Haltung der Bundesregierung zu so genannten nichtletalen Waffen
der Abgeordneten Inge Höger, Monika Knoche, Paul Schäfer (Köln), Dr. Norman Paech und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im offiziellen Sprachgebrauch ist bei Zwangsmitteln, die den Gegner eher lähmen, betäuben oder zurückhalten als töten sollen, vorwiegend von „nichtletalen Waffen“ (NLW) die Rede. Diese Bezeichnung ist irreführend und verharmlosend, da fast alle diese Zwangsmittel – je nach Umständen und Dosierung – eine tödliche Wirkung entfalten können. Deshalb wäre der Begriff „weniger letale Waffen“ (WLW) bzw. „weniger tödliche Waffen“ genauer.
Seit vielen Jahrzehnten werden Waffen mit diesen Wirkungsprinzipien von staatlichen Sicherheitsbehörden eingesetzt. Im Kontext des rasanten technologischen Fortschritts und eines veränderten Aufgabenprofils der Sicherheitskräfte erlebt dieser Bereich allerdings seit den 1990er Jahren qualitative Innovationssprünge. Geforscht wird unter anderem an Schall-, Laser- und Mikrowellenwaffen. Zudem eröffnet die Nanotechnologie neue Möglichkeiten für die Entwicklung biochemischer Wirksubstanzen. Die Risiken dieser Waffen werden häufig erst während ihres Einsatzes sichtbar. Es werden Technologien verwandt, deren Wirkung auf den Menschen kaum abgeschätzt werden kann. Neben tödlichen Folgen ist mit langfristigen gesundheitlichen Schäden und Verstümmelungen zu rechnen. In vielen Bereichen ist die nicht-tödliche Wirkung nur eine Frage der Dosierung (bzw. Frequenz). Zudem erlaubt das Funktionsprinzip vieler WLW keine Unterscheidung zwischen Zivilistinnen und Zivilisten und Kombattantinnen und Kombattanten.
Die systematische Forschung zu weniger tödlichen Waffen begann in Deutschland 1993 bei der DASA im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). Forschungsaufträge wurden unter anderem an das Fraunhofer Institut für Chemische Technologie (ICT) vergeben. Auf Initiative des Fraunhofer Instituts wurde 1998 die European Working Group NLW gegründet. Seit 2001 wird alle zwei Jahre das „European Symposium NLW“, nach eigenen Angaben „das größte europäische Symposium auf dem NLW-Sektor“, organisiert. Die Forschung zu WLW wird zunehmend aus öffentlichen Mitteln gefördert.
Alleine im Sechs-Milliarden-Euro-Programm „Neue Impulse für Innovation und Wachstum“ sind 55 Mio. Euro für den Aufgabenbereich 6 der wehrtechnischen Forschung und Technologie vorgesehen, zu dem auch die Entwicklung von WLW und Mikrowellenwaffen gehört.
Die Bundeswehr will mit diesen Waffentypen die Möglichkeit einer stufenweisen Eskalation bei Einsätzen erhalten bzw. wesentlich schneller mit Waffen eingreifen können. 2001 genehmigte der damalige Bundesminister der Verteidigung den Einsatz von Gummiwuchtgeschossen im Kosovo. 2004 wurde das deutsche Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen dahingehend geändert, dass bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr auch Tränengas und andere nicht-tödliche chemische Waffen eingesetzt werden können. Im gleichen Jahr wurde der „Erstausstattungsbedarf der Streitkräfte für den Einsatz NLW bei friedenserhaltenden Maßnahmen“ zu einem Aufgabenschwerpunkt in den militärischen Forschungsprogrammen bestimmt.
Ein ähnlicher Trend lässt sich auch bei der Polizei beobachten. In mehreren Bundesländern wurde in den letzten Jahren das Polizeigesetz dahingehend geändert, dass der Einsatz von „Elektroimpulsgeräten“ (Tasern) für zulässig erklärt wurde (z. B. Bayerisches Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24. Dezember 2005). Die Innenministerkonferenz 2006 empfahl die Ausrüstung von Spezialeinheiten der Polizeien der Länder mit Tasern.
