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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Konsequenzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Abziehbarkeit privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

<span>Umsetzung des BVerfG-Beschlusses durch die Bundesregierung, derzeitige steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung, Anzahl der gesetzlich bzw. privat Versicherten einschließlich Kinder, Höhe der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des SGB XII, Umfang der steuerlichen Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, Anhebung der Freibeträge und Modellrechnungen zur steuerlichen Entlastung</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

26.05.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/914708. 05. 2008

Konsequenzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Abziehbarkeit privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Oskar Lafontaine, Frank Spieth, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Notwendige Beiträge zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungen gehören zum Existenzminimum und müssen daher in höherem Umfang als bisher steuerlich abgesetzt werden können – dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom Februar dieses Jahres festgestellt. Der geltende Höchstbetrag von 2 400 Euro jährlich für Selbständige ist nach Auffassung der Richter zu niedrig und muss angehoben werden. Maßstab muss dabei der Betrag sein, der erforderlich wäre, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung zu gewährleisten. Weiterhin müssen auch die Beiträge für die Kinder der Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, die – anders als bei gesetzlich Versicherten – beitragspflichtig sind.

Fraglich ist, ob auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Abzugsbetrag erhöht werden muss. Deren Beiträge sind schon heute durch den Betriebsausgabenabzug der Arbeitgeberbeiträge in großem Umfang steuerfrei.

In diesem Zusammenhang ist weiterhin diskussionswürdig, ob die zu berücksichtigenden Versicherungsaufwendungen typisierend in den Grundfreibetrag eingehen können oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind. Dies kann einen wesentlichen Einfluss auf die Verteilungswirkungen ausüben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Welche Konsequenzen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung aus dem oben beschriebenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008?

2

Welche Pläne hat die Bundesregierung zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts?

3

Wie ist derzeit die steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge zu den gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen (inklusive Arbeitgeberbeiträge) geregelt?

4

Wie ist derzeit die steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungen geregelt?

5

Wie werden Leistungen aus den gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen bei den Empfängern und Empfängerinnen besteuert?

6

Wie werden Leistungen aus den privaten Kranken- und Pflegeversicherungen bei den Empfängern und Empfängerinnen besteuert?

7

Wie hoch ist die Zahl der Erwachsenen, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind?

8

Wie hoch ist die Zahl der mitversicherten Kinder, wie viele Kinder der gesetzlich versicherten Erwachsenen fallen nicht unter die Mitversicherung, und warum nicht?

9

Wie hoch ist die Zahl derjenigen Erwachsenen, die privat kranken- und pflegeversichert sind?

10

Wie hoch ist die Anzahl der Kinder, die privat kranken- und pflegeversichert werden?

11

Können – analog der Ermittlung des (sächlichen) steuerfreien Existenzminimums – die Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zu Kranken- und Pflegeversicherungen (Zuschuss zum Versicherungsbeitrag sowie Leistungen für Kranke und Pflegebedürftige) eine Orientierung für die Höhe geben (Antwort bitte mit Begründung)?

12

In welcher Höhe werden im Rahmen des SGB XII pro Person Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungen und Leistungen an Kranke und Pflegebedürftige gewährt (Erwachsene und Kinder)?

13

In welcher Höhe liegen nach Ansicht der Bundesregierung die verfassungsrechtlich zwangsläufigen privaten Vorsorgeaufwendungen für Erwachsene und Kinder, und wie ermittelt die Bundesregierung diese Beträge?

14

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die zwangsläufigen Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in typisierter Form in den Grundfreibetrag bzw. andere Freibeträge (z. B. Ausbildungsfreibetrag) einfließen können (Antwort bitte mit Begründung)?

15

Wie groß ist die steuerliche Entlastung bei einer Anhebung des Höchstabzugsbetrages (1 500 Euro) für Beiträge zu den gesetzlichen Kranken- und der Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) um 200 Euro, 400 Euro, 600 Euro, 800 Euro und 1000 Euro bei einem jährlichen zu versteuernden Einkommen in Höhe von jeweils 10 000 Euro bis 80 000 Euro (in Stufen von 5 000 Euro)?

16

Wie groß ist die steuerliche Entlastung bei einer Anhebung des Höchstabzugsbetrages (2 400 Euro) für Beiträge zu privaten Kranken- und der Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) um 200 Euro, 400 Euro, 600 Euro, 800 Euro und 1000 Euro bei einem jährlichen zu versteuernden Einkommen in Höhe von jeweils 10 000 Euro bis 80 000 Euro (in Stufen von 5 000 Euro)?

17

Wie groß ist die steuerliche Entlastung bei der Einführung eines zusätzlichen Höchstabzugsbetrages für Beiträge zu privaten Kranken- und der Pflegeversicherung für Kinder in Höhe von 1 200 Euro, 1 800 Euro, 2 000 Euro und 2 400 Euro pro Kind bei einem jährlichen zu versteuernden Einkommen in Höhe von jeweils 10 000 Euro bis 80 000 Euro (in Stufen von 5 000 Euro) – jeweils für ein bis vier Kinder?

18

Wie hoch wären die jeweiligen Steuermindereinnahmen aus den Maßnahmen in den Fragen 16 bis 18?

Berlin, den 7. Mai 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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