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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Einschränkung von Zufluchtsmöglichkeiten für Kurdinnen und Kurden (G-SIG: 13013014)

Ursachen der Massenflucht von Kurden in die EU, Abwehrmaßnahmen, Lieferung von Grenzüberwachungsgeräten an die Türkei, Verkauf von Kohlendioxid-Spürgeräten an andere EU-Mitgliedstaaten, Entsendung polizeilicher Verbindungsbeamter und Berater in die Türkei, "Asylum shopping", Schiffsflüchtlinge in Italien, Drogen- und Flüchtlingsschmuggel, Bildung einer Task force der Schengen-Kooperation, Verschärfung der Grenzkontrollen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

04.02.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/967314. 01. 98

Einschränkung von Zufluchtsmöglichkeiten für Kurdinnen und Kurden

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Steffen Tippach und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Die sog. Schutzzone der VN im Nordirak hat sich für dort lebende Kurdinnen und Kurden zu einem der unsichersten Gebiete der Welt entwickelt. Regelmäßig wird das Mandatsgebiet der VN zu einem von Armeen verschiedener Staaten heimgesuchten Kriegsgebiet. Zudem ist die Schutzzone Austragungsort eines blutigen innerkurdischen Bürgerkrieges. So berichtete der Koordinator der VN für VN-Hilfsmaßnahmen im Irak, Dennis Halliday, daß in den vergangenen fünf Jahren durch Kämpfe kurdischer Clans, wie auch durch die Militäroperationen speziell der türkischen Armee in das Mandatsgebiet der VN, rund ein Drittel der dortigen kurdischen Bevölkerung vertrieben worden sei (Reuter, 15. Oktober 1997).

Spätestens seit dem gemeinsamen Vorgehen von Einheiten der Demokratischen Partei Kurdistans (der KDP) und irakischer Truppen im August 1996 droht dort lebenden Kurdinnen und Kurden die permanente Gefahr, Opfer von Aktionen des irakischen Geheimdienstes zu werden. Dieser ist im KDP-Gebiet ständig präsent. Die KDP-Führung wurde 1997 mehrfach von hochrangigen Vertretern des irakischen Regimes besucht. Zuletzt im August 1997 kam es zu einem massiven Aufmarsch irakischer Truppen an der Demarkationslinie zum VN-Schutzgebiet.

Im Dezember 1997 begann die jüngste Invasion des türkischen Militärs in die VN-Sicherheitszone im kurdischen Teil des Nordiraks. Noch heute befinden sich über 20 000 türkische Soldaten auf irakischem Territorium. Allein der letzte türkische Einmarsch im Oktober 1997 hatte die Vertreibung von 10 000 Kurdinnen und Kurden zur Folge (Neue Zürcher Zeitung, 28. Oktober 1997).

Eine sichere Fluchtalternative kann in dieser Situation für Kurdinnen und Kurden selbst die Sicherheitszone der VN nicht gewährleisten. Erst vor wenigen Tagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg denn auch - gegen den Widerspruch des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - einem kurdischen Oppositionellen aus dem Nordirak Schutz vor Abschiebung zugebilligt (Az: A 10 K 11270/97; FR, 30. Dezember 1997).

Der mit großen Menschenrechtsverletzungen verbundene Krieg, den die türkische Armee wiederum in der Türkei/in Kurdistan seit Jahren führt, hat seit Mitte der 80er Jahre zu einer systematischen Vertreibung von mindestens drei Millionen Kurdinnen und Kurden aus dem Südosten in den Westen der Türkei geführt. Einem türkischen Parlamentsbericht zufolge wurden seit 1984 rd. 2 500 Dörfer in der Türkei/in Kurdistan zerstört (SZ, 29. Dezember 1997). Diese staatliche Vertreibungspolitik ist Gegenstand einer Vielzahl von Klagen vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, der erst kürzlich die Türkei in zwei Fällen wegen der Zerstörung kurdischer Dörfer verurteilt hat.