Während die Sicherheitsbehörden in die Erforschung und Entwicklung dieses neuen Typs von Waffen investieren, werden die gesellschaftlichen Implikationen und die Konsequenzen für das Völkerrecht, die Rüstungskontrolle und die Abrüstung von der Bundesregierung vernachlässigt. Es bleibt unklar, inwieweit die Bundesregierung bei der Entwicklung dieser Waffenkategorie Artikel 36 des Zusatzprotokolls 1 zur Genfer Konvention befolgt. Darin verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem: „Jede Hohe Vertragspartei ist verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel oder Methoden der Kriegführung festzustellen, ob ihre Verwendung stets oder unter bestimmten Umständen durch dieses Protokoll oder durch eine andere auf die Hohe Vertragspartei anwendbare Regel des Völkerrechts verboten wäre.“
Bereits 1996 warnte der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung davor, dass die weniger tödlichen Waffen das (Kriegs-)Völkerrecht unterlaufen, zu neuem Wettrüsten führen und die Schwelle zur Anwendung von Gewalt auch bei Friedenseinsätzen erhöhen können (Bundestagsdrucksache 13/6449). Bei der Entwicklung dieser Waffen geht es nicht um Deeskalation sondern um Ausweitung des aktiven Handlungsspielraums bei der Gewaltanwendung. Sie sind Teil des gesamten Eskalationsverbundes mit konventionellen tödlichen Waffen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen62
a) Welche spezifischen Richtlinien und Verordnungen existieren für den Einsatz von so genannten nicht-tödlichen Waffen bzw. weniger tödlichen Waffen für die Polizei und Bundeswehr im Inland und im Ausland?
b) Welche internationalen Abkommen und Verträge schränken nach Auffassung der Bundesregierung die Erforschung, Entwicklung, Produktion und den Einsatz von weniger tödlichen Waffen ein?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bei der Forschung und Entwicklung von WLW sowohl Artikel 36 des Zusatzprotokolls zur Genfer Konvention von 1977, die Prinzipien der Konvention über bestimmte konventionelle Waffen von 1980 (mit wesentlichen Ergänzungen 2001) und die Bestimmungen des Chemiewaffenübereinkommens den Rahmen abstecken sollten?
Wenn ja, wie gewährleistet die Bundesregierung die Berücksichtigung dieser Bestimmungen im Entscheidungsverfahren?
Wenn nicht, warum nicht?
d) Unter welchen Bedingungen ist der Einsatz von weniger tödlichen Waffen durch die Bundeswehr bei Einsätzen im Inland im Rahmen der Amtshilfe möglich?
a) Werden nach Auffassung der Bundesregierung so genannte nicht-tödliche Waffen zur Bewältigung der Aufgabe der Landesverteidigung benötigt?
b) Für welche anderen Aufgaben außer der Landesverteidigung benötigt die Bundeswehr nicht-tödliche Waffen?
Auf welche Studien/Gutachten stützt die Bundesregierung die in den beiden vorherigen Antworten gemachte Einschätzung?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Verfügbarkeit nichtletaler Waffen die Hemmschwelle für den Einsatz von Zwangsmitteln senken kann, da ein größeres Spektrum an Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung steht?
Wenn nicht, wieso?
b) Welche ethischen, politischen und rechtlichen Risiken sind nach Auffassung der Bundesregierung mit WLW verbunden, insbesondere im Hinblick auf Wirkprinzipien, die auf Mikrowellen, Laser oder Schall beruhen?
c) Lassen sich für diese Waffentechnologien eindeutige Grenzwerte festlegen, ab denen die Waffentechnologie langfristige Schäden oder den Tod verursacht?
Wenn ja, welche Grenzwerte gelten für die jeweiligen Waffentechnologien und wie gewährleistet die Bundesregierung, dass diese Grenzwerte von den WLW nicht überschritten werden?
d) Werden diese Technologien an Menschen erprobt bevor sie eingesetzt werden?
Auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies erlaubt?
e) Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko der Skalierbarkeit von WLW, die auf Basis von Mikrowellen, Laser oder Schall funktionieren, für die Vereinbarkeit dieser Waffentypen mit dem Zusatzprotokoll 1 der Genfer Konvention und der Konvention über bestimmte konventionelle Waffen?
a) Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten in Deutschland für den Privatbesitz von WLW, die auf Basis von Mikrowellen, Laser oder Schall funktionieren?
b) Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit zur weiteren internationalen Verregelung von WLW, und wenn ja, für welche WLW (bitte mit Begründung)?
a) Was ist nach Auffassung der Bundesregierung unter einer „stufenweisen Eskalation“ im Umgang mit Menschenmengen zu verstehen, wofür der Bundeswehr nach Auskunft der Bundesregierung im Kosovo bei Unruhen im Jahr 2004 die Mittel fehlten (Bundestagsdrucksache 15/3599)?
b) Unter welchen Umständen hält sie eine „stufenweise Eskalation“ für erstrebenswert?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Völkerrechtlern, dass es sich bei der Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) vom 16. Oktober 2004 um einen Bruch oder zumindest eine Aufweichung des Völkerrechts handelt?
a) Mit welchen Reizstoffen wurde die Bundeswehr in Auslandseinsätzen bislang ausgerüstet?
b) Über welche Geräte zum Abschuss von Gasgranaten verfügt die Bundeswehr?
c) Hat die Bundesregierung vor, die Reizstoffe, die der Bundeswehr für Auslandseinsätze zur Verfügung gestellt werden können, zu spezifizieren und gesetzlich zu beschränken?
d) Über welche nicht-tödlichen Waffen verfügt die Bundeswehr (bitte unter Nennung der jeweiligen Bundeswehreinheiten und Angabe der jeweiligen Stückzahlen beantworten)?
e) Die Beschaffung welcher nicht-tödlichen Waffen plant die Bundeswehr bis 2013 (bitte unter Angabe der Stückzahlen)?
f) Über welche Ausstattung zum Schutz vor WLW verfügt die Bundeswehr?
g) Bei welchen Auslandseinsätzen der Bundeswehr wurden bislang nichttödliche Waffen eingesetzt?
a) Welche Einsätze von Wuchtgeschossen durch die Bundeswehr sind der Bundesregierung bekannt (bitte Einsatzorte und Einheiten angeben), und hat sich jeweils der Einsatz der Wuchtgeschosse bewährt?
b) Wird die Verwendung entsprechender Munition registriert?
c) Wurde das vom ICT organisierte Europäische Symposium über nichtletale Waffen in der Vergangenheit von der Bundesregierung und/oder dem BMVg personell und/oder finanziell unterstützt (bitte aufgeschlüsselt nach Umfang und Art der Unterstützungsleistung)?
d) Um welche Art von Wirkmitteln handelte es sich bei den 270 „nichtletalen Wirkmitteln“, die zwischen dem 22. April 2002 und 28. November 2005 der Bundeswehr in Afghanistan zur Verfügung gestellt wurden und in der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage des Abgeordneten Paul Schäfer (Köln) am 6. Dezember 2005 lediglich als „Reizstoffe, Granatpistole“ spezifiziert wurden?
e) Welche weiteren NLW bzw. WLW standen und stehen der Bundeswehr in Afghanistan zur Verfügung (bitte auflisten unter Nennung der Stückzahl und des Herstellers)?
f) Ist die Nutzung auf bestimmte Einsätze und Einheiten beschränkt?
Mit welchen WLW soll die „Quick Reaction Force“ des deutschen ISAF-Kontingents ausgestattet werden (bitte aufschlüsseln nach genauer Bezeichnung und Stückzahl)?
Wie ist der Einsatz dieser Waffen in Afghanistan geregelt?
a) Wie viele Wasserwerfer stehen der Bundeswehr im Inland zur Verfügung?
b) Kam es bislang zu Einsätzen von Wasserwerfen der Feldjäger in der Bundesrepublik Deutschland?
c) Wenn nein, sind solche Einsätze geplant?
d) Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies angesichts der Tatsache, dass § 10 Abs. 4 des UZwGBw (Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen) als zulässige Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges im Inland lediglich die „dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel“ zulässt?
e) Sind Wasserwerfer im Ausland stationiert (bitte Anzahl und Länder angeben)?
f) Sind der Bundesregierung Einsätze von Wasserwerfern im Ausland bekannt?
