Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 15a Bundessozialhilfegesetz
der Abgeordneten Dr. Heidi Knake-Werner, Klaus-Jürgen Warnick und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Hilfe zum Lebensunterhalt beinhaltet außer dem Sozialhilfe-Regelsatz u. a. auch die Übernahme angemessener Mietkosten. Trotzdem gibt es in der Praxis immer wieder Beispiele, in denen sozialhilfebeziehende Einzelpersonen und Familien mit den Hilfeleistungen nicht hinkommen. Andere Beispiele zeigen, daß oftmals vor dem Gang zum Sozialamt sich schon hohe Mietschulden gegenüber Vermietern angehäuft haben. In diesen Fällen soll § 15 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Abhilfe schaffen. Dennoch kommt es - offensichtlich vermehrt in den neuen Bundesländern - zur Einleitung von Zwangsvollstreckungen und Räumungen der Wohnung, da Sozialämter eben bei der Übernahme der Mietschulden nicht einspringen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie viele sozialhilfebeziehende und sozialhilfebedürftige Personen oder Familien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG a) zur Sicherung der Unterkunft bzw. b) zur Behebung einer vergleichbaren Notlage vom 1. Juli 1996 bis 1. Mai 1998 mit zusätzlichen Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt unterstützt (Bitte Angaben nach Sozialhilfebezug, Sozialhilfebedürftigkeit, Monaten, Bundesländern, ausgewählten Großstädten, nach Geschlecht und bei Familien nach Anzahl der Kinder)?
Kann die Bundesregierung Angaben machen über die Höhe der gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen gemäß § 15 a BSHG prozentual, gemessen am monatlich seit 1. Juli 1996 eingeplanten Sozialhilfeetat der jeweiligen Kommunen (Bitte Angaben nach ausgewählten Großstädten und Ländern; monatlich)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Ursachen, die bei den Betroffenen a) ohne Sozialhilfe bzw. b) im Sozialhilfebezug zu Mietschulden führten (Bitte Angabe der Ursachen nach Ländern und den jeweiligen Prioritäten)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung über die Anzahl der Einzelpersonen und Familien machen, denen die Ermessensleistung Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen gemäß § 15 a BSHG von den Sozialämtern nicht gewährt wurde (Bitte Angaben nach Geschlecht, Anzahl der Familien mit Anzahl der Kinder, nach ausgewählten Großstädten und Ländern; monatlich seit 1. Juli 1996)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, aus welchen Gründen Einzelpersonen und Familien die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen gemäß § 15 a BSHG nicht zuerkannt wurde (Bitte Angaben nach den Hauptgründen bei Einzelpersonen und Familien nach Bundesländern)?
Worauf bezieht sich in § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG die Formulierung „Soll", nach der die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden soll, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie die Wohnungslosigkeit einzutreten droht (...)?
a) Wird durch diese Formulierung den Sozialämtern ein Ermessensspielraum eingeräumt?
Wenn ja, worauf bezieht sich dieser?
b) Bezieht sich das Ermessen ggf. konkret auf die den Sozialämtern in einem bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehenden Mittel?
Wenn ja, seit wann sind Sozialämter in welchen Ländern nicht mehr in der Lage, die „Soll"-Bestimmung im Sinne der Hilfe für Betroffene auszuführen (Bitte Angaben nach Bundesländern; monatlich seit 1. Juli 1996)?
In wie vielen Fällen wurde nach § 15 a Abs. 1 Satz 3 BSHG bei sozialhilfebeziehenden oder -bedürftigen Einzelpersonen und Familien die Hilfe zum Lebensunterhalt an den Vermieter oder eine andere empfangsberechtigte Person gezahlt, weil die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht sichergestellt war (Bitte Angaben nach Geschlecht, Anzahl der Familien, Einzelpersonen, Sozialhilfebezug, Sozialhilfebedürftigkeit, Bundesländern und ausgewählten Großstädten)?
Kann die Bundesregierung Angaben darüber machen, an wie viele sozialhilfebedürftige Einzelpersonen oder Familien Geldleistungen nach § 15 a Abs. 1 Satz 4 BSHG (in Verbindung mit § 15 b BSHG) als a) Beihilfe bzw. b) Darlehen im Rahmen des Ermessens der Sozialämter vergeben wurden (Bitte Angaben nach Geschlecht, Anzahl der Familien, Einzelpersonen, Höhe der Beihilfen, Höhe der Darlehen ; monatlich seit 1. Juli 1996, nach Bundesländern)?
Kann die Bundesregierung Angaben darüber machen, in wie vielen Einzelfällen Gerichte, die eine Klage auf Räumung von Wohnraum erhielten, die örtlichen Träger der Sozialhilfe oder die von diesen beauftragten Stellen zu Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben nicht unverzüglich gemäß § 15 a Abs. 2 BSHG benachrichtigt haben (Bitte Angaben nach Geschlecht, Anzahl der Familien mit Anzahl der Kinder und nach Bundesländern; monatlich seit dem 1. Juli 1996)?
Bei wie vielen Einzelpersonen und Familien wurde nach Kenntnis der Bundesregierung a) die Zwangsvollstreckung wegen Mietschulden eingeleitet und b) die Zwangsräumung durchgesetzt (Bitte Angaben nach Geschlecht, Anzahl der Familien mit Anzahl der Kinder, monatlich seit dem 1. Juli 1996, nach ausgewählten Großstädten und nach Bundesländern)?
Wie viele Einzelpersonen und Familien konnten innerhalb der ihnen vom Finanzamt gesetzten Frist ihren Hausrat bei der jeweiligen Unterbringungsbehörde wieder einlösen (Bitte Angaben nach Geschlecht, Anzahl der Familien, monatlich seit dem 1. Juli 1996, nach ausgewählten Großstädten und nach Bundesländern)?
In welchen speziellen Unterkünften wurden Einzelpersonen nach der Räumung ihrer Wohnung untergebracht (Bitte Angaben nach Einzelpersonen und Familien, nach Bundesländern; monatlich seit dem 1. Juli 1996)?
Was kostet die tägliche Unterkunft das Sozialamt, die übergeordnete Kommune bzw. das Land pro untergebrachter Person (Bitte Durchschnittsangaben je Bundesland)?
Sieht die Bundesregierung auf Grund der Antworten auf die vorgenannten Fragen Handlungsbedarf hinsichtlich des § 15 a BSHG?