Aus Kurdistan vertriebene Kurdinnen und Kurden finden aber auch im Westen der Türkei keinen Schutz vor politischer und ethnischer Verfolgung. Darauf weisen Menschenrechtsorganisationen, wie „Amnesty International" seit Jahren hin. Eine Expertendelegation von Vertretern der EKD, PRO ASYL und dem ehemaligen nordrhein-westfälischen Innenminister, Herbert Schnoor, bezweifelte im vergangenen Jahr aufgrund der Vielzahl bekannt gewordener Menschenrechtsverletzungen die Existenz einer angeblich „sicheren Fluchtalternative" für Kurdinnen und Kurden in der Westtürkei (vgl. FR, 30. Mai 1997). Auch in der Rechtsprechung gibt es über die vorgebliche Verfolgungsfreiheit für Kurdinnen find Kurden in der Westtürkei nach wie vor „ernstliche Zweifel", so z. B. in einem Beschluß des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. August 1997 (Az: 11 B 1232/96 As).

Mit ihrem Vorgehen in der Türkei/in Kurdistan verstößt die Türkei gegen Artikel 4 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der den Schutz der Zivilbevölkerung in nichtinternationalen Konflikten regelt, sowie gegen das 12. Zusatzprotokoll zur GFK aus dem Jahr 1977. Die Bundesrepublik Deutschland hat als Signatarstaat der GFK die Pflicht, die türkische Regierung dazu zu bringen, die GFK auch in diesem Konflikt einzuhalten.

Die Bundesregierung unterstützt die Türkei nicht nur durch massive wirtschaftliche Hilfe und polizeiliche Ausbildung, sondern auch durch den Verkauf und die Überlassung militärischen Gerätes, das die Weiterführung des Krieges der türkischen Armee in der Türkei/in Kurdistan überhaupt erst ermöglicht.

Erst vor kurzem bürgte die Bundesregierung für eine Lieferung von Beobachtungs- und Aufklärungsgeräten zur mobilen Grenzüberwachung im Wert von 61,5 Mio. DM, die der Gouverneur von Diyarbakir in der Bundesrepublik Deutschland georde rt hatte (Drucksache 13/8564). So soll die Flucht von Kurdinnen und Kurden in den östlichen Grenzgebieten der Türkei unterbunden werden.

Gleichzeitig verhandelt die Bundesregierung offenbar mit Vertretern der KDP und der Türkei. Diese Gespräche sollen zu drei Ergebnissen führen:

  • Unterbindung der Schleusung irakischer Kurdinnen und Kurden in die Türkei,
  • Schaffung einer vorgeblich „sicheren Fluchtalternative" im Nordirak (in dem Gebiet der die türkische Armee unterstützenden KDP) und schließlich
  • Öffnung eines Landweges an der türkisch-irakischen Grenze zur Abschiebung nordirakischer kurdischer Flüchtlinge aus der Bundesrepublik Deutschland in den Nordirak.

Eine Behauptung, die von der Bundesregierung allerdings in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Schutz für irakische Asylsuchende" bestritten wurde (Drucksache 13/ 8906).

Die Massenflucht von Kurdinnen und Kurden aus dem türkischen bzw. irakischen Kriegsgebiet hat deutlich zugenommen:

  • Am 25. November 1996 ertranken 289 Menschen- darunterviele Kurdinnen und Kurden -, als ihr Flüchtlingsschiff „Youham" im Mittelmeer sank;
  • im Juli ertranken 40 kurdische Flüchtlinge, als ihr Flüchtlingsschiff aus der Türkei in Richtung Griechenland in der Ägäis sank,
  • im Oktober 1997 verhinderten 250 kurdische Flüchtlinge, daß das Schiff „Asiye Asa" von den Schleusern vor der italienischen Küste versenkt wurde;
  • am 2. November 1997 strandete vor St. Maria di Leuca (Italien) das Schiff „Hussam Beirut" und mit ihm 769 kurdische Flüchtlinge;
  • am 28. Dezember 1997 war vor der kalabrischen Küste nahe Santa Caterina dello Ionio das türkische Schiff „Ararat" auf Grund gelaufen. 825 zumeist kurdische Flüchtlinge konnten gerettet werden;
  • am Neujahrstag 1998 schließlich wurden von dem führungslos vor dem italienischen Capo di Otranto fahrenden Schiff „Cometa" 386 mehrheitlich kurdische Flüchtlinge gerettet.

Die Bundesregierung bezeichnet diese Massenflucht aus dem türkischen bzw. nordirakischen Kriegsgebiet fälschlicherweise als „illegale Zuwanderung". Auf europäischer Ebene wollte sich das Bundesministerium des Innern (BMI) auf der Tagung der EU-Innen- und Justizministerinnen und -minister am 4./5. Dezember 1997 mit einem „Sofort-Aktionsprogamm" dafür einsetzen, „dem Migrationsphänomen (sic!) nahe am Ausgangsherd entgegenzutreten, wo es sich noch im Zustand der Beherrschbarkeit befindet und daher effizienter zu bewältigen ist".