Wenn ja, welche und wo?
g) Bilden die Feldjäger andere Einheiten der Bundeswehr an der Anwendung von NLW aus?
h) Wenn ja, welche Einheiten und welche NLW?
a) Werden Angehörige von Spezialkräften der Bundeswehr bei ihren Einsätzen im Ausland, insbesondere in Afghanistan, mit NLW und WLW ausgerüstet?
b) Gehören hierzu auch Reizstoffe oder Pfefferspray?
c) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Ausrüstung von Bundeswehrsoldaten mit Reizstoffen angesichts der Tatsache, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht Aufgabe der Bundeswehrspezialkräfte ist, der Einsatz toxischer Chemikalien aber auch in der aktuellen Fassung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen auf eben solche Einsätze beschränkt ist?
a) Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu nicht-tödlichen Waffen wurden seit 1993 von der Bundesregierung bzw. ihren Ministerien in Auftrag gegeben (bitte aufgeschlüsselt nach Ministerien, jeweiligen Ausgaben und Jahren)?
b) In welche Projekte zur Entwicklung von WLW und Mikrowellenwaffen wird in diesem Rahmen in welcher Höhe investiert?
c) Wird auch im Rahmen der zivilen Sicherheitsforschung in Forschung und Entwicklung von WLW investiert?
d) Welche Forschungsinstitute erhielten seit 1993 Bundesmittel für die Erforschung von nicht-tödlichen Waffen und den zugrundeliegenden Wirkprinzipien?
e) Mit welchen Unternehmen wurde seit 1993 im Bereich der Erforschung und Entwicklung nicht-tödlicher Waffen kooperiert?
f) Welche Auflagen und Sicherheitsbestimmungen müssen deutsche Unternehmen erfüllen, um sich bei der Forschung, Entwicklung und Herstellung von WLW zu engagieren?
g) Welche deutschen Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung an der Forschung, Entwicklung und Herstellung von WLW beteiligt?
h) Welche deutschen Firmen, die im Rahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms der EU gefördert werden, entwickeln nach dem Wissen der Bundesregierung gegenwärtig WLW?
Welcher Erstausstattungsbedarf mit WLW für den Einsatz der Bundeswehr bei friedenserhaltenden Maßnahmen wurde festgelegt?
An welche Staaten wurde seit 1993 die Ausfuhr von WLW bzw. die entsprechenden Komponenten und Technologien durch die Bundesregierung genehmigt (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Genehmigungswert)?
Aus welchen Staaten wurden seit 1993 WLW bzw. die entsprechenden Komponenten und Technologien importiert (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Genehmigungswert)?
Welche WLW fallen unter das Kriegswaffenkontrollgesetz?
a) Mit welcher Begründung wird die Ausfuhr „nichtletaler militärischer Ausrüstung“ in der Außenwirtschaftsverordnung ausdrücklich bei den Waffenembargos ausgenommen, mit denen derzeit die Staaten Somalia, Liberia, Kongo, Elfenbeinküste, Sudan, Usbekistan belegt sind?
b) Welche militärische Ausrüstung fällt unter diese Ausnahmeregelung (bitte auflisten)?
a) Werden Elektro-Schock-Waffen, wie etwa Taser, die z. B. in Österreich oder der Schweiz bei Abschiebungen verwendet werden, auch von der Bundespolizei bei Abschiebungen verwendet oder ist dies geplant?
b) Wenn ja, wie viele Taser wurden eingeführt?
c) Gab es Testversuche?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
d) Dürfen Taser auch bei bereits Festgenommenen eingesetzt werden, um etwa die Befolgung von Anordnungen zu erzwingen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Schlussfolgerungen des UN-Ausschusses gegen Folter vom 22. November 2007, in denen der Einsatz von Tasern als Folter bezeichnet wird?