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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Qualitätsstandards im öffentlichen Nahverkehr - Umsetzung der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in bundesdeutsches Recht

<span>Qualitätsziele der Verordnung, hier &quot;Angebot spezieller Tarifbedingungen zugunsten bestimmter Gruppen&quot;: bisheriges Verfahren und Stand Umsetzung, Beteiligung und Haltung der Bundesländer, Auslegung und Anwendung des Qualitätszieles, Anspruchsberechtigte, Auswirkungen auf das Regionalisierungsgesetz und das Personenbeförderungsgesetz</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

19.03.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/835104. 03. 2008

Qualitätsstandards im öffentlichen Nahverkehr – Umsetzung der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in bundesdeutsches Recht

der Abgeordneten Katrin Kunert, Dorothee Menzner, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Michael Leutert, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hebt die Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 auf. Diese Verordnungen stellten Regeln für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich Landverkehr. In der neuen Verordnung werden Hauptziele für Qualitätsstandards gemäß des Weißbuchs der Kommission vom 12. September 2001, betitelt mit „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellung für die Zukunft“, formuliert.

Als Hauptziele werden u. a. die garantierte Transparenz und Leistungsfähigkeit öffentlicher Personenverkehrsdienste genannt, was den ursprünglichen Wettbewerbsregeln entspricht. In der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden diese Hauptziele jedoch im Sinne von Qualitätsstandards präzisiert. Hier heißt es, dass soziale, umweltpolitische und raumplanerische Faktoren berücksichtigt werden müssen. Herausragend ist, dass als Qualitätsziel „das Angebot spezieller Tarifbedingungen zugunsten bestimmter Gruppen von Reisenden“ benannt wird. Als Beispielgruppe werden Rentner angeführt.

Diese Ausführung lässt den Schluss zu, dass der Begriff „bestimmte Gruppen“ ebenso Hartz-IV-Empfänger, Sozialhilfeempfänger, Geringverdienende etc. (Anspruchsgruppen nach Sozialgesetzbuch II und XII – SGB II und SGB XII) umfassen kann, die dann in den Genuss „spezieller Tarifbedingungen“ kommen können.

Auch wenn die für den öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zuständigen Behörden gemäß dem Subsidiaritätsprinzip frei sind, soziale Kriterien und Qualitätskriterien festzulegen, um letztendlich Qualitätsstandards für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufrechtzuerhalten und zu erhöhen, so ist die Bundesregierung trotzdem gehalten, durch die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in deutsches Recht für einen Rechtsrahmen zu sorgen, in dem benannte Qualitätsstandards im öffentlichen Nahverkehr festgelegt werden können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie weit ist die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in deutsches Recht gediehen?

2

Wann wird die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in deutsches Recht abgeschlossen sein?

3

Inwieweit sind bereits Umsetzungsverhandlungen mit den Bundesländern eingeleitet worden?

4

Rechnet die Bundesregierung mit Widerständen der Bundesländer bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in deutsches Recht?

Wenn ja, mit welchen?

5

Wie will die Bundesregierung in der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sicherstellen, dass die zuständigen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des ÖPNV allgemein gültige Qualitätsstandards einrichten?

6

Welche Qualitätsstandards aus der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden unter Berücksichtigung sozialer Faktoren in deutsches Recht übernommen?

7

Was versteht die Bundesregierung unter dem „Angebot spezieller Tarifbedingungen zugunsten bestimmter Gruppen von Reisenden“?

8

Zählt zum „Angebot spezieller Tarifbedingungen zugunsten bestimmter Gruppen von Reisenden“ ein „Sozialticket“ (Angebot) für bestimmte Anspruchsgruppen (Gruppen von Reisenden)?

9

Wie definiert die Bundesregierung „spezielle Tarifbedingungen“?

10

Wie sollen „spezielle Tarifbedingungen“ unter Berücksichtigung der Subsidiarität konkret eingeführt werden?

11

Ist die Bundesregierung bereit, in Anlehnung an die Beispielgruppe Rentner, auch Anspruchsgruppen nach SGB II und SGB XII in „spezielle Tarifgruppen“ aufzunehmen?

Wenn nein, warum nicht?

12

Wird die Bundesregierung die finanzielle Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen, wenn „Höchsttarife für bestimmte Gruppen von Fahrgästen“ (z. B. sog. Anspruchsgruppen nach SGB II und SGB XII) festgelegt werden?

Wenn nein, warum nicht?

13

Welchen Einfluss hat die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf das Regionalisierungsgesetz sowie das Personenbeförderungsgesetz?

Berlin, den 3. März 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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