Evaluierung der Umsetzung der sogenannten Flüchtlingsaufnahmerichtlinie der Europäischen Union
der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Omid Nouripour, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Deutschland ist – wie jeder andere Mitgliedstaat auch – dazu verpflichtet, sämtliche sich aus einer Richtlinie der Europäischen Union ergebenden Rechtsansprüche vollständig als zwingende gesetzliche Normen („Ist-Vorschriften“) in das deutsche Recht umzusetzen. Eine untergesetzliche Umsetzung (z. B. über Verwaltungsvorschriften) oder eine „Soll-“ bzw. eine „Kann-Regelung“ reicht ebenso wenig, wie die Hoffnung, der Rechtsanwender möge gesetzliche Ermessensnormen „richtlinienkonform auslegen“ (so die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration in Bundestagsdrucksache 16/7000, S. 116 und Bundestagsdrucksache 16/8646, S. 3): Der Bundesgesetzgeber ist zur richtlinienkonformen Umsetzung verpflichtet und darf seine Verantwortung nicht auf die Rechtsanwender bzw. die Gerichte delegieren.
Bereits in seiner Stellungnahme zur Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union am 21. Mai 2007 hatte der UNHCR auf drohende Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung u. a. der sogenannten Flüchtlingsaufnahmerichtlinie (2003/9/EG) hingewiesen (Innenausschussdrucksache 16(4)209 (S. 22–36; www.bundestag.de/ausschuesse/a04/anhoerungen/Anhoerung08-1/Stelllungnahmen_SV/Stellungnahme06.pdf)).
Den Bedenken des UN-Flüchtlingshochkommissariats folgte die Große Koalition jedoch ebenso wenig, wie seinen Handlungsvorschlägen.
Dies führte nun dazu, dass die EU-Kommission – nachdem sie bereits im Dezember 2006 Klage gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof wegen der verspäteten Umsetzung der Aufnahmerichtlinie erhoben hatte – nun im November 2007 ihren Bericht über die Anwendung der Flüchtlingsaufnahmerichtlinie in den Mitgliedstaaten vorlegte und darin u. a. auch die Bundesrepublik Deutschland kritisiert (KOM (2007) 745).
Drucksache 16/9173 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:
Informationsrechte
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen30
Ist die Kritik der EU-Kommission zutreffend, dass die in Artikel 5 der Aufnahmerichtlinie enthaltenen Unterrichtungspflichten „nicht vollständig übernommen“ worden sind?
Könnte die Kritik der EU-Kommission vielleicht darin ihre Ursache haben, dass § 47 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) lediglich vorsieht, Asylsuchende innerhalb von 15 Tagen auf ihre Rechte und Pflichten „nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ hinzuweisen, nicht aber auf ihre sonstigen Ansprüche aus der Aufnahmerichtlinie, wie z. B.
Wohnsitz und Bewegungsfreiheit (Artikel 7)
Unterbringung (Artikel 14)
Kontaktaufnahme mit Verwandten, Rechtsbeiständen, Vertretern des UNHCR und anerkannten Nichtregierungsorganisationen (Artikel 14 Abs. 2. und Abs. 7)
Arbeitsmarktzugang (Artikel 11)
Schulbesuch (Artikel 10)
Schutz der Familieneinheit (Artikel 8) bzw. des Familienlebens (Artikel 14 Abs. 2 a)
Ansprüche für besonders schutzbedürftige Personen (Kapitel IV)?
Werden z. B. besonders schutzbedürftige Personen (i. S. von Kapitel IV der Richtlinie) derzeit gemäß § 47 Abs. 4 AsylVfG darauf hingewiesen, dass ihnen nach der Aufnahmerichtlinie besondere Leistungsansprüche in Form von „Ist-Regelungen“ zustehen (die ihnen von den Mitgliedstaaten also nicht nur grundsätzlich gewährt werden „sollen“ oder gar nur „können“), und wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung bereit, § 47 Abs. 4 AsylVfG so nachzubessern, dass Artikel 5 der Aufnahmerichtlinie vollständig umgesetzt wird, und wenn nein, warum nicht?
