Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien und Praxisprobleme beim Umgang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien erfolgte durch Deutschland sehr schleppend. Von der EU-Kommission wurde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik durchgeführt, da die Frist für die Umsetzung der Richtlinien (2003) nicht eingehalten wurde. Nun hat die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG (Gleichbehandlung aufgrund von Rasse und ethnischer Herkunft) und wegen Umsetzungsdefiziten bei der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) eingeleitet (vergleiche Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, Bundestagsdrucksache 16/7878). Die mangelhafte Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien wird nicht nur von der EU-Kommission, sondern auch von Personen und Verbänden gerügt, die im täglichen Umgang mit dem deutschen Recht auf Schwierigkeiten stoßen.
Zwischenzeitlich hat das Arbeitsgericht Osnabrück festgestellt, dass die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im konkreten Fall auf die Kündigung trotz der in § 2 Abs. 4 AGG geregelten Ausnahme Anwendung finden (vergleiche ArbG Osnabrück vom 5. Februar 2007, Az. 3 Ca 724/06). Zudem hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 12 Sa 1311/07) mit einem Vorlagebeschluss wegen möglichen Verstoßes gegen § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (Mindestalter für eine Kündigungsfristverlängerung) gegen das Verbot der Altersdiskriminierung an den Europäischen Gerichtshof gewendet.
Anlässlich des einjährigen Bestehens des AGG, das als Kernstück des geltenden Antidiskriminierungsrechts in Deutschland bezeichnet werden kann, äußerte der Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) trotz der grundsätzlichen Anerkennung der Existenz eines Antidiskriminierungsgesetzes in der Bundesrepublik viel Kritik. Es wurden zahlreiche Mängel benannt, die deutlich machen, dass die aus der Sicht der EU-Kommission mangelhaft erfolgte Umsetzung negative Auswirkungen in der Praxis hat (vgl. http://www.antidiskriminierung.org/?q=Stellungnahme+1). Gesehen werden Barrieren bei der Meldung von Diskriminierungsfällen u. a. in den kurzen Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, in den finanziellen Hürden für die Einzelnen, die ihre Fälle mangels Verbandsklagerecht nicht an andere Stellen weiterleiten könnten, und in dem mangelnden Zugang zur Rechtsberatung. Des Weiteren wurden die fehlende Beratungsinfrastruktur in der Bundesrepublik Deutschland, die Hierarchisierung im Diskriminierungsschutz, fehlender Diskriminierungsschutz im Bildungsbereich, die unzureichende Beweislastregelung zugunsten der Betroffenen und weitere strukturelle Barrieren kritisiert.
Auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/8237) antwortete die Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/8461), dass nach derzeitigem Beratungsstand eine Nachbesserung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wohl nicht erforderlich sei. Ähnlich äußerte sich die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, gegenüber dem Rechtsausschuss. Gegen die Kritik der EU-Kommission wird zum Teil eingewandt, diese verstünde die deutsche Regelungssystematik nicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Wird die Bundesregierung Verbesserungsvorschläge zu den gesetzlichen Regelungen im AGG vorlegen, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung eine Überprüfung sämtlichen Bundesrechts auf die Übereinstimmung mit den in der Vorbemerkung der Fragesteller/Fragestellerinnen genannten Richtlinien vorgenommen (bitte detailliert darstellen, welche konkreten Normen mit welchem Ergebnis geprüft wurden)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Ausnahme der Beamten/ Beamtinnen und Soldaten/Soldatinnen in eingetragenen Lebenspartnerschaften von bestimmten Leistungsansprüchen auf Beihilfe, Familienzuschlag und Witwen- oder Witwergeld wie von der EU-Kommission unter Punkt 1 Buchstabe a) des Aufforderungsschreibens K(2008)0103 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/2362 begründet, gegen Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 200/78/EG verstößt?
Sind aus Sicht der Bundesregierung die Vorgaben in Artikel 5 der Richtlinie 200/78/EG umgesetzt, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, obwohl Vorkehrungen im deutschen Recht nur in Bezug auf schwerbehinderte oder diesen aufgrund behördlicher Entscheidung gleichgestellten Personen bestehen (bitte begründen)?
Wie begründet die Bundesregierung, dass im AGG die Einschränkung aus Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 200/78/EG, wonach Altersgrenzen in betrieblichen Systemen sozialer Sicherheit nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führen dürfen, nicht umgesetzt wurde?
Sind nach Auffassung der Bundesregierung die Vorschriften des AGG trotz der in § 2 Abs. 4 AGG geregelten Ausnahme auf Kündigungen anwendbar (bitte begründen, warum, oder warum nicht)?
Hält die Bundesregierung eine europarechtskonforme Auslegung bundesdeutschen Rechts als Umsetzungsmaßnahme vor dem Hintergrund der Ausführungen der EU-Kommission unter Punkt 1 Buchstabe b) des Aufforderungsschreibens K(2008)0103 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/2362, wonach Umsetzungsmaßnahmen des Mitgliedstaates eindeutig sein müssen, um den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Schutzes des Einzelnen zu genügen, für ausreichend (bitte begründen)?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Prinzip der Rechtssicherheit und des Schutzes des Einzelnen zu vereinbaren, wenn Gerichte in der bisherigen Praxis der Rechtsanwendung zu einer richtlinienkonformen Auslegung bundesdeutschen Rechts veranlasst sind, weil die Normen des AGG auf bestimmte Fälle keine Anwendung finden sollen (bitte begründen)?