Auf dieser Rats-Tagung der EU wurde ein Bericht über den „Zustrom von Zuwanderern aus dem Irak" zustimmend zur Kenntnis genommen (Dok-Nr. 12512/2/97 ASIM 229 REV 2). Darin enthalten ist ein 6-Punkte-Katalog von Maßnahmen zur Abwehr kurdischer Flüchtlinge aus dem Nordirak:

  • Unterstützung der meistbetroffenen Mitgliedstaaten durch die Überlassung technischen Gerätes zur Grenzsicherung" sowie von Verbindungsbeamten;
  • Ausbildungsmaßnahmen bei Botschaften, Konsulaten und Transp ortunternehmen;
  • Angleichung und Flexibilisierung der einzelstaatlichen Praktiken in Asylverfahren;
  • Intensivierung des Informationsaustausches (insbesondere des Gremiums für eine gemeinsame Beurteilung der Menschenrechtslage in den Herkunftstaaten, CIREA sowie des europäischen Zentrums für Information, Reflexion und Austausch im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Außengrenzen und der Einwanderung, CEREFI);
  • Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Fluchthilfe;
  • Verhandlungen mit beitrittswilligen Staaten in Südosteuropa.

Die Innen- und Justizministerinnen und -minister der EU verständigten sich dahin gehend, daß das „Problem" der kurdischen Massenflucht in die EU „ein breiter angelegtes Vorgehen voraussetzt, das die Durchführung anderer Maßnahmen einschließt, die in die außenpolitische Zuständigkeit der EU fallen" . Tatsächlich wurde die zuständige EU-Gruppe „Migration" auf einer Sitzung des sog. K4-Ausschusses am 29. Oktober 1997 um Sachverständige der zweiten Säule der EU für die „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik" für Irak und die Türkei erweitert.

Ergänzend wurde in einem Beschluß des Schengener Exekutivausschusses am 15. Dezember 1997 [vgl. SCH/com-ex (97) 44 REV 2] festgelegt, die Verhandlungen um Rückübernahmeabkommen zwischen den Schengen-Staaten und Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Slowenien und der Türkei zu unterstützen. Zudem soll eine sog. Task force innerhalb der Schengen-Kooperation eingesetzt werden, der zumindest Vertreter der sechs „hauptbetroffenen" Schengen-Staaten angehören sollen. Diese Task force solle häufiger zusammentreten und dem nächsten Exekutivausschuß Bericht erstatten.

Inzwischen wird offenkundig, daß Mafia-Organisationen den Schmuggel von Flüchtlingen, Migrantinnen und Migranten als lukrativen Markt für sich entdeckt haben. Im Falle der aktuellen Massenflucht von Kurdinnen und Kurden kam der Vizechef der Antimafiakommission des italienischen Parlaments zu der Feststellung, daß die türkische Regierung mit den Menschenhändlern zusammenarbeiten würde: „Sie, die die Kurden unterdrücke, dulde das Fluchtgeschäft der türkischen Mafia und decke gleichzeitig den Drogenhandel" (FR, 3. Januar 1998; SZ, 3. Januar 1998).

Bereits im November letzten Jahres hatte der kurdische PDS-Abgeordnete im Berliner Abgeordnetenhaus, Giyasettin Sayan, darauf hingewiesen, daß die türkische Mafia, die schon wegen ihrer Rauschgiftgeschäfte Aufsehen erregt hatte, bei der Vertreibung kurdischer Flüchtlinge aus ihrer Heimat, „Hand in Hand mit dem türkischen Militär" arbeiten würde: „Vielfach landen die Erträge aus dem Flüchtlingsschmuggel am Ende wieder in den Kassen der Militärs — und finanzieren so die nächste Vertreibungswelle" (Neues Deutschland, 25. November 1997).

Mit dem Leid der Flüchtlinge kann infolge der z. T. militärischen Abschottungspolitik der EU viel Geld verdient werden. Sollten Presseberichte zutreffen, daß pro Flüchtling 5 000 US-Dollar an die Fluchthelfer gezahlt werden, ergäbe dies allein bei den in dieser Anfrage erwähnten kurdischen Flüchtlingen einen Betrag von über 12 Mio. US-Dollar.

