- bzw. Terrorismusverdacht, Straftaten; bitte nach Bundesländern differenzieren)?
- Wie viele Anträge wurden insbesondere deshalb abgelehnt, weil davon ausgegangen wurde, dass der Nachweis einer eigenständigen Lebensunterhaltssicherung auch nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nicht erreicht werden kann (alters-, krankheitsbedingt usw.; bitte nach Bundesländern differenzieren)?
- Wie viele Anträge wurden insbesondere deshalb abgelehnt, weil ein in der häuslichen Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten begangen hat, und wie viele Personen waren betroffen (vgl. § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG; bitte nach Bundesländern differenzieren)?
- Wie viele Anträge wurden insbesondere deshalb abgelehnt, weil die geforderten Aufenthaltszeiten nicht erfüllt waren (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
- Falls nur einzelne Bundesländer Angaben zu den oben genauer erfragten Ablehnungsgründen gemacht haben sollten, was für Angaben waren dies und welches Bild ergibt sich hieraus zumindest in Bezug auf die Auskunft gebenden Bundesländer?
- Welche genaueren Angaben zu den Gründen der Ablehnung von Aufenthaltserlaubnissen nach der IMK-Bleiberechtsregelung waren es, die zumindest einzelne Bundesländer der Bundesregierung übermittelt haben (vgl. Frage und Antwort zu 6. in Bundestagsdrucksache 16/7089 sowie Frage und Antwort zu 14. in Bundestagsdrucksache 16/7374)?
4. Wie viele der in Frage 1 benannten Anträge wurden noch nicht beschieden, und welche Gründe hierfür sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
5. Wie viele geduldete oder gestattete Personen, die sich zum 1. Juli 2007 seit sechs bzw. acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten und damit prinzipiell antrags- bzw. bleibeberechtigt sind, hatten bis zum 1. Januar 2008 noch keinen Antrag nach der gesetzlichen Altfallregelung gestellt?
6. Hält es die Bundesregierung mit dem Sinn und Zweck der Altfallregelung für vereinbar, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung davon abhängig gemacht wird, ob die Betroffenen prognostisch bis zum Rentenalter in der Lage sein werden, die Voraussetzungen für eine auskömmliche Rente in Deutschland zu schaffen (bitte begründen)? Wie schätzt sie allgemein die Aussichten von älteren Arbeitnehmern der unteren Einkommensschichten ein, sich eine auskömmliche Rente zu erarbeiten?
7. Ist der Bundesregierung das Urteil des Amtsgerichts Bernau – 5 Ls 212 Js 18621/06 (21/07) vom 3. August 2007 – bekannt, in dem ausgeführt wird, dass die sog. Sippenhaftregelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Überzeugung des Gerichts verfassungswidrig ist (nämlich ein Verstoß gegen die Würdige des Menschen, gegen das Diskriminierungsverbot und gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, vgl. a. a. O., S. 18 ff.)?
- Welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
- Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung insbesondere aus dem Umstand, dass das Amtsgericht in dem benannten Urteil feststellt, dass es sich mit Ausnahme schwerster Verbrechen aufgrund der sog. Sippenhaftregelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG daran gehindert sieht, bei geduldeten Straftätern überhaupt noch Jugendstrafen zu verhängen, sofern diese nämlich dazu führen würden, dass der gesamten Familie des jugendlichen Straftäters eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung versagt werden könnte und dies eine verfassungswidrig harte Sanktion wäre, die auch nicht mehr als erzieherisch positiv wirksam angesehen werden könne (vgl. ebd., S. 16)?
- Wie beurteilt die Bundesregierung die Wahrscheinlichkeit, dass auch bei erwachsenen Straftätern im Hinblick auf die mögliche Folgewirkung eines Ausschlusses sämtlicher Familienangehöriger von der gesetzlichen Altfallregelung von den Gerichten geringere Strafen als eigentlich angemessen ausgesprochen werden (z. B. in Hinblick auf § 46 Abs. 1 StGB)?