Ist die Kritik der EU-Kommission zutreffend, dass die Gewährleistung der Familieneinheit bei der Unterbringung von Asylsuchenden – entgegen Artikel 8 und Artikel 14 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie – in § 46 Abs. 2 AsylVfG gar keine Rolle spielt bzw. unzulässigerweise „von der Einhaltung bestimmter Verfahrensanforderungen durch die Antragsteller abhängig gemacht“ wird?
Warum wurde dem Vorschlag des UNHCR nicht gefolgt, der zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 8 und Artikel 14 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie empfohlen hatte, § 46 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG wie folgt zu fassen: „Bei der Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und ihren Kindern unter 18 Jahren sowie anderen vom Asylbewerber abhängigen Familienmitgliedern auch durch länderübergreifende Verteilung zu berücksichtigen“ bzw. § 47 Abs. 3 AsylVfG folgendermaßen neu zu fassen: „Minderjährige Kinder von Asylbewerbern oder minderjährige Asylbewerber werden zusammen mit ihren Eltern oder dem sorgeberechtigten erwachsenen Familienmitglied untergebracht“?
Hat die Bundesregierung – vor dem Hintergrund des großen Stellenwerts, den Artikel 7 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie dem Recht auf Wohnsitz- und Bewegungsfreiheit auch für Asylsuchenden einräumt, dem dort verankerten Grundsatz, dass etwaige Einschränkungen dieses Rechts „die unveräußerliche Privatsphäre [von Asylsuchenden] nicht beeinträchtigen“ dürfen bzw. Gewähr bieten müssen für die „Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Richtlinie“, der Tatsache, dass nur die kleine Minderheit von fünf Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) es Asylsuchenden nicht gestattet, ihren Wohnsitz zu wählen und dem Umstand, dass allein Deutschland und Österreich die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden regelmäßig auf ein begrenztes Gebiet beschränken, dem Gesetzgeber im Zuge der parlamentarischen Beratung des Richtlinienumsetzungsgesetzes zur Übernahme des Vorschlags des UNHCR geraten, der eben unter Bezugnahme auf den Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie empfohlen hatte § 56 Abs. 1 AsylVfG wie folgt zu ergänzen: „Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen. Soweit dies für die Inanspruchnahme der Vorteile aus der Richtlinie 2003/9/EG (…) insbesondere zum Schulbesuch, zur Arbeitsaufnahme und zur medizinischen Versorgung, erforderlich ist, wird die Aufenthaltsgestattung auf den Bezirk anderer Ausländerbehörden ausgedehnt“; und wenn nein, warum nicht?
Inwiefern ist die Kritik der EU-Kommission zutreffend, Deutschland würde die den Asylsuchenden aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Vorteile auch in solchen Fällen entziehen, in denen sie von der Richtlinie hierzu gar nicht ermächtigt worden ist (so ermächtigt Artikel 16 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie die Mitgliedstaaten zwar dazu, Sanktionen für „grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren“ und für „grob gewalttätiges Verhalten“ vorzusehen – in Deutschland sind aber gemäß § 85 Nr. 2 und § 86 Abs. 1 AsylVfG auch Verstöße gegen die sogenannte Residenzpflicht für Asylsuchende bußgeld- bzw. strafbewehrt)?
Sofern dies dieser Vorhalt der EU-Kommission zutrifft: Ist die Bundesregierung bereit, das AsylVfG entsprechend zu ergänzen, so dass dieses Gesetz Sanktionen künftig nur noch für „grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren“ und für „grob gewalttätiges Verhalten“ enthält?