Die behauptete Verwicklung türkischer Mafiastrukturen, die eng mit dem türkischen Staatsapparat verbunden sind (Polizei- und Armeeangehörige und Mitglieder der faschistischen MHP - bis in die Spitzen der türkischen Regierung) in den Menschenschmuggel ergibt sich - so Giyasettin Sayan - aus folgenden Tatsachen:

  • Auf Intervention italienischer Behörden wurde Ende September 1997 in Istanbul ein Flüchtlingsschiff vor dem Auslaufen von der türkischen Polizei gestoppt. Der Eigner dieses Schiffes sei der pensionierte Major der türkischen Armee und MHP-Mitglied, A. D., gewesen. Diesem soll auch das Schiff „Asiye Asa" gehören. Dessen Kapitän, H. B., sei ebenfalls MHP-Mitglied.
  • Am 4. November 1997, zwei Tage nachdem im italienischen St. Maria di Leuca 769 kurdische Flüchtlinge gestrandet waren, verhaftete die dortige Polizei vier türkische und einen pakistanischen Staatsangehörigen. Die Türken (A. C., I. und M. Y. sowie F. P.) sollen Mitglieder der türkischen Mafia sein.
  • Hinsichtlich des Todes der 289 Flüchtlinge am 25. November 1996 kommt der zuständige italienische Staatsanwalt zu der Feststellung, diese Menschen seien „von der türkischen Mafia buchstäblich ins Meer gekippt" worden.
  • Die italienische Polizei und der dortige Geheimdienst SISMI sollen eine Liste von inzwischen 80 türkischen Staatsangehörigen zusammenstellt haben, die sowohl in den Drogen- als auch in den Flüchtlingsschmuggel verstrickt sein sollen.
  • Schließlich meldete die türkische Tageszeitung „Hürriyet" am 31. Dezember 1997, daß es sich bei dem auf Grund gelaufenen Flüchtlingsschiff „Ararat" um das Minensuchboot „Uyanik" handele, das bis 1993 im Dienst der türkischen Marine stand. Letztlich sei es an I. D. verkauft worden, dem gute Kontakte zur türkischen Armee nachgesagt werde.

Vertreter der in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten „Nationalen Befreiungsfront Kurdistan" (ERNK) wurden in dieser Angelegenheit am 31. Dezember 1997 vom italienischen Innenministerium offiziell empfangen und übergaben den italienischen Behörden eine Liste von rd. 300 Personen, die in den Flüchtlingsschmuggel verwickelt sein sollen (FR, 3. Januar 1998).

Der Vorsitzende des Menschenrechtskomitees des italienischen Parlaments, Mario Brunetti, wird vom Berliner PDS-Abgeordneten Giyasettin Sayan mit den Worten zitiert: „Es darf nicht vergessen werden, daß die Kurden aus Kriegsregionen kommen. Daher ist es unvorstellbar, diese Menschen dem türkischen Staat, der die Kurden massakriert, auszuliefern. Man muß sich eher Gedanken über den schmutzigen Krieg des türkischen Staates machen."

Der italienische Staatspräsident Oscar Luigi Scalfaro sagte in seiner Neujahrsansprache im Hinblick auf die Massenflucht von Kurdinnen und Kurden, daß, „wenn Menschen kommen, weil sie verfolgt werden, dann unsere Tore weit offen stehen müssen." (FAZ, 2. Januar 1998). Hingegen verlangte der Bundesminister des Innern, Manfred Kanther, von der italienischen Regierung „die sofortige Rückschiebung der zuletzt gestrandeten kurdischen Flüchtlinge." (taz, 2. Oktober 1998). Dem widersprach der italienische Ministerpräsident Romano Prodi: „Wir werden allen Kurden, die darum bitten, politisches Asyl geben". Der italienische Innenminister Giorgio Napolitano kritisierte seinen deutschen Amtskollegen: Die kurdische Massenflucht „dürfe nicht einfach als Problem illegaler Einwanderung gesehen werden." (FR, 3. Januar 1998) - eine Haltung, die von der VN-Hochkommissarin für Flüchtlinge, Sadako Ogata, ausdrücklich begrüßt und unterstützt wurde (afp, 7. Januar 1998).

Unterdessen haben Österreich und Frankreich wieder Kontrollen an ihren Grenzen zu Italien eingeführt (SZ, 5. Januar 1998). Am 8. Januar 1998 trafen sich „hochrangige Polizeibeamte" aus Italien, Frankreich, den Niederlanden, Griechenland, der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei in Rom, um einheitliche Maßnahmen gegen die „illegale Zuwanderung" zu besprechen.