Verstößt § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Ansicht der Bundesregierung gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (bitte begründen)?
Wie begegnet die Bundesregierung dem Vorwurf, dass eine gerechtfertigte berufliche Anforderung von den in § 9 Abs. 1 AGG genannten Personen allein aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts selbst geschaffen werden könnte, ohne dass diese Anforderung in Bezug auf die konkrete Tätigkeit auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterworfen wäre (vergleiche Punkt 2 des Aufforderungsschreibens der EU-Kommission K(2008)0103 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/2362) (bitte begründen)?
Wie begründet die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der Richtlinie 2000/78/EG „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ und § 9 Abs. 1 AGG „gerechtfertigte berufliche Anforderung“ im Hinblick auf eine richtlinienkonforme Umsetzung (bitte begründen)?
Hält die Bundesregierung den Fall für ausgeschlossen, dass Betroffene durch die Zweimonatsfrist bei arbeitsrechtlichen Diskriminierungen (vergleiche § 15 Abs. 4 AGG) von der Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten werden, wenn sie erst nach zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung im Bewerbungsverfahren von den die Diskriminierung tragenden Umständen erfahren (bitte begründen)?
Ist die Bundesregierung für den Fall der Verneinung der Frage 12 der Ansicht, dass eine Anknüpfung der Frist für die Geltendmachung an die Kenntnis des Betroffenen gebunden werden muss, um den europarechtlichen Vorgaben zu genügen, und falls ja, wird sie eine entsprechende Gesetzesinitiative auf den Weg bringen (bitte begründen)?
Hält die Bundesregierung die Zweimonatsfrist hinsichtlich der Anforderung, dass Ansprüche nicht unter schwierigeren Voraussetzungen durchsetzbar sein dürfen, als vergleichbare rein national begründete Ansprüche (vergleiche Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG) für angemessen, obwohl die arbeitsvertraglich begründeten Ausschlussfristen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts drei Monate betragen müssen (bitte begründen)?
Ist der Bundesregierung die Kritik von Antidiskriminierungsstellen und -büros (beispielsweise in der Stellungnahme des Antidiskriminierungsverbandes Deutschland zum einjährigen Bestehen des AGG, vergleiche http://www.antidiskriminierung.org/?q=Stellungnahme+1) an der Zweimonatsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen bekannt, und wie bewertet sie diese (bitte begründen)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Beratunsinfrastruktur für von Diskriminierung Betroffene in Deutschland (bitte begründet im Vergleich zu den anderen umsetzungsverpflichteten europäischen Staaten darstellen)?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, die Beratungsangebote für Diskriminierte zu erweitern, wenn ja, welche konkreten Maßnahmen plant sie, und wenn nein, warum nicht?
Inwieweit sind im Rahmen der bisherigen Arbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Schwierigkeiten bei der Durchführung des AGG sichtbar geworden (bitte detailliert ausführen)?
Hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bisher auf Mängel an den Umsetzungsmaßnahmen Deutschlands bezüglich der in der Vorbemerkung der Fragestellerinnen und Fragesteller genannten EU-Richtlinien hingewiesen oder anderweitig darauf aufmerksam gemacht, dass die effektive Bekämpfung von Diskriminierungen in Deutschland weiterer als der bisher eingeleiteten Maßnahmen bedürfte (falls ja, bitte detailliert ausführen)?
Mit welchen personellen und sachlichen Mitteln ist die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ausgestattet?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes personell und finanziell angemessen ausgestattet ist, um die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugeschriebenen Aufgaben zu erfüllen (bitte begründen)?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Antidiskriminierungsverbänden Beteiligungsrechte mit der Begründung verweigert wurden, dass die Zahl von 75 Mitgliedern nicht erreicht sei oder diese gewerbsmäßig handelten, falls ja, wie beurteilt sie dies (bitte begründen)?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die Verbände entgegen der Anforderung der Richtlinie 2000/43/EG kein generelles Beteiligungsrecht haben, sondern nur dort als Beistände auftreten können, wo das Gesetz keinen Anwaltszwang fordert? Strebt sie – wie in der Stellungnahme vom 7. März 2007 gegenüber der EU-Kommission vertreten – eine Änderung der Regelung an, und falls ja, wann, und wie erfolgt dies, falls nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Antidiskriminierungsverbandes Deutschland, der in der Vorbemerkung der Fragestellerinnen und Fragesteller genannten Stellungnahme bemängelt, dass weder die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, noch Beratungsstellen, noch die Betroffenen selbst ein Auskunftsrecht gegenüber Landesbehörden, Kommunalverwaltungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen hätten, und falls ja, wie könnten solche Auskunftsrechte ihrer Ansicht nach ausgestaltet werden (bitte begründen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausnahmen für den Bereich des Mietrechts in § 19 Abs. 3 AGG, wo eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die „Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse“ für zulässig erklärt wird, vor dem Hintergrund eines effektiven Schutzes vor Diskriminierung (bitte begründen)?
Was hat die in der Bundestagsdrucksache 16/8461 benannte Ressortabstimmung (Antwort zu Frage 3) ergeben, was genau sind die Inhalte der Stellungnahme der Bundesregierung an die EU-Kommission, und mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung gegebenenfalls im Gegensatz zur EU-Kommission keine Umsetzungsdefizite bei der Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien (bitte getrennt antworten, thematisch differenziert nach den Spiegelstrichen/Themenbereichen in Bundestagsdrucksache 16/8461, Antwort zu Frage 1)?