Sofern die Bundesregierung hierzu nicht bereit ist: Warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der EU-Kommission, dass „die Identifizierung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber ein Kernelement ist, ohne das die auf die besondere Behandlung dieser Menschen abhebenden Bestimmungen der Richtlinie ins Leere laufen“, und wenn nein, warum nicht?
In welcher Phase der Aufnahme von Asylsuchenden wird derzeit in Deutschland durch wen systematisch damit begonnen, mögliche besonders schutzbedürftige Personen im Sinne von Kapitel IV der Aufnahmerichtlinie zu identifizieren?
Warum wurde dem Vorschlag des UNHCR nicht gefolgt, der empfohlen hatte in § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) einen neuen Absatz 3 einzufügen, demzufolge bereits „im Rahmen einer Eingangsuntersuchung nach Ankunft in der Erstaufnahmeeinrichtung von einer unabhängigen, medizinisch qualifizierten Person“ die besondere Schutz- und Hilfsbedürftigkeit von Asylsuchenden geprüft und gegebenenfalls festgestellt werden sollte, und wenn nein, warum nicht?
Wo werden im deutschen Recht
traumatisierte,
minderjährige,
behinderte,
ältere,
schwangere bzw.
alleinerziehende Asylsuchende bzw.
minderjährige Asylsuchende, die die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben
als besonders schutzbedürftige Personen im Sinne von Kapitel IV der Aufnahmerichtlinie berücksichtigt (bitte aufschlüsseln)?
Inwiefern wird im deutschen Recht die besondere Schutzbedürftigkeit aller in Kapitel IV der Aufnahmerichtlinie aufgeführten Personengruppen im Hinblick auf
ihre materiellen Aufnahmebedingungen (Artikel 13 Abs. 2),
ihre materiellen Unterbringungsbedingungen (Artikel 14),
ihre medizinische Versorgung (Artikel 15 Abs. 2),
die Bestimmungen zur Wohnsitz und Bewegungsfreiheit (Artikel 7)
– wie von der Aufnahmerichtlinie vorgesehen – als Rechtsansprüche in Form von Ist-Regelungen umgesetzt (bitte aufschlüsseln)?
Werden bei der Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Versorgung (Artikel 15 der Aufnahmerichtlinie) nach dem AsylbLG auch Kosten für die Behandlung chronischer (ggf. schmerzhafter) Erkrankungen übernommen, und wenn nein, warum nicht?
Werden bei der Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Versorgung (Artikel 15 der Aufnahmerichtlinie) nach dem AsylbLG auch Kosten für
Familienplanung,
Sexualberatung bzw.
Psychologische Beratung
übernommen, und wenn nein, warum nicht?
In welcher Form werden die deutschen Behandlungszentren für Folteropfer durch Mittel aus dem Bundeshaushalt unterstützt (bitte aufschlüsseln für die Jahre 2004 bis 2008)?
Welche „Finanzierungsprobleme“ der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e. V. (BAFF) hat die Staatsministerin im Bundeskanzleramt und Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Dr. Maria Böhmer, das Bundesministerium für Gesundheit „Ende 2007/Anfang 2008 persönlich gebeten“ zu „prüfen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8646, S. 11)? Was hat die Prüfung ergeben bzw. wann ist mit einem Ergebnis der Prüfung zu rechnen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass in den Jahren 2005 bis 2007 mehr Anträge zur Behandlung traumatisierter Asylsuchender gestellt wurden, als Behandlungsplätze vorhanden waren, und wenn ja, wie konnte hier Abhilfe geschaffen werden, damit diese traumatisierten Asylsuchenden ihren Rechtsanspruch aus Artikel 20 der Aufnahmerichtlinie auch tatsächlich wahrnehmen konnten (z. B. durch Überweisung zu niedergelassenen Spezialistinnen/Spezialisten)?
Werden bei der Behandlung traumatisierter Asylsuchender auch die Kosten für notwendige Dolmetscher und Fahrtkosten zu den Behandlungszentren übernommen, und wenn nein, warum nicht?
