Rechtlich fragwürdige Anwendung des Schengen-Rechts
der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Petra Pau, Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 21. Dezember 2007 traten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn dem so genannten Schengen-Raum bei. Die Staatsangehörigen dieser Länder haben damit die Möglichkeit, ohne Grenzkontrollen im gesamten Schengen-Gebiet zu reisen.
Auch Staatsangehörige von Drittländern, die der Visumspflicht unterliegen, können mit einem einzigen Schengen-Visum im gesamten Schengen-Raum frei reisen und müssen kein nationales Visum mehr für die jeweiligen Mitgliedstaaten beantragen. Das gilt auch für Staatsangehörige von Drittländern, die im Besitz eines gültigen, von einem Schengen-Land ausgestellten Aufenthaltstitels sind (http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/07/618&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en).
Ein Artikel der „Süddeutsche Zeitung“ vom 1. Februar 2008 berichtet unter der Überschrift „Deutsche Gründlichkeit“ (www.sueddeutsche.de) von dem Fall dreier türkischer Staatsbürgerinnen, die in Polen im Rahmen des von der EU finanzierten Erasmus-Programm studierten und die von der Bundespolizei wie Kriminelle behandelt wurden, als sie in gutem Glauben besuchsweise von Wroclaw (Breslau) nach Hamburg reisen wollten, ohne zuvor ein Visum beantragt zu haben: Die jungen Frauen wurden einer Leibesvisitation unterzogen und als Grenzverletzer erkennungsdienstlich behandelt, sie mussten die Nacht in einer Gefängniszelle verbringen und ihnen wurde alles Bargeld abgenommen, sie wurden in Handschellen „zurückgeschoben“ und mit einer fünfjährigen Einreisesperre für die Europäische Union belegt. Es handele sich bei diesem Vorgehen, so der Zeitungsbericht, um keinen Einzelfall, und in der polnischen Presse war von „herzlosen deutschen Gendarmen“ die Rede. Warum die Betroffenen „wie Kriminelle“ behandelt worden seien, „wusste die Bundespolizei auf Anfrage nicht zu beantworten. Dies seien nun mal die Vorschriften des Innenministeriums“, heißt es zum Abschluss des Artikels.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Inwieweit berechtigen vor dem 21. Dezember 2007 ausgestellte Visa oder Aufenthaltstitel von (noch) nicht Schengen-Mitgliedern wie beispielsweise Polen nicht zu einem Aufenthalt in den „alten“ Schengen-Staaten, da diese als nationale Visa erteilt wurden und womöglich nicht als Schengen-Visa fortgelten?
Inwieweit können Angehörige dritter Staaten, die sich mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung legal in einem Schengen-Vollanwenderstaat aufhalten, mit einem gültigen Reisepass visumsfrei bis zu drei Monate pro Halbjahr in die anderen bzw. „alten“ Schengen-Vollanwenderstaaten reisen, und welche Beschränkungen gibt es?
Ist der Bundesregierung der in der Vorbemerkung dargelegte Fall der drei türkischen Studentinnen bekannt, und wenn ja, sind die berichteten Einzelheiten zutreffend, und ist der Bundesregierung bekannt, ob die Betroffenen über ein Visum oder über einen Aufenthaltstitel verfügten?
Welche allgemeinen rechtlichen Bestimmungen galten im konkreten Fall, wonach die Überquerung der Grenze zwischen zwei Schengen-Staaten als „illegaler Grenzübertritt“ hätte bewertet werden können?
Inwieweit bestehen im Schengen-System Übergangsregelungen bzw. Ermessensspielräume, um Fälle, in denen ofenkundig kein Rechtsmissbrauch und keine versuchte Grenzverletzung vorliegt, so handhaben zu können, dass keine drastischen und ofenkundig unverhältnismäßigen Maßnahmen und Sanktionen ergriffen werden müssen, wie im konkreten Fall geschehen?
Welche Möglichkeiten und Ermessensspielräume in der Rechtsanwendung hätten aus Sicht der Bundesregierung bestanden, um im konkreten Fall angemessen reagieren zu können?
Wie hätten die Bundesbeamten aus Sicht der Bundesregierung reagieren sollen, oder verlief alles entsprechend der Vorschriften des Innenministeriums, wie gegenüber dem Journalisten der „Süddeutsche Zeitung“ behauptet?
Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage geschah
a) die Über-Nacht-Inhaftierung,
b) die Leibesvisitation,
c) die erkennungsdienstliche Behandlung,
d) die Beschlagnahme sämtlichen Bargeldes der drei Studentinnen,
e) ihre Zurückschiebung in Handschellen,
f) die Speicherung im EURODAC-Register,
g) die fünfjährige Einreisesperre und Ausweisung?
Welche der in Frage 8a bis 8g hinterfragten Maßnahmen der Bundespolizei hält die Bundesregierung im konkreten bzw. in vergleichbaren Fällen jeweils für richtig und verhältnismäßig, und welche Änderungen im europäischen oder deutschen Recht plant die Bundesregierung, falls sie einzelne Maßnahmen als unverhältnismäßig ansieht, aber keine andere Vorgehensweise im Rahmen des geltenden Rechts für möglich hält (bitte einzeln beantworten)?
Hat sich die Bundesergierung, die Bundespolizei oder eine andere deutsche Stelle bei den betroffenen türkischen Studentinnen entschuldigt, und wenn nein, warum nicht?
Was hat die Bundesregierung, die Bundespolizei oder eine andere deutsche Stelle unternommen, um die schwerwiegenden Folgen im geschilderten Fall zu mildern oder zu beseitigen, oder was plant sie diesbezüglich?
Wie hat die Bundesregierung, die Bundespolizei oder eine andere deutsche Stelle auf etwaige Bemühungen der Universität von Wroclaw (Breslau) reagiert, die laut Artikel der „Süddeutsche Zeitung“ „gekämpft“ habe, um das „unangemessen grausame Vorgehen“ der deutschen Behörden zu konterkarieren?
Inwieweit sind der Bundesregierung andere Fälle von Drittstaatsangehörigen bekannt, die in ähnlicher Weise wie in dem geschilderten Fall von der Bundespolizei „behandelt“ wurden, und wie hoch schätzt sie die Zahl der aufgrund der unklaren Rechtslage potentiell Betroffenen?