Auswirkungen des § 4 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes auf die Wahrnehmung des Rechts auf Asyl
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach § 4 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind die Oberlandesgerichte bei der Entscheidung über die Auslieferung ausländischer Staatsangehöriger nicht an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die Anerkennung von Asyl, Flüchtlings- oder Abschiebungsschutz gebunden. Dies kann dazu führen, dass anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber bzw. Flüchtlinge in den Staat abgeschoben werden, vor dessen Verfolgung sie gerade geschützt werden sollen.
Im Auftrag der deutschen Sektion von pro asyl hat der Salzburger Rechtsprofessor Dr. Otto Lagodny ein Gutachten erstellt, das die damit verbundenen verfassungs-, europa- und völkerrechtlichen Probleme behandelt. Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen: Das Recht auf Asyl bzw. eine Flüchtlingsanerkennung führen zwingend zu einem Aufenthaltsstatus für die Betroffenen. Da die Auslieferungsentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) in diesen Aufenthaltsstatus eingreift, ist damit die Schutzgewährung in ihrem Kern betroffen. Das Gutachten stellt klar, dass „die Zulässigkeitserklärung der Auslieferung nicht mehr und nicht weniger als die faktische Ablehnung des Asylantrages durch das OLG“ bedeutet (a. a. O., S. 56). Will das OLG nicht rechtswidrig handeln, muss es daher die Asylberechtigung selbst noch einmal prüfen, um über das Auslieferungsersuchen entscheiden zu können.
In der Praxis verzichten die Oberlandesgerichte aber auf diese aufwändige Prüfung, da im Fall von anerkannten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Flüchtlingen meist schon andere Gründe gegen eine Auslieferung ins Herkunftsland sprechen; oder sie schließen sich verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über die Gewährung von Asyl bzw. Flüchtlingsschutz an. Davon unberührt bleibt aber der massive Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, denn oft befinden sie sich zunächst monatelang in Auslieferungshaft, bevor das zuständige OLG entscheidet.
Unbeachtet blieb in dem Gutachten der zweite Teilsatz der genannten Regelung aus dem AsylVfG. Dieser bestimmt, dass die Asylentscheidung auch bei einer Entscheidung über eine Ausweisung wegen Terrorismusverdachts (§58a des Aufenthaltsgesetzes) nicht verbindlich sein soll. Letztlich gelten diesbezüglich aber ganz ähnliche Bedenken; hinzu kommt, dass anerkannten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern genau aus den Gründen im Heimatland Folter und unmenschliche Behandlung drohen, aus denen sie in der Bundesrepublik Deutschland als „Gefährder“ gelten (beispielsweise angebliche Betätigung für PKK/KONGRA-GEL etc.).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie viele Auslieferungsersuchen wurden im Jahr 2007 von Nicht-EU-Staaten an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet (bitte nach Staaten auflisten)?
Von welchen Nicht-EU-Staaten lässt sich die Bundesrepublik Deutschland vor Auslieferung Zusagen geben, dass
a) die Beschuldigten dort nicht der Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden,
b) das angestrebte Gerichtsverfahren den Anforderungen an Fairness und Rechtsstaatlichkeit entsprechen wird,
c) nicht die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt wird,
und welche Mechanismen bestehen, um die Umsetzung solcher Zusagen zu kontrollieren und durchzusetzen?
In wie vielen Fällen waren in den Jahren 2002 bis 2007 nach Kenntnis der Bundesregierung von Auslieferungsverfahren Personen mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus oder Abschiebungsschutz betroffen (bitte nach den ersuchenden Staaten und nach Jahren getrennt auflisten)?
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 2002 bis 2007 Personen in Auslieferungshaft genommen, die anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder Menschen waren, bei denen Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgestellt wurden (bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit auflisten)?
Ist der Bundesregierung das in der Vorbemerkung in Bezug genommene Gutachten von Prof. Dr. Otto Lagodny bekannt, und welche Einschätzung vertritt sie zu den hier vertretenen Positionen, insbesondere
a) zur Unvereinbarkeit der Unerheblichkeit der Entscheidung im Asylverfahren für Auslieferungsverfahren mit dem Grundgesetz,
b) zur Unvereinbarkeit der Unerheblichkeit der Entscheidung im Asylverfahren für Auslieferungsverfahren mit dem Europarecht, insbesondere der Qualifikationsrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie,
c) zur Unvereinbarkeit der Unerheblichkeit der Entscheidung im Asylverfahren für Auslieferungsverfahren mit der Genfer Flüchtlingskonvention?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine Liste mit 60 Personen, deren Auslieferung die Türkei anstrebe, und auf der sich auch in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Flüchtlinge befinden sollen (Meldung des epd vom 13. März 2008)?
Welchen Organisationen gehören diese Personen gegebenenfalls an?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass es sich bei jenen den Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tatvorwürfen in den meisten Fällen genau um solche Tatbestände handelt, die einst zur Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung bzw. zur Feststellung sonstiger Abschiebungshindernisse (Gefahr der Folter, unfairer Gerichtsverfahren usw.) geführt haben?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von Versuchen der türkischen Regierung, gemeinsam mit der US-amerikanischen Regierung bei den EU-Staaten die Auslieferung von Asylberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlingen zu erwirken (vgl. Pressemitteilung der Informationsstelle Kurdistan vom 20. Februar 2008), und war sie selbst an solchen Gesprächen beteiligt?
In wie vielen Fällen ist seit seiner Einführung vom § 58a AufenthG Gebrauch gemacht worden, und in wie vielen dieser Fälle waren davon Asylberechtigte oder Flüchtlinge oder Personen mit menschenrechtlichem Abschiebungsschutz betroffen (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten auflisten)?