Ausweisungen von Ausländerinnen und Ausländern seit der Änderung des Aufenthaltsgesetzes 2007
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im vergangenen Sommer hat der Deutsche Bundestag eine Reihe von neuen Tatbeständen für die so genannte Ermessensausweisung beschlossen. Diese sollten, so die damalige Begründung, ein besonderes „Signal“ an jene in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörige senden, denen ein antiintegratives Verhalten zur Last gelegt wird. Zudem sollten hier aufgewachsene jugendliche Straftäter vom besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausgeschlossen werden, wenn sie vermehrt straffällig geworden sind. Auch hier ist letztlich unklar, inwiefern diese Norm überhaupt zur Anwendung kommen würde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie viele Ausweisungsverfügungen sind zum Stichtag 30. April 2008 im Ausländerzentralregister erfasst, was waren jeweils die Ausweisungsgründe/ Rechtsgrundlagen und in wie vielen Fällen wurden die Ausweisungen rechtskräftig (bitte nach Herkunftsstaaten, Geschlecht und Bundesländern auflisten)?
Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer zum Zeitpunkt der Ausweisung?
Wie viele der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer waren zum Zeitpunkt der Ausweisung
a) 0 bis 14 Jahre alt
b) 15 bis 18 Jahre alt
c) 19 bis 49 Jahre alt
d) 50 bis 65 Jahre alt
e) älter als 65 Jahre?
Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung erging,
a) reisten „freiwillig“ aus,
b) wurden abgeschoben,
c) konnten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte nach Herkunftsländern auflisten)?
In wie vielen Fällen ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung bisher von den neuen Tatbeständen für eine Ermessensausweisung nach den neuen Nummern 9 bis 11 des § 55 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht worden?
a) Welche Kriterien haben sich dabei gegebenenfalls in Praxis und Rechtsprechung herausgebildet, nach denen eine Ermessensausweisung aufgrund der Nummern 9 bis 11 zu prüfen bzw. zu verfügen ist?
b) Geht die Bundesregierung auch bei Nichtanwendung dieser Gesetzesnormen von der symbolischen bzw. „Signalwirkung“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/5369, 5c und d) aus, mit der die Einführung dieser Ausweisungstatbestände begründet wurde?
c) Welche weiteren Rechtsgebiete kann die Bundesregierung benennen, in denen Gesetzesnormen lediglich ihrer „Signalwirkung“, nicht aber ihres materiellen Regelungsgehalts wegen, eingeführt worden sind?
Wie viele jugendliche bzw. heranwachsende Ausländerinnen und Ausländer sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung seit Inkrafttreten unter die Ausnahme von besonderem Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gefallen?