Durchsuchung von Briefsendungen an Zeitungsredaktionen nach Selbstbezichtigungsschreiben
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. der Gründung einer terroristischen Vereinigung für die Zeit vom 18. bis 22. Mai 2007 die Beschlagnahme von Briefen mit Selbstbezichtigungsschreiben der „militanten gruppe“ (mg) im Briefzentrum 10 (Berlin Zentrum) der Deutschen Post AG (DP AG) angeordnet, die an die Zeitungen „Berliner Zeitung“, „Berliner Morgenpost“, „BZ“ und „Tagesspiegel“ gerichtet waren. Ebenfalls wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. der Gründung einer terroristischen Vereinigung wurde für die Zeit vom 22. bis 24. Mai 2007 die Beschlagnahme von Briefen mit Selbstbezichtigungsschreiben der „Militanten Kampagne zum Weltwirtschaftsgipfel – G 8“ im Briefzentrum 20 (Hamburger Zentrum) der DP AG angeordnet, die an die Zeitungen „Hamburger Morgenpost“, „Hamburger Abendblatt“, „Frankfurter Allgemeine“, „Süddeutsche Zeitung“, „Die Welt“, „TAZ“, „Frankfurter Rundschau“, „Bild“ sowie an die Nachrichtenagentur DPA gerichtet waren.
Aufgrund der von der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union unterstützten Beschwerde eines Hamburger Postkunden hat der Ermittlungsrichter des BGH im zweiten Fall mit Beschluss vom 28. November 2007 (Aktenzeichen 1 BGs 519/2007, 2 BJs 10/06-2) die Art und Weise des Vollzugs der Postbeschlagnahme im Wesentlichen für rechtswidrig erklärt.
In der Begründung wird die bisherige Rechtslage, die sich aus § 100 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung (StPO) ergibt, bestätigt. Danach, wie auch nach der einhelligen Meinung in der Literatur, ist es allein Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Postunternehmen, die in dem Postbeschlagnahmebeschluss des Ermittlungsrichters bezeichneten Briefsendungen herauszusuchen. Um die Vertraulichkeit des übrigen Postverkehrs nicht zu gefährden ist eine Mitwirkung von Ermittlungsbeamten der Polizei grundsätzlich ausgeschlossen. „Die Durchsicht der aus den 100 Briefkästen stammenden Sendungen durch 16 Polizeibeamte … war demgegenüber durch §§ 99, 100 StPO nicht gedeckt“, heißt es in dem Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Von wem wurde das Heraussuchen der Briefsendungen durch Ermittlungsbeamte der Polizei bei der DP AG angeordnet?
(Es wird – auch bei den folgenden Fragen – um getrennte Beantwortung für den Fall Berlin und den Fall Hamburg gebeten.)
Trifft es zu, dass die Polizei zunächst versucht hatte, ohne richterliche Anordnung das Heraussuchen der Briefsendungen bei der DP AG vorzunehmen?
a) Von wem ging zutreffendenfalls dieses Ansinnen aus?
b) Wurden ggf. disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den oder die Verantwortlichen eingeleitet?
Von wem, und in welcher Weise wurden welche Mitarbeiter der DP AG von den Postbeschlagnahmebeschlüssen des Ermittlungsrichters informiert?
Zwischen welchen Personen oder Dienststellen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und auf Seiten der DP AG wurde das Heraussuchen der Briefsendungen durch Ermittlungsbeamte der Polizei statt durch Mitarbeiter der DP AG vereinbart?
Wurden von Mitarbeitern der DP AG oder von Betriebsräten Einwände gegen das Heraussuchen der Briefsendungen durch Ermittlungsbeamte der Polizei erhoben, und wie wurde ggf. damit umgegangen?
Wie viele Beamte welcher Bundes- und/oder Landesbehörden waren wie lange mit der Sicherstellung und dem Heraussuchen der Briefsendungen betraut?
Erfolgte das Heraussuchen ausschließlich in Räumen der beiden Briefzentren der DP AG oder wurden Briefsendungen auch zu anderen Räumlichkeiten gebracht?
Wenn ja, zu welchen?
Wie viele Briefsendungen wurden zwecks Auffindens von Selbstbezichtigungsschreiben durchsucht?
Wie viele Briefsendungen, an welche Zeitungen, wurden geöffnet und in wie vielen Fällen enthielten die geöffneten Briefsendungen ein Selbstbezichtigungsschreiben?
Wie wurden die geöffneten Briefsendungen weiter behandelt?
Welcher kriminalistische Erfolg konnte aus den beschlagnahmten Selbstbezichtigungsschreiben erzielt werden, und inwieweit erfolgten Verhaftungen, Wohnungsdurchsuchungen, Anklagen, Verurteilungen, oder welche verwertbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgung ergaben sich aus den beschlagnahmten Selbstbezichtigungsschreiben?
Wurden in der Vergangenheit – außer in den Briefzentren 10 und 20 – noch in weiteren Briefzentren oder anderen Postbearbeitungsstellen der DP AG Briefsendungen zwecks Auffindens von Selbstbezichtigungsschreiben oder aus anderen Gründen durch Ermittlungsbeamte der Polizei herausgesucht (zutreffendenfalls wird um Beantwortung der Fragen 1 bis 8 gebeten)?
Wurden Postbeschlagnahmeanordnungen zwecks Auffindens von Selbstbezichtigungsschreiben oder aus anderen Gründen auch gegen andere private Postdienstleister als die DP AG beantragt und erwirkt?
Falls ja, gegen welche?
Nach welchen Kriterien wurden im Fall Berlin vier Medien und im Fall Hamburg neun Medien als potenzielle Empfänger von Selbstbezichtigungsschreiben ausgewählt?
Sind der Bundesregierung weitere Medien bekannt, die Selbstbezichtigungsschreiben der „militanten gruppe“ oder aus der „Militanten Kampagne zum Weltwirtschaftsgipfel – G8“ erhalten haben?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn ja, warum wurden diese Medien nicht in die in der Vorbemerkung genannten Postbeschlagnahmungsmaßnahmen einbezogen?
Wurden inzwischen alle in der Vorbemerkung erwähnten Medien über die Durchsicht der an sie gerichteten Briefsendungen gemäß § 101 StPO benachrichtigt?
Falls nein, warum nicht?
Wurden inzwischen die Absender, deren Briefe geöffnet worden waren, gemäß § 101 StPO benachrichtigt?
Falls nein, warum nicht?
Was hat die Bundesregierung unternommen, damit künftig beim Vollzug von Postbeschlagnahmeanordnungen keine Briefsendungen mehr durch Ermittlungsbeamte der Polizei bei den Postunternehmen herausgesucht werden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Heraussuchen von Selbstbezichtigungsschreiben aus einer großen Zahl von Briefsendungen, die an Zeitungs-, Rundfunk- oder Fernsehredaktionen gerichtet sind, unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) (Brief- und Postgeheimnis) und Artikel 5 GG (Medienfreiheit, Informantenschutz) und der geringen Erfolgsaussichten für die Strafverfolgung nicht verhältnismäßig ist?
Falls nein, womit begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?