- Wird die Bundesregierung angesichts der Feststellung des Amtsgerichts Bernau im o. g. Urteil, wonach der Gesetzgeber mit der nach Ansicht des Gerichts verfassungswidrigen sog. Sippenhaftregelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine im Hinblick auf den „frühzeitigen Schutz der Bevölkerung“ „kontraproduktive Regelung herbeigeführt“ habe (ebd., S. 17), eine Initiative zur Rückgängigmachung der auch im Gesetzgebungsverfahren hoch umstrittenen sog. Sippenhaftregelung starten, und wenn nein, warum nicht?
- Kennt die Bundesregierung andere Strafurteile, in denen die sog. Sippenhaftregelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG von Gerichten als verfassungswidrig beurteilt und/oder zum Anlass für mildere Strafen genommen wurde, wenn ja, welche sind dies, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
Fragen30
Wie viele Personen haben im Jahr 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder b AufenthG beantragt (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Anträge hiervon betrafen oder waren Anträge, die bereits nach der IMK-Regelung vom November 2006 gestellt wurden, aber bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung noch nicht entschieden waren und deshalb nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Anträge wurden nach § 104b für „integrierte Kinder von geduldeten Ausländern“ gestellt (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Welches waren die zehn am häufigsten vertretenen Herkunftsländer der Antragsteller und Antragstellerinnen (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Einzelpersonen und wie viele Familienangehörige beantragten eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung?
Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a oder b AufenthG wurden im Jahr 2007 erteilt (bitte nach Geschlecht, Alter [zumindest: Voll- bzw. Minderjährigkeit], Bundesländern und den zehn häufigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erhalten, weil der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bereits gesichert war (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (auf Probe) erhalten, weil der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit noch nicht gesichert war (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als bei der Einreise noch minderjährige, inzwischen aber volljährige Kinder erhalten (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unbegleitete Minderjährige erhalten (bitte nach Geschlecht, Bundesländern und den fünf stärksten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Minderjährige für den Fall einer Ausreise der Eltern erhalten (bitte nach Geschlecht und Bundesländern differenzieren) – und in wie vielen dieser Fälle sind wie viele Eltern bereits ausgereist oder haben ihre Ausreisebereitschaft erklärt?
In wie vielen Fällen ist vom Nachweis mündlicher Deutschkenntnisse abgesehen worden?
In wie vielen Fällen wurde die Erteilung vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht (bitte nach Bundesländern differenzieren und angeben, in welchen Bundesländern Integrationsvereinbarungen als Erteilungsvoraussetzung vorgesehen sind)?
In wie vielen Fällen wurden Aufenthaltserlaubnisse aufgrund § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus Härtefallgründen erteilt, obwohl nach Satz 1 eigentlich eine Ablehnung wegen der Straffälligkeit eines Familienmitgliedes hätte erfolgen müssen (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele der in Frage 1 benannten Anträge wurden im Jahr 2007 abgelehnt, wie viele Personen/Familien waren betroffen (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Welche genaueren Angaben zu den Gründen der Ablehnung liegen der Bundesregierung vor, etwa zu den Nummern 1. bis 6. des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Wohnraum, Sprachkenntnisse, Schulbesuch der Kinder, Täuschungen bzw. Behinderungen, Extremismus- bzw. Terrorismusverdacht, Straftaten; bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Anträge wurden insbesondere deshalb abgelehnt, weil davon ausgegangen wurde, dass der Nachweis einer eigenständigen Lebensunterhaltssicherung auch nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nicht erreicht werden kann (alters-, krankheitsbedingt usw.; bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Anträge wurden insbesondere deshalb abgelehnt, weil ein in der häuslichen Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten begangen hat, und wie viele Personen waren betroffen (vgl. § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG; bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Anträge wurden insbesondere deshalb abgelehnt, weil die geforderten Aufenthaltszeiten nicht erfüllt waren (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Falls nur einzelne Bundesländer Angaben zu den oben genauer erfragten Ablehnungsgründen gemacht haben sollten, was für Angaben waren dies und welches Bild ergibt sich hieraus zumindest in Bezug auf die Auskunft gebenden Bundesländer?
