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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

<span>Höhe der Jahresumsätze psychotherapeutischer, hausärztlicher und fachärztlicher Praxen in den einzelnen Bundesländern im Vergleich, Umsetzung der Bundessozialgerichtsurteile hinsichtlich der Psychotherapeutenvergütung (Zugestehen eines festen Mindestpunktwerts), Bewertung der Befürchtungen der Psychotherapeuten zur Einführung des allgemeinen Orientierungspunktwerts ab 2009 und der Reduzierung unter ein Regelleistungsvolumen<br /> </span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

26.05.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/917009. 05. 2008

Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

der Abgeordneten Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe, Kerstin Andreae, Christine Scheel, Irmingard Schewe-Gerigk und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit der Einführung des Psychotherapeutengesetzes im Jahr 1998 wurden Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendtherapeutinnen und -therapeuten in die Kassenärztlichen Vereinigungen aufgenommen. Seither prozessieren Psychotherapeutinnnen und -therapeuten immer wieder bis vor das Bundessozialgericht (BSG) um ein angemessenes Honorar. In allen bisher ergangenen Urteilen hat das BSG den Psychotherapeutinnen und -therapeuten Recht gegeben.

Weil psychotherapeutische Leistungen nach dem Stundenlohnprinzip vergütet werden, ist es Psychotherapeutinnen und -therapeuten verwehrt, ihr Einkommen dadurch zu erhöhen, dass sie – wie im somatischen Bereich möglich – mehr Leistungen je Zeiteinheit erbringen. Aus diesem Grund hat das Bundessozialgericht dieser Berufsgruppe einen festen Mindestpunktwert zugestanden. Eine zentrale Aussage des BSG-Urteils vom 28. Januar 2004 ist: „Den Psychotherapeuten muss es jedenfalls im typischen Fall möglich sein, bei größtmöglichem persönlichem Einsatz des Praxisinhabers und optimaler Praxisauslastung zumindest den Durchschnittsüberschuss vergleichbarer Arztgruppen zu erreichen.“

Der Gesetzgeber hat die grundsätzlichen Unterschiede in der Vergütungssystematik und die Grundsätze des BSG in § 87 Abs. 2c Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) übernommen. Danach hat die Bewertung psychotherapeutischer Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten.

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V, in dem je sieben Vertreterinnen und Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Krankenkassen den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festlegen, hat nach Angaben der Bundespsychotherapeutenkammer die BSG-Maßgabe eines Mindesthonorars jedoch stets nur so umgesetzt, dass Psychotherapeutinnen und -therapeuten diese Mindesthonorare unter keinen Umständen überschreiten können. Die Psychotherapie würde nicht annähernd so vergütet wie die somatische Medizin.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Welche durchschnittlichen Jahresumsätze erzielen psychotherapeutische, hausärztliche sowie Praxen der fachärztlichen Versorgung (aufgesplittet nach exemplarischen Facharztgruppen) in den einzelnen Bundesländern?

2

a) Wie hoch ist das Einkommen vor Steuern (Praxisüberschuss) von Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, von Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten, von ärztlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, von Haus- sowie von Fachärztinnen und -ärzten (aufgesplittet nach exemplarischen Facharztgruppen) in den einzelnen Bundesländern?

b) In welcher Höhe wurden Betriebskosten bei den jeweiligen Arztgruppen berücksichtigt?

3

Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Umsetzung der Bundessozialgerichtsurteile zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen durch die gemeinsame Selbstverwaltung von Krankenkassen und der Kassenärztlicher Bundesvereinigung?

4

Geht die Bundesregierung davon aus, dass bei der bis zum 31. Oktober 2008 erforderlichen Beschlussfassung des Bewertungsausschusses zur Umsetzung der ab 2009 in den EBM zu verlagernden Honorarverteilung (statt der bisherigen regionalen Honorarverteilung) der von den Psychotherapeutinnen und -therapeuten erwarteten Umsetzung der Bundessozialgerichtsurteile Geltung verschafft wird, und welchen Anforderungen müsste aus Sicht der Bundesregierung bei dieser Entscheidung von der Selbstverwaltung Rechnung getragen werden?

5

Wie bewertet die Bundesregierung die von Psychotherapeutinnen und -therapeuten geäußerte Befürchtung, dass bei der Einführung des allgemeinen Orientierungspunktwerts (ab 2009) und der damit verbundenen Vergütungsreform probatorische Sitzungen unter ein Regelleistungsvolumen fallen, das – aufgrund der geringen Vergütung in der Vergangenheit – so eng bemessen sein wird, dass eine sinnvolle diagnostische Abklärung vor einer Psychotherapie nicht möglich sein wird?

Berlin, den 14. Mai 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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