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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Auswirkungen der EuGH-Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Asyl-Widerrufsverfahren

<span>Fragen des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorabentscheidung an den EuGH über Vereinbarkeit der Widerrufspraxis mit der EU-Qualifikationsrichtlinie, Verfahrensaussetzung bis zur Klärung durch den EuGH, Umfang der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge</span> <span>anhängigen bzw. entschiedenen Verfahren, Klagen gegen Widerrufsentscheidungen und deren Ausgang</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

23.05.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/914508. 05. 2008

Auswirkungen der EuGH-Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Asyl-Widerrufsverfahren

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 7. Februar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 4/2008). Es geht dabei insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf einer Asyl- oder (subsidiären) Flüchtlingsanerkennung im Einklang mit der so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (2004/83/EG) erfolgen kann. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Frage, inwieweit auch allgemeine Gefährdungslagen und labile und unsichere Verhältnisse im Herkunftsland in Widerrufsverfahren Berücksichtigung finden müssen.

Die bisherige, umstrittene Rechtsprechung des BVerwG, wonach solche allgemeinen Gefährdungen im Widerrufsverfahren unberücksichtigt bleiben müssten und ausschließlich in einer gesonderten aufenthaltsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden könnten, ist unter anderem nach Auffassung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht mit der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbar (vgl. z. B. Ausschussdrucksache 16(4)209 G, S. 11).

Vor diesem Hintergrund muss damit gerechnet werden, dass der EuGH die bisherige Rechtslage und Widerrufspraxis in Deutschland als nicht mit der Qualifikationsrichtlinie vereinbar bewertet, zumal in den Erwägungsgründen der Richtlinie die uneingeschränkte Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention betont und auf die „wertvolle Hilfe“ des UNHCR bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft explizit hingewiesen wird.

Diese generelle Überprüfung der Rechtslage und Widerrufspraxis in Deutschland fällt zeitlich damit zusammen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge derzeit im großen Stil Widerrufsprüfungen vornimmt, in Hinblick auf den Stichtag des 31. Dezember 2008 in § 73 Absatz 7 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) für Widerrufe von Anerkennungen, die vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar wurden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie werden die dem EuGH vom BVerwG am 7. Februar 2008 vorgelegten Fragen in Bezug auf die Voraussetzungen eines Widerrufs von der Bundesregierung beantwortet, und wie ist die derzeitige Rechtslage und Behördenpraxis in Bezug auf die vom BVerwG aufgeworfenen Fragen/ Themenkomplexe (zu den Fragen vgl. Anlage zur Pressemitteilung Nr. 4/2008 des BVerwG vom 7. Februar 2008)?

2

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, derzeit anhängige Widerrufsverfahren in Hinblick auf das Verfahren beim EuGH, mit dem offene Grundsatzfragen in Bezug auf die Vereinbarkeit der deutschen Widerrufspraxis mit der Qualifikationsrichtlinie verbindlich geklärt werden, auszusetzen, und wenn ja, in welchem Umfang, und wenn nein, warum nicht?

3

Wird das Bundesamt vor dem Hintergrund des noch nicht entschiedenen Grundsatzverfahrens beim EuGH bis auf Weiteres darauf verzichten, weitere Widerrufsverfahren einzuleiten, und wenn nein, warum nicht?

4

In welchem genauen Umfang (zeitlich, Personengruppen) sind nach Ansicht der Bundesregierung die Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie zum Erlöschen bzw. zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus (vgl. Artikel 11 Absatz 1e, Absatz 2 und Artikel 14 bzw. Artikel 16 und Artikel 19 der Richtlinie) anwendbar, und was gilt insbesondere in Bezug auf

a) bereits laufende Widerrufsverfahren,

b) künftige Widerrufsverfahren,

c) Widerrufe von Anerkennungen, die vor bzw. nach Oktober 2004 (Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie) ausgesprochen wurden,

d) Widerrufe von Anerkennungen, die auf Anträgen beruhen, die vor bzw. nach Oktober 2004 (Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie) ausgesprochen wurden?

5

Wie viele Widerrufsverfahren sind derzeit beim Bundesamt anhängig, d. h. noch nicht entschieden (bitte auch differenzieren nach Art des möglicherweise zu widerrufenden Status und nach den zehn bedeutendsten Herkunftsländern)?

6

Wie viele Widerrufsverfahren beabsichtigt das Bundesamt bis zum 31. Dezember 2008 zu prüfen/einzuleiten, und wie viele Anerkennungen wurden zum derzeitigen Stand noch nicht hinsichtlich der Frage eines möglichen Widerrufs überprüft (bitte auch differenzieren nach Art des möglicherweise zu widerrufenden Status und nach den zehn bedeutendsten Herkunftsländern)?

7

Wie viele Widerrufsverfahren wurden seit 2000 bis heute eingeleitet (bitte auch nach Jahren, dem jeweiligen Status und den jeweils zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)?

8

Wie viele Widerrufsentscheidungen wurden seit 2000 bis heute getroffen, und wie viele dieser Entscheidungen führten zum Widerruf (in absoluten oder in relativen Größen; bitte auch nach Jahren, dem jeweiligen Status und den jeweils zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)?

9

Wie viele Klagen gegen Widerrufe wurden seit 2000 bis heute erhoben (soweit vorliegend, bitte auch nach den zehn bedeutendsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele sind derzeit insgesamt anhängig?

10

Liegen die zum Stand Dezember 2007 noch „in Vorbereitung“ befindlichen Statistiken zum Ausgang gerichtlicher Verfahren zu Widerrufsentscheidungen inzwischen vor (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7426, Frage 4), und wenn ja, wie lauten diese, und wenn nein, wann ist mit ihnen zu rechnen?

11

Wie hat sich der Personalbedarf im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Bezug auf Widerrufsverfahren in 2007 und 2008 (Planung) entwickelt (Angaben bitte entsprechend der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 16/2419)?

12

Warum ist mit dem damaligen Entwurf zum Richtlinienumsetzungsgesetz die Frist zur Überprüfung von „Altfällen“ auf den 31. Dezember 2008 festgesetzt worden, obwohl laut Evaluierungsbericht des Bundesministeriums des Innern zum Zuwanderungsgesetz (S. 53) beabsichtigt war, das Datum 31. Dezember 2007 zu wählen?

Berlin, den 7. Mai 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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