Ist im AsylbLG der Grundsatz aus Artikel 18 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verankert worden, demzufolge die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie, die Minderjährige betreffen, das Wohl des Kindes stets „vorrangig“ berücksichtigen müssen? Wenn ja, wo, und wenn nein, warum nicht?
Ist der Rechtsanspruch aus Artikel 18 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie im AsylbLG verankert worden, demzufolge die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass minderjährige Asylsuchende, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben eine „geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung“ erhalten? Wenn ja, wo, und wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Rangfolge aus Artikel 19 Abs. 2 zur Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger nicht umgesetzt hat – zu einer an Artikel 19 Abs. 2 angelehnten Ergänzung des AsylVfG bereit, derzufolge Asyl beantragende unbegleitete Minderjährige nach folgender Rangordnung aufgenommen und untergebracht werden sollten
bei erwachsenen Verwandten,
in einer Pflegefamilie nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige (nach § 34 SGB VIII) bzw. in anderen für Minderjährige geeigneten, dem Wohl des Kindes entsprechenden Unterkünften, in denen jeweils im Sinne von Artikel 19 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie eine Betreuung des Kindes durch ausgebildetes Personal gewährleistet ist,
und dass unbegleitete minderjährige Geschwister möglichst zusammen untergebracht werden sollten?
Wenn nein, warum nicht?
Warum werden unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren (neben Schweden und Portugal) nur noch in Deutschland in Unterkünften für Erwachsene untergebracht (einer der – so die EU-Kommisison – „größten Mängel bei der Anwendung der Richtlinie“) und ist hier an Veränderungen gedacht?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der EU-Kommission, dass in den Mitgliedstaaten, die (wie Deutschland) die Ingewahrsamnahme von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden nicht ausschließen, „ernste Probleme auftreten könnten“, und wenn nein, warum nicht?
Inwiefern sind deutschen Behörden und Gerichte gesetzlich dazu verpflichtet gemäß Artikel 18 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie zu prüfen, ob eine Einweisung unbegleitete Minderjähriger in Unterkünften für Erwachsene bzw. in eine deutsche Abschiebehaftanstalt vorrangig dem Wohl dieses Kindes dient?
Wie kann die Einweisung von minderjährigen Asylsuchenden in Unterkünfte für Erwachsene bzw. in eine deutsche Abschiebehaftanstalt überhaupt vorrangig dem Wohl des Kindes dienen?
Wie versuchen die Bundesländer in den jeweiligen Aufnahmeeinrichtungen bzw. im Abschiebegewahrsam die besondere Schutz- und Hilfsbedürftigkeit minderjähriger Asylsuchender adäquat zu berücksichtigen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Inwiefern ist deutschen Aufnahmeeinrichtungen bzw. im deutschen Abschiebegewahrsam sichergestellt, dass minderjährige Personen auch im Zuge einer Ingewahrsamnahme die ihnen nach der Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte (d. h. Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung, zu notwendigen Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen, Zugang zu Bildung) auch tatsächlich in Anspruch nehmen können?
Inwiefern stellen – nach Kentnnis der Bundesregierung – auch die Bundesländer, die Kinder von Asylsuchenden von der Schulpflicht ausnehmen (Baden-Württemberg, Hessen, Saarland) bzw. die für diese Kinder nur eine eingeschränkte Schulpflicht vorsehen (nämlich nach der Entlassung aus der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung bzw. spätestens drei Monate nach Einreise: Bayern, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) sicher, dass diesen Kindern in welcher Form (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8646, S. 10) ihr nach Artikel 10 der Aufnahmerichtlinie zustehende Recht auf Zugang auf das öffentliche Bildungssystem wahrnehmen können (bitte nach den o. g. Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie ist der Stand des von der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof angestrengten Verfahrens wegen der verspäteten Umsetzung der Aufnahmerichtlinie (Rechtssache C-496/06)?