Weiterbeschäftigung des Personals des Bundesverbandes der Innungskrankenkassen
der Abgeordneten Frank Spieth, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Dr. Barbara Höll, Elke Reinke, Dr. Ilja Seifert, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Durch das von der Koalition beschlossene „GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz“ verlieren die Bundesverbände der Krankenkassen zum 1. Juli 2008 ihre gesetzlichen Aufgaben und werden zum 1. Januar 2009 von Körperschaften des öffentlichen Rechts in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt. Während des Gesetzgebungsverfahrens hat die Bundesregierung mehrfach darauf hingewiesen, dass im Gesetz für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Regelungen zur Sicherung der Arbeitsplätze eingefügt würden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IKK-Bundesverbandes befürchten jedoch, dass diese Regelungen nicht ausreichend sind und zum Teil auch nicht greifen: Die Mehrheit der Mitgliedskassen des Bundesverbandes der Innungskrankenkassen (IKK-BV) wird, so schreibt der Personalrat, die neu entstehende GbR voraussichtlich als reine Abwicklungsgesellschaft für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nutzen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Bundesverbänden bzw. dem IKK-Bundesverband mehrfach seine Rechtsauffassung deutlich gemacht. Demnach
- gilt bei einer Umwandlung in eine GbR für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der sie für ein Jahr vor Entlassung aus Anlass des Rechtsformwechsels schützt;
- sind Kündigungen von „unkündbaren“ Angestellten der GbR in extremen Ausnahmefällen (vollständiger Fortfall aller Aufgaben) zulässig;
- sind Kündigungen von Tarifangestellten der GbR möglich, wenn deren Aufgaben vollständig entfallen;
- ist bei einer Auflösung der GbR den Beschäftigten von den Krankenkassen bzw. den Landesverbänden eine entsprechende Anstellung anzubieten;
- ist bei einer neu gegründeten Organisation (GmbH oder Verein) zu prüfen, ob evtl. ein Teil-Betriebsübergang vorliegt.
Die Rechtsauffassung des BMG wird von den Mitgliedskassen des IKK-Bundesverbandes nicht geteilt. Die Mitgliedskassen planen derzeit die Gründung eines Vereins mit ca. 15 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, ein Teil-Betriebsübergang soll so umgangen werden. Die Arbeitsverhältnisse der zum 1. Januar 2009 in der GbR verbliebenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen restlos abgewickelt werden.
Drucksache 16/8559 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Die Arbeitgeber sähen sich nach Darstellung des Personalrats nicht in der Pflicht, Verantwortung für die Beschäftigten zu übernehmen und – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – bei einer Auflösung der GbR den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechende Arbeitsangebote bei den Kassen zu machen. Die Arbeitgeberseite verweigere Gespräche mit dem Personalrat über sozialverträgliche Lösungen. Die Große Tarifkommission der Arbeitgeber habe die Tarifverhandlungen zur Beschäftigungssicherung auf unbestimmte Zeit vertagt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehen die Gefahr, dass sie ihre Ansprüche im Ernstfall vor Gericht erstreiten müssen. Es ist zu befürchten, dass sich derartige Arbeitsgerichtsverfahren über Jahre hinziehen und damit enden, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trotzdem ihre Arbeitsplätze verlieren und ihre Ansprüche abgefunden werden.
Das BMG ist aber – so der Personalrat – derzeit zu aufsichtsrechtlichen Schritten nicht bereit.
Nach Ansicht des Personalrates sind auch die weiteren, im Gesetz enthaltenen Folgeregelungen für die Beschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unzureichend und greifen nur bei einer kleinen Minderheit der Betroffenen:
- Eine Beschäftigung bei dem neu geschaffenen Spitzenverband Bund besteht nur für wenige der 260 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IKK-Bundesverbandes. Der Spitzenverband Bund wolle insgesamt nur etwa 150 Stellen besetzen, die den derzeit ca. 1 500 Beschäftigten der Spitzenverbände angeboten würden.
- Die im Gesetz festgeschriebenen Regeln, wonach die Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellte) Anspruch auf Beschäftigung bei einem Landesverband ihrer Wahl haben, betreffen beim IKK-BV nur maximal 10 Beschäftigte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Trifft es zu, dass das BMG dem IKK-BV deutlich gemacht hat, dass keine Entlassungen zu erfolgen haben, und wird das BMG für den Fall, dass dennoch Kündigungen erfolgen sollten, aufsichtsrechtliche Schritte einleiten?
Wie viele Stellen werden bei dem neuen Spitzenverband Bund entstehen? Wie viele Beschäftigte der derzeit 260 Beschäftigten des derzeitigen IKK-BV werden dort in etwa realistischerweise weiterbeschäftigt werden können?
Ist es denkbar, dass aus betrieblichen Gründen ein derzeit noch beim IKK-BV Beschäftigter seinen Arbeitsplatz ohne Ersatz verlieren wird? Sind Kündigungen anlässlich des Aufgabenentzugs möglich? Sind Kündigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereits im Jahre 2008 möglich?
Konnten und können die tariflich Unkündbaren davon ausgehen, dass sie bezüglich des Kündigungsschutzes den DO-Angestellten gleichgestellt sind?
Sind die Mitgliedskassen des derzeitigen IKK-BV verpflichtet, die momentan beim IKK-BV Beschäftigten zu übernehmen? In welchen Fällen sind sie dazu verpflichtet? Für den Fall, dass die GbR aufgelöst wird, § 164 Abs. 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung findet und den bei der GbR Beschäftigten durch die Landesverbände oder durch die Krankenkassen eine entsprechende Stellung angeboten werden muss: Welcher Landesverband bzw. welche Kasse ist juristisch verantwortlich, falls es hier zu einem Rechtsstreit kommen sollte?
Hält die Bundesregierung eine Abwicklung der GbR, ohne dass der Versuch gemacht wird, diese mit Leben zu erfüllen, für zulässig?
Ist die GbR verpflichtet, dem Anspruch der Beschäftigten auf Weiterbeschäftigung durch Schaffung entsprechender Beschäftigungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen?
Hält die Bundesregierung es für verfassungsrechtlich zulässig, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne die Möglichkeit, ein Widerspruchsrecht auszuüben, in eine Abwicklungsgesellschaft verschoben werden?
Hält die Bundesregierung die im Gesetz getroffenen Regelungen für ausreichend, um die Beschäftigten vor einer Abwicklung zu schützen?
Was wird die Bundesregierung unternehmen, wenn die Mitgliedsverbände die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IKK-Bundesverbands abwickeln?
Sieht die Bundesregierung Anlass, die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu konkretisieren?
Was gedenkt die Bundesregierung gegen die mögliche Umgehung eines (Teil-)Betriebsübergangs durch die Vorabgründung eines Vereins oder einer GmbH zu unternehmen?