Die britische EU-Präsidentschaft hat für Januar eine Reihe von Sondersitzungen von Fachausschüssen anberaumt: am 7. Januar 1998 tagte die Gruppe „Migration" und am Tag darauf beschäftigte sich eine Arbeitsgruppe für Außen- und Sicherheitspolitik mit der Thematik der kurdischen Flüchtlinge. Schließlich wollen sich die EU-Innen- und Justizministerinnen und -minister Ende Januar auf einem informellen Treffen hierüber beraten (vgl. FAZ, 6. Januar 1998).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Welche Rolle spielen - nach Ansicht der Bundesregierung - Dorfzerstörungen, Vertreibungen und Invasionen der türkischen Armee in das Schutzgebiet der VN für die aktuelle Massenflucht von Kurdinnen und Kurden in die EU?

2

Mit welchen Maßnahmen ist die Bundesregierung 1997 ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Türkei zur Einhaltung völkerrechtlicher Verträge, wie der GFK und der Europäischen Menschenrechtskonvention, zu bringen (bitte auflisten)?

3

a) Welche Geräte zur technischen Grenzüberwachung hat die Bundesrepublik Deutschland in welcher Stückzahl und zu welchem Stückpreis seit 1990 an die Türkei verkauft, ihr diese überlassen bzw. dafür gebürgt (bitte aufschlüsseln)?

b) Welche anderen EU-Mitgliedstaaten haben der Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1990 welche Geräte zur technischen Grenzüberwachung in welcher Stückzahl und zu welchem Stückpreis verkauft, ihr diese überlassen bzw. dafür gebürgt (bitte aufschlüsseln)?

4

a) Von wem werden diese von der Bundesrepublik Deutschland bzw. anderen EU-Mitgliedstaaten an die Türkei verkauften bzw. überlassenen technischen Grenzüberwachungsgeräte in der Türkei eingesetzt?

b) Wurden diese Geräte - nach Kenntnis der Bundesregierung - auch im Zuge der Invasionen der türkischen Armee im Nordirak eingesetzt? Wenn ja, welche Schritte hat die Bundesregierung gegen deren Verwendung in kriegerischen Auseinandersetzungen unternommen?

5

In welchen Grenzabschnitten werden - nach Kenntnis der Bundesregierung - diese technischen Grenzüberwachungsgeräte durch türkische Polizisten bzw. Armeeangehörige eingesetzt?

a) Welche „Erfolge" hat die türkische Seite - nach Kenntnis der Bundesregierung - durch den Einsatz dieser Grenzüberwachungsgeräte erzielen können?

b) Soweit keine Erkenntnisse vorliegen: Ist die Bundesregierung bereit, sich diesbezüglich von der türkischen Regierung unterrichten zu lassen und dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse Bericht zu erstatten, und wenn nein, warum nicht?

6

Wie viele Kohlendioxid-Spürgeräte haben (laut EU-Ratsbeschluß vom 2. Dezember 1997, S. 3) die Bundesrepublik Deutschland bzw. - nach Kenntnis der Bundesregierung - andere EU-Mitgliedstaaten im vergangenen Jahr an Griechenland, Italien bzw. an beitrittswillige Staaten Ost- und Südosteuropas verkauft, überlassen bzw. wurde diesen Staaten hierfür gebürgt (bitte aufschlüsseln)?

a) Welche anderen Geräte für die technische Grenzüberwachung wurden von der Bundesrepublik Deutschland bzw. anderen EU-Mitgliedstaaten im vergangenen Jahr an Griechenland, Italien bzw. an beitrittswillige Staaten Ost- und Südosteuropas verkauft, überlassen bzw. wurde diesen Staaten gegenüber hierfür gebürgt (bitte aufschlüsseln)?

b) Was ist in dieser Angelegenheit für die Zukunft geplant?

7

a) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 1997 nach Griechenland, nach Italien, in die Türkei bzw. in andere beitrittswillige Länder polizeiliche Verbindungsbeamtinnen bzw. -beamte ent - sandt (EU-Ratsbeschluß vom 2. Dezember 1997, S. 3), und wenn ja, aus welchen Staaten wurden wie viele in welche Länder entsandt (bitte aufschlüsseln)?

b) Was ist in dieser Angelegenheit für die Zukunft geplant?

