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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Anwendung des § 19 Atomgesetzes (G-SIG: 13010676)

Anordnung von Maßnahmen an Atomanlagen gem. § 19 AfG, Zeitpunkt, anordnende Behörde, betroffene Anlagen oder Anlagenteile, Begründungen, Stillstandszeiten, ausgeführte Maßnahmen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

20.07.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/190829. 06. 95

Anwendung des § 19 des Atomgesetzes

der Abgeordneten Ursula Schönberger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Welche Maßnahmen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes wurden an welchen bundesdeutschen Atomanlagen bis zum heutigen Datum angeordnet?

2

Wann erfolgte jeweils die Anordnung?

3

Wer hat die jeweiligen Anordnungen ausgesprochen?

4

Wer war von der jeweiligen Anordnung betroffen?

5

Welche Anlagen bzw. Anlagenteile waren von den jeweiligen Anordnungen betroffen?

6

Welche Gründe waren für die jeweiligen Erteilungen der Anordnungen maßgeblich?

7

Welche Stillstandszeiten der Gesamtanlagen hatten die Anordnungen zur Konsequenz?

8

Mit welchen jeweiligen Maßnahmen wurde den Anordnungen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde entsprochen?

Bonn, den 26. Juni 1995

Ursula Schönberger Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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