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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Leistungskürzung für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge (G-SIG: 13012455)

Kürzung von Sozialhilfeleistungen, Gerichtsurteile zur Leistungskürzung, evtl. Ausnahmen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

15.05.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/750321.04. 97

Leistungskürzung für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Heidi Knake-Werner und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Fünf Tage nach einem Beschluß der Innenministerkonferenz (IMK) über die Rückkehr von bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen hat der Innenminister Mecklenburg-Vorpommerns, Rudi Geil, am 24. September 1996 verfügt, daß diesen Flüchtlingen nur noch Leistungen nach den §§ 3 ff. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zustehen sollten, weil „nunmehr ihrer freiwilligen Ausreise keine Hindernisse mehr entgegenstehen" .

Diese Sozialhilfeleistungen wurden fortan für ausnahmslos alle bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge verfügt - unabhängig für wann bzw. für welche Etappe deren Abschiebung vorgesehen ist - also auch z. B. für traumatisierte Flüchtlinge gekürzt.

Zwischenzeitlich hat nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen in einer Entscheidung vom 27. Januar 1997 diese Sozialhilfekürzung für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge für rechtswidrig erklärt und deren Zurücknahme verfügt. Zur Begründung führte das Gericht aus: „Beruht die Aussetzung der Abschiebung - wie bei den bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen - aus humanitären Gründen, so ist es dem Leistungsberechtigten nicht (...) vorzuwerfen, daß er (noch) nicht ausgereist ist. Auf die Einschätzung der Bundesregierung, es gäbe für alle Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina - unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit - Gebiete, in die sie ohne Gefahr für Leib und Leben zurückkehren können, kommt es deshalb nicht an." '

Vorangegangen war eine Entscheidung des OVG Berlin (vom 24. Juni 1996) in dem die Nichtanwendung des § 2 AsylbLG mit folgenden Argumenten ebenfalls für rechtswidrig erklärt worden war: „Die Gründe dafür, daß den bosnischen Flüchtlingen trotz des Friedensabkommens von Dayton nicht zugemutet wird, generell und sofort in ihr Heimatland zurückzukehren, liegen in den politischen Verhältnissen, sie sind nicht von ihnen zu vertreten und können nicht von ihnen beherrscht werden (...). Befürchtet wird nicht nur, daß die Flüchtlinge bei ihrer Rückkehr humanitär nicht vertretbaren Lebensverhältnissen ausgesetzt sein könnten, sondern daß die dadurch verschärften Probleme des Landes zu einer schweren politischen Krise führen und sogar den ohnehin labilen Frieden gefährden könnten (...) [Selbst aus der Möglichkeit von Erkundungsreisen nach Bosnien, Anm. U. J.] kann aber nicht geschlossen werden, daß die freiwillige und endgültige Rückkehr möglich und ohne Gefährdung wesentlicher humanitärer und politischer Ziele durchführbar wäre."

Im Februar 1997 erging vor dem OVG Berlin erneut ein analoges Urteil (vgl. Junge Welt, 24. Februar 1997).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie reagiert die Bundesregierung auf die in dem Erlaß vom 24. September 1996 vertretene Auffassung des Innenministers von Mecklenburg-Vorpommern, daß es für die Kürzung der Leistungen nach dem AsylbLG „auf den Umstand, daß die Duldung erteilt wurde, weil der Abschiebung rechtliche und/oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die die Bürgerkriegsflüchtlinge nicht zu vertreten haben, nicht ankommt"?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

2

Seit wann besteht nach Auffassung der Bundesregierung für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge die Möglichkeit einer „freiwilligen Rückkehr" , durch welche tatsächlichen materiellen Änderungen in Bosnien-Herzegowina hat sich - nach Ansicht der Bundesregierung - die Möglichkeit zwischenzeitlich ergeben, und wie ist die Auffassung der Bundesregierung mit den gegenteiligen Urteilen von Verwaltungsgerichten in Einklang zu bringen?

3

In welchen Bundesländern werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Sozialhilfeleistungen für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge gekürzt und nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt?

Welche Landesregierungen haben hierfür wann entsprechende Verordnungen erlassen?

4

Welche Bundesländer verzichten aus welchen Gründen auf diese Leistungskürzungen?

5

Welche Urteile und Beschlüsse von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten sind der Bundesregierung seit dem 1. Oktober 1996 zur Leistungskürzung für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge bekanntgeworden?

a) In welchen Urteilen sprechen sich welche Gerichte mit welchen Argumenten für dera rtige Kürzungen aus (bitte aufschlüsseln)?

b) In welchen Urteilen sprechen sich welche Gerichte mit welchen Argumenten gegen dera rtige Kürzungen aus (bitte aufschlüsseln)?

c) Welche Konsequenzen werden - nach Kenntnis der Bundesregierung - auf Länderebene aus den Urteilen/ Beschlüssen der Verwaltungsgerichte gezogen, in denen die Leistungskürzungen für rechtskräftig erklärt worden sind (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?

6

Ist die Bundesregierung bereit, sich dafür einzusetzen, daß - aufgrund der o. g. Gerichtsurteile - die Leistungskürzungen für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge rückgängig gemacht werden?

Wenn nein, warum nicht?

7

Ist die Bundesregierung bereit, sich zumindest dafür einzusetzen, daß die Sozialhilfe derjenigen Bürgerkriegsflüchtlinge, die z. B. aufgrund kriegsbedingter Traumatisierungen auf unabsehbare Zeit nicht nach Bosnien zurückreisen werden, den vollen Sozialhilfesatz in Anwendung von § 2 AsylbLG erhalten sollen?

Wenn nein, warum nicht?

Bonn, den 14. April 1997

Ulla Jelpke Dr. Heidi Knake-Werner Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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