8

a) Wurden entsprechend dem Aktionsplan des BMI vom Dezember 1997 „Berater" in die Türkei entsandt, um am Flughafen Istanbul und am Seehafen von Izmir mit türkischen Stellen „eng zu kooperieren", und wenn ja: „Berater" welcher Behörden aus welchen EU-Mitgliedstaaten wurden bzw. werden zu welchem Zweck und mit welchen Kompetenzen wohin entsandt?

b) Welche Informationen und welche ggf. personenbezogenen Daten werden den türkischen Stellen im Rahmen dieser beratenden Konsultationen übermittelt bzw. zugänglich gemacht?

9

Inwiefern kann das im Dezember 1997 von den Innen- und Justizministerinnen und -ministern der EU beschlossene flüchtlings- und migrationspolitische Ausbildungs- und Kooperationsprogramm „Odysseus" einen zusätzlichen Beitrag bei der Abwehr kurdischer Flüchtlinge leisten?

10

In welchen EU-Mitgliedstaaten wurde festgestellt, daß es im Zuge von Asylverfahren kurdischer Flüchtlinge zum sog. „Asylum shopping" gekommen ist (EU-Ratsbeschluß vom 2. Dezember 1997, S. 4)?

a) Was ist unter „Asylum shopping" in diesem Falle zu verstehen?

b) In wie vielen Fällen ist es - nach Kenntnis der Bundesregierung - in welchen Ländern zu einem derartigem „Asylum shopping" gekommen?

c) Welche „Asylanerkennungspraktiken" sowie „Regularisierungsgrundsätze" welcher EU-Mitgliedstaaten sollen im Zusammenhang mit der Massenflucht von Kurdinnen und Kurden wie EU-weit „angeglichen" werden (ebd.)?

d) In welche Richtung sollen die „Bedingungen für die Beweisführung für Asylbewerber ohne Reisedokumente" über das Dubliner Abkommen hinausgehend „flexibler gestaltet" werden (EU-Ratsbeschluß vom 2. Dezember 1997, S. 4)?

11

Seit wann sind CIREA und CEREFI mit der Massenflucht von Kurdinnen und Kurden befaßt? Analysen und Berichte welchen Inhalts haben diese Gremien diesbezüglich bislang vorgelegt? Aus welchem Grund wurden diese Expertisen dem Deutschen Bundestag bis heute nicht zugänglich gemacht?

12

Wann und wo hat das vom BMI vorgeschlagene „unverzügliche Sondertreffen mit den an der Balkanroute gelegenen Staaten zur Einbindung in die Gesamtbekämpfungsstrategie" stattgefunden?

a) Welche Staaten waren mit Vertretern welcher Behörden bzw. Institutionen auf diesem Sondertreffen vertreten? War die Europol-Drogenbekämpfungsbehörde (EDU) ebenfalls Teilnehmer dieses Treffens?

b) Welche Vereinbarungen wurden hierbei getroffen?

c) Welche Maßnahmen wurden aufgrund dieser Beschlüsse eingeleitet bzw. sind bereits eingeleitet?

d) Welche Rolle wurde der EDU in diesem Zusammenhang zugeteilt?

e) Wurden Folgetreffen vereinbart, und wenn ja: wann und wo, mit welchem Teilnehmerkreis und welchen Tagesordnungspunkten?

13

Sind der sog. „Berner Club" und der „Wiener Club" europäischer Geheimdienste in die Analyse, Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Abwehr kurdischer Flüchtlinge involviert? Wenn ja, in welcher Weise?

14

Welche Sachverständige aus welchen Behörden bzw. Institutionen sind in der vom sog. K4-Ausschuß der EU am 29. Oktober 1997 eingesetzten multidisziplinären Arbeitsgruppe zur Abwehr der kurdischen Massenflucht in die EU vertreten?

a) Inwiefern und in welchem Ausmaß sind hierbei Sachverständige aus der außen- und sicherheitspolitischen Säule der EU (der GASP - „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik") in dieser Arbeitsgemeinschaft beteiligt, und wenn ja, wie viele, aus welchen EU-Mitgliedstaaten und mit welcher Aufgabenstellung?

b) Wie oft hat diese Arbeitsgruppe bislang getagt?

c) Wurden Untergruppen gebildet, und wenn ja, welche und mit welcher Aufgabenstellung?

d) Wurden in der Arbeitsgruppe selber bzw. den Untergruppen Berichte angefertigt, und wenn ja, inwiefern wurden bzw. werden diese dem Deutschen Bundestag zugänglich gemacht?

e) Welche Ergebnisse erbrachten die Sondertreffen der Arbeitsgruppe „Migration" sowie derjenigen der GASP am 7. bzw. 8. Januar 1998 bzw. entsprechende Folgetreffen?

