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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Auswirkungen der Neufassung von § 135 Abs. 1 SGB V (G-SIG: 13012659)

Anerkennung anderer Therapierichtungen durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz, Risiken, Kosten für die Krankenversicherung, Einbeziehung der Angebote von Sekten und Psychogruppen, Auswirkungen in der Psychotherapie

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

23.07.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/811325.06.97

Auswirkungen der Neufassung von § 135 Abs. 1 SGB V

der Abgeordneten Horst Schmidbauer (Nürnberg), Klaus Kirschner, Petra Ernstberger, Dagmar Freitag, Eike Hovermann, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Brigitte Lange, Waltraud Lehn, Dr. Martin Pfaff, Gudrun Schaich-Walch, Regina Schmidt-Zadel, Dr. R. Werner Schuster, Wieland Sorge, Antje-Marie Steen, Dr. Peter Struck, Margitta Terborg, Dr. Wolfgang Wodarg, Verena Wohlleben, Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Am 12. Juni 1997 wurde vom Deutschen Bundestag das 2. GKV-Neuordnungsgesetz und damit eine Neufassung des § 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung regelt, beschlossen. Nunmehr soll für die Anerkennung, die der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen zu treffen hat, ausschließlich der Erkenntnisstand aus der Sicht „der jeweiligen Therapierichtung" beurteilt werden und für den Nachweis des diagnostischen und therapeutischen Nutzens Kriterium sein. Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in der Medizin insgesamt wird damit wesentlich eingeschränkt.

Der Zusatz bezieht sich auf die Beurteilungsmethode und beinhaltet eine Binnenanerkennung: Mit der Neuformulierung kann jede Therapierichtung ihre eigenen Regeln zum Maßstab der Beurteilung erheben, die sich den Gesetzen der wissenschaftlichen Überprüfung entziehen. Dazu gehören insbesondere auch solche, die eng mit einer ganz bestimmten spirituellen bzw. pseudowissenschaftlichen Weitsicht verbunden sind; ihre Methoden sind deshalb auch nur mit deren tragenden Ideen begründbar (vgl. z. B. die sogenannte Transzendentale Meditation, Geist- und Wunderheilung, Reiki, Drogentherapie bei Scientology u. v. m.).

Unabhängig von der scharf geführten Kontroverse zwischen Vertretern der „Schulmedizin" und der „Alternativmedizin", die über das Problem der Binnenanerkennung weit hinausgeht, müssen durch die Neuformulierung starke Verwerfungen im Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland befürchtet werden.

Ohnehin war der Nachweis des Nutzens einer Untersuchungs- und Behandlungsmethode, z. B. auf der Grundlage einer „evidence based medicine", nicht in jedem Fall gegeben. Nach der Änderung von § 135 Abs. 1 SGB V geraten Fragen der Arzneimittelsicherheit, des Verbraucher- und Patientenschutzes sowie der Qualitätssicherung in der medizinischen Behandlung zunehmend in den Hintergrund. Gleichzeitig wird die Finanzierung von besonderen Therapierichtungen zu Lasten der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherungen geöffnet.

Deshalb fragen wir die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie beurteilt die Bundesregierung den neu eingefügten Zusatz „in der jeweiligen Therapierichtung" in § 135 Abs. 1 SGB V, und welches Ziel wird ihrer Meinung nach damit verfolgt?

2

Welche Therapieformen sind aufgrund welcher Kriterien nach Ansicht der Bundesregierung unter den Zusatz „in der jeweiligen Therapierichtung" zu subsumieren, und befürwortet die Bundesregierung die Anerkennung derselben durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen, und wenn nicht, warum nicht?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeiten des Bundesausschusses vor dem Hintergrund des geänderten § 135 Abs. 1 SGB V, mit den Mitteln der Verifizierung oder Falsifizierung zukünftig über die Anerkennung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu entscheiden?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Neufassung von § 135 Abs. 1 SGB V die Forderung, über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eine offene Nutzen- und Risikodiskussion auf der Grundlage einer „evidence based medicine" zu führen?

5

Erwartet die Bundesregierung eine Zunahme von Anerkennungen von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der jeweiligen Therapierichtung?

Wenn ja, in welcher Höhe und in bezug auf welche Therapierichtungen, und wenn nicht, warum nicht?

6

Erwartet die Bundesregierung Gerichtsverfahren zur Anerkennung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der jeweiligen Therapieart, und wenn nicht, warum nicht?

7

Welche Kosten entstehen den gesetzlichen Krankenversicherungen derzeit durch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden besonderer Therapierichtungen, und welche Kosten erwartet die Bundesregierung nach der Änderung von § 135 Abs. 1 SGB V?

8

Wie will die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Neufassung von § 135 Abs. 1 SGB V die Qualitätssicherung bei Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der jeweiligen Therapierichtung sicherstellen, und welcher Methoden wird sie sich dabei bedienen?

9

Wie will die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Neufassung von § 135 Abs. 1 SGB V die Sicherheit und Unbedenklichkeit für die Patienten und Verbraucher von Präparaten, Arzneimitteln und Behandlungsformen besonderer Therapierichtungen gewährleisten, und welche Erkenntnisse liegen ihr über Solcherart verursachte Schäden vor?

10

Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, damit vom Hersteller eines therapeutischen oder diagnostischen Präparats oder Geräts oder vom Anbieter diesbezüglicher Therapieformen der besonderen Therapierichtungen der Nachweis geführt wird, daß sein Präparat, Arzneimittel, Gerät oder seine Therapieform einen Schaden beim Patienten nicht verursacht hat?

11

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Anbieter auf dem Gebiet der sogenannten gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und deren Beziehung zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtung vor, und welche Anbieter und Methoden schätzt die Bundesregierung als problematisch ein?

12

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, daß durch die Änderung von § 135 Abs. 1 SGB V besondere Therapierichtungen, die von sogenannten Sekten und Psychogruppen angeboten werden, nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden können?

13

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß sogenannte therapeutische Angebote als Sympathie- und Mitgliederwerbung sogenannter Sekten und Psychogruppen dazu führen können, Menschen in diese Gruppen zu ziehen, und wenn ja, wie will die Bundesregierung sicherstellen, daß durch die Änderung von § 135 Abs. 1 SGB V nicht indirekt zur Finanzierung von solchen Aktivitäten beigetragen wird?

14

Sieht die Bundesregierung in der vertragsärztlichen Versorgung die Möglichkeit, daß über die Neuformulierung von § 135 Abs. 1 SGB V zweifelhafte Verfahren in die psychotherapeutische Behandlung eingeführt werden können?

Bonn, den 25. Juni 1997

Horst Schmidbauer (Nürnberg) Klaus Kirschner Petra Ernstberger Dagmar Freitag Eike Hovermann Dr. Hans-Hinrich Knaape Brigitte Lange Waltraud Lehn Dr. Martin Pfaff Gudrun Schaich-Walch Regina Schmidt-Zadel Dr. R. Werner Schuster Wieland Sorge Antje-Marie Steen Dr. Peter Struck Margitta Terborg Dr. Wolfgang Wodarg Verena Wohlleben Rudolf Scharping und Fraktion

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