Welche genaueren Angaben zu den Gründen der Ablehnung von Aufenthaltserlaubnissen nach der IMK-Bleiberechtsregelung waren es, die zumindest einzelne Bundesländer der Bundesregierung übermittelt haben (vgl. Frage und Antwort zu 6. in Bundestagsdrucksache 16/7089 sowie Frage und Antwort zu 14. in Bundestagsdrucksache 16/7374)?
Wie viele der in Frage 1 benannten Anträge wurden noch nicht beschieden, und welche Gründe hierfür sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele geduldete oder gestattete Personen, die sich zum 1. Juli 2007 seit sechs bzw. acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten und damit prinzipiell antrags- bzw. bleibeberechtigt sind, hatten bis zum 1. Januar 2008 noch keinen Antrag nach der gesetzlichen Altfallregelung gestellt?
Hält es die Bundesregierung mit dem Sinn und Zweck der Altfallregelung für vereinbar, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung davon abhängig gemacht wird, ob die Betroffenen prognostisch bis zum Rentenalter in der Lage sein werden, die Voraussetzungen für eine auskömmliche Rente in Deutschland zu schaffen (bitte begründen)? Wie schätzt sie allgemein die Aussichten von älteren Arbeitnehmern der unteren Einkommensschichten ein, sich eine auskömmliche Rente zu erarbeiten?
Ist der Bundesregierung das Urteil des Amtsgerichts Bernau – 5 Ls 212 Js 18621/06 (21/07) vom 3. August 2007 – bekannt, in dem ausgeführt wird, dass die sog. Sippenhaftregelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Überzeugung des Gerichts verfassungswidrig ist (nämlich ein Verstoß gegen die Würdige des Menschen, gegen das Diskriminierungsverbot und gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, vgl. a. a. O., S. 18 ff.)?
Welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung insbesondere aus dem Umstand, dass das Amtsgericht in dem benannten Urteil feststellt, dass es sich mit Ausnahme schwerster Verbrechen aufgrund der sog. Sippenhaftregelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG daran gehindert sieht, bei geduldeten Straftätern überhaupt noch Jugendstrafen zu verhängen, sofern diese nämlich dazu führen würden, dass der gesamten Familie des jugendlichen Straftäters eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung versagt werden könnte und dies eine verfassungswidrig harte Sanktion wäre, die auch nicht mehr als erzieherisch positiv wirksam angesehen werden könne (vgl. ebd., S. 16)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Wahrscheinlichkeit, dass auch bei erwachsenen Straftätern im Hinblick auf die mögliche Folgewirkung eines Ausschlusses sämtlicher Familienangehöriger von der gesetzlichen Altfallregelung von den Gerichten geringere Strafen als eigentlich angemessen ausgesprochen werden (z. B. in Hinblick auf § 46 Abs. 1 StGB)?
Wird die Bundesregierung angesichts der Feststellung des Amtsgerichts Bernau im o. g. Urteil, wonach der Gesetzgeber mit der nach Ansicht des Gerichts verfassungswidrigen sog. Sippenhaftregelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine im Hinblick auf den „frühzeitigen Schutz der Bevölkerung“ „kontraproduktive Regelung herbeigeführt“ habe (ebd., S. 17), eine Initiative zur Rückgängigmachung der auch im Gesetzgebungsverfahren hoch umstrittenen sog. Sippenhaftregelung starten, und wenn nein, warum nicht?
Kennt die Bundesregierung andere Strafurteile, in denen die sog. Sippenhaftregelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG von Gerichten als verfassungswidrig beurteilt und/oder zum Anlass für mildere Strafen genommen wurde, wenn ja, welche sind dies, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?