15

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, daß die italienische Polizei nach dem Aufbringen des Schiffes „Hussam Beirut" am 2. November 1997 vor der Küste Kalabriens fünf Verdächtige festgenommen hat?

a) Hat sie weiter Kenntnis darüber, daß diese vier festgenommenen türkischen Staatsangehörigen im Verdacht stehen, im Drogenhandel tätig gewesen zu sein?

b) Welche darüber hinausgehenden Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Umstände und Hintergründe des Aufbringens der „Hussam Beirut"?

16

Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, daß der Eigner eines im September 1997 auf Bitten Italiens im Hafen von Istanbul gestoppten Flüchtlingsschiffes ein gewisser A. D. gewesen sein soll?

a) Hat sie weiter davon Kenntnis, daß A. D. auch das Schiff „Asiye Asa" gehören soll, dessen Versenkung vor der italienischen Küste im Oktober 1997 nur durch das Eingreifen der kurdischen Flüchtlinge an Bord verhindert werden konnte?

b) Weiß die Bundesregierung, daß A. D. Offizier der türkischen Armee war und noch heute über Kontakte dorthin verfügt?

c) Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, daß A. D. Mitglied der faschistischen türkischen Partei MHP ist?

d) Ist ihr bekannt, daß der Kapitän des Schiffes „Asiye Asa", H. B., ebenfalls MHP-Mitglied ist?

17

Weiß die Bundesregierung, daß es sich bei dem am 28. Dezember 1997 auf Grund gelaufenen Flüchtlingsschiff „Ararat" um das ehemalige Minensuchboot der türkischen Ma rine „Uyanik" handelt und daß dieses Schiff an I. D. verkauft worden ist, dem gute Kontakte zur türkischen Armee nachgesagt werden?

18

Ist die Bundesregierung darüber informiert, daß der zuständige italienische Staatsanwalt hinsichtlich des Todes von 289 kurdischen Flüchtlingen am 25. November 1996 auf hoher See zu der Feststellung gelangt ist, daß diese Menschen „von der türkischen Mafia buchstäblich ins Meer gekippt" worden seien? Welche weiteren Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Umstände dieser Flüchtlingstragödie?

19

Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, daß die italienische Polizei und der dortige Geheimdienst SISMI eine Liste von inzwischen 80 türkischen Staatsangehörigen zusammengestellt haben sollen, die sowohl im Drogen- als auch im Flüchtlingsschmuggel verstrickt sein sollen? Wenn ja, trifft dieser Sachverhalt zu?

20

a) Hat die Bundesregierung Kenntnis über Inhalt und Ergebnisse des Treffens von Vertretern der ERNK und des italienischen Innenministeriums am 31. Dezember 1997 bzw. möglicher nachfolgender Treffen, und wenn ja, welche?

b) Hat die Bundesregierung Kenntnis über die hierbei von der ERNK übergebene Liste von Personen, die ihres Erachtens in den Flüchtlingsschmuggel verwickelt sein sollen?

c) Sofern die Bundesregierung zu den in den Fragen 15 bis 20 abgefragten Sachverhalten über keine Erkennntisse verfügt: Hat sie die Absicht, sich hierüber bei den italienischen Behörden zu informieren und dem Deutschen Bundestag darüber Bericht zu erstatten, und wenn nein, warum nicht?

21

Sofern die Bundesregierung zu den in den Fragen 15 bis 20 abgefragten Sachverhalten über keine Erkennntisse verfügt: Hat sie die Absicht, sich hierüber bei den italienischen Behörden zu informieren und dem Deutschen Bundestag darüber Bericht zu erstatten, und wenn nein, warum nicht?

22

Welche Erkenntnisse haben deutsche Nachrichtendienste und - nach Kenntnis der Bundesregierung - deutsche Strafverfolgungsbehörden über die Verwicklung türkischer Drogenhändler, Mitglieder der MHP, von Mitgliedern türkischer Idealistenvereine, aktiver bzw. ehemaliger Angehöriger der türkischen Armee und/oder türkischer Politikerinnen oder Politiker in den Flüchtlingsschmuggel?

