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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger (G-SIG: 13011923)

Einbürgerungen seit 1994, Verhalten der iranischen Behörden bei der Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

17.10.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/567327. 09. 96

Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger

der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer, Christa Nickels und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie ist der derzeitige Stand der Ratifizierung der Aufhebung des Abschnitts II des Schlußprotokolls des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens durch das iranische Parlament, und innerhalb welchen Zeitrahmens erwartet die Bundesregierung die Ratifizierung?

2

Welchen Zeitrahmen hält die Bundesregierung für vertretbar, und welche Schritte zieht sie in Erwägung, wenn dieser Zeitrahmen überschritten wird?

3

a) Wie viele Einbürgerungen von iranischen Staatsangehörigen hat es in den Jahren 1994, 1995 und im laufenden Jahr 1996 gegeben?

b) In jeweils wie vielen Fällen wurden die Bewerber und Bewerberinnen zuvor aus der iranischen Staatsbürgerschaft entlassen?

c) In wie vielen Fällen wurden die Betroffenen unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert?

Welche Fallgestaltungen, orientiert an der numerischen Aufzählung in § 87 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG), waren am häufigsten vertreten?

4

a) In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung eine Verweigerung der Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit als willkürliches Versagen der zuständigen iranischen Behörden im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG gewertet?

b) Welche Gründe waren dabei ausschlaggebend für eine solche Bewertung?

5

In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung einen Antrag auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit seitens der iranischen Behörden als „nicht in angemessener Zeit entschieden" gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG gewertet und deshalb eine Mehrstaatlichkeit hingenommen?

6

a) Gibt es im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bei Iranern einen erhöhten Zumutbarkeitsmaßstab für das Bemühen um Entlassung aus der iranischen Staatsbürgerschaft?

b) Wenn ja, wie sieht dieser aus?

c) Wenn nein, hat Abschnitt II des Schlußprotokolls des deutschiranischen Niederlassungsabkommens Auswirkungen in erster Linie dahin gehend, daß eine Einbürgerung von iranischen Staatsangehörigen vor einem 15jährigen rechtmäßigen Aufenthalt (Ermessenseinbürgerung) ausgeschlossen ist?

7

a) Was wird als nachhaltiges Bemühen gewertet, damit die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG als erfüllt angesehen werden können?

b) Wie muß das Bemühen um Entlassung dokumentiert werden und mit welcher Intensität?

c) Wie lange muß ein Antragsverfahren mindestens dauern, daß von einem Scheitern der Entlassungsbemühungen ausgegangen werden kann?

d) Wie lange ist die Frist, wenn die iranischen Behörden gar nicht aktiv werden?

e) Ab wann wird von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen?

f) Wie sind die Anforderungen bei Iranern, wie bei anderen Staatsangehörigen, falls es eine dahin gehende Unterscheidung gibt?

8

Ist der Bundesregierung bekannt, daß die diplomatischen Vertretungen von ausbürgerungswilligen Staatsangehörigen verlangen, daß diese anläßlich ihrer Bemühungen zur Entlassung aus der Staatsbürgerschaft z. T. bis zu 200 Paßfotos vorlegen, und welchem Zweck könnte dieses Verlangen dienen?

9

Ist der Bundesregierung darüber hinaus bekannt, daß ausbürgerungswillige iranische Staatsangehörige auf Verlangen der iranischen Vertretungen Skizzen ihrer letzten Wohnstraße im Iran anfertigen und Adressen von Verwandten und Freunden im Iran nennen müssen, und teilt sie die Ansicht, daß dies eine Gefährdung dieser Personen darstellt?

10

Hält die Bundesregierung diese Praxis für zumutbar, auch wenn es sich bei den ausbürgerungswilligen Staatsbürgern um Asylberechtigte handelt?

11

Was ändert sich nach Ansicht der Bundesregierung für die Einbürgerungspraxis gegenüber iranischen Staatsbürgern nach Aufhebung des Abschnitts II des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens im Vergleich zur bisherigen Praxis?

Bonn, den 26. September 1996

Amke Dietert-Scheuer Christa Nickels Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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