23

Welche Erkenntnisse haben deutsche Nachrichtendienste und - nach Kenntnis der Bundesregierung - deutsche Strafverfolgungsbehörden über eine etwaige Verwicklung der „Kurdischen Arbeiterpartei" (PKK) in den Flüchtlingsschmuggel?

24

Wurde die EDU entsprechend des Aktionsplans des BMI vom Dezember 1997 in die Abwehr der kurdischen Massenflucht in die EU eingebunden, und wenn ja, in welcher Form und mit welchem Handlungsauftrag?

a) Ist eine erneute Erweiterung des EDU-Mandats von Menschenhandel auf „Schleusung" bzw. „Schlepperei" geplant bzw. beschlossen worden (vgl. FAZ, 6. Januar 1998)?

b) Welche „Operative Informationen" könnte bzw. soll die EDU hinsichtlich der Massenflucht von Kurdinnen und Kurden „zusammenstellen" (EU-Ratsbeschluß vom 2. Dezember 1997, S. 4)?

c) Kann bzw. wird die EDU auch personenbezogene Daten über die des Flüchtlingsschmuggels verdächtigen Personen (z. B. über deren politische Hintergründe) zusammenstellen?

d) Kann bzw. wird die EDU auch personenbezogene Daten über die „Opfer" des Flüchtlingsschmuggels (z. B. über deren politische Gründe für die Flucht) zusammenstellen?

e) Soll die EDU damit beauftragt werden bzw. wurde sie damit beauftragt, ein „Ad-hoc-Projekt zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung aus Irak auszuarbeiten" (ebd.), und wenn ja, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag darüber Bericht erstatten, zu welchem Ergebnis dieses „Ad-hoc-Projekt" der EDU gekommen ist?

f) Soll die EDU damit beauftragt werden bzw. wurde sie damit beauftragt, „ein Netz aufzubauen, das den einschlägigen Sachverständigen die Kontaktaufnahme oder Zusammenkünfte ermöglicht (ebd.)? Vertreter welcher Behörden bzw. Institutionen werden in diese Netze aufgenommen?

25

Wann hat sich innerhalb der Schengen-Kooperation eine sog. Task force zur Abwehr kurdischer Flüchtlinge konstituiert?

a) Welche Behörden welcher Schengen-Länder arbeiten hierbei zusammen?

b) Wie oft hat diese Task force bislang getagt?

c) Hat diese Task force Untergruppen gebildet, und wenn ja, wie viele, mit jeweils welcher Aufgabenstellung?

26

Seit wann und mit welcher inhaltlichen Begründung haben nach Kenntnis der Bundesregierung Österreich und Frankreich die Grenzkontrollen an ihren Grenzen zu Italien wieder eingeführt?

a) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dies?

b) Wurden die Schengen-Partner über die bevorstehenden Schritte Österreichs und Frankreichs auf der Tagung des Exekutivausschusses informiert?

c) Wurde hierüber Einvernehmen zwischen den Schengen-Vertragsstaaten hergestellt?

d) Wurden hierüber Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses herbeigeführt?

e) Haben Österreich und Frankreich diese Maßnahme zeitlich befristet, und wenn ja, auf welchen Zeitraum?

27

In welcher Weise hat der Bundesgrenzschutz (BGS) im Zuge der Abwehr kurdischer Flüchtlinge seine Kontrollmaßnahmen entlang welcher Grenzabschnitte verstärkt?

a) Inwiefern wurde hierfür das BGS-Personal an welchen Grenzabschnitten aufgestockt?

b) Wie hat der BGS seine mit der bayerischen bzw. der baden-württembergischen Landespolizei gemeinsam durchgeführten Kontrollen im Hinterland der jeweiligen Staatsgrenze verstärkt?

c) Haben die Landespolizeien Bayerns bzw. Baden-Württembergs - nach Kenntnis der Bundesregierung - ihre anlaßunabhängigen Verkehrskontrollen verstärkt?

d) Sind die Schengen-Gremien über diese Maßnahmen informiert worden, haben sie ihnen zugestimmt und wurde hierüber im Schengener Exekutivausschuß ein Beschluß herbeigeführt?

28

Wann hat die deutsche Auslandsvertretung in der Türkei Informationen bzw. Berichte über die bevorstehende bzw. erfolgte Massenflucht von Kurdinnen und Kurden an das Auswärtige Amt weitergegeben?

Bonn, den 9. Januar 1998

Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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