Die Aufenthaltsgenehmigung von ausländischen Ehegatten der Deutschen
des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Ausländergesetz sieht in § 9 Abs. 1 die Möglichkeit vor, daß abweichend von § 8 Abs. 1 die Aufenthaltsgenehmigung auch dann erteilt werden kann, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist. Die Anwendungshinweise zum Ausländergesetz sagen auf Seite 16 zum § 3 AuslG in Punkt 3.3.2.6.: „ ... Im übrigen ist aber auch die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz ein rechtmäßiger Aufenthalt, der nach mehr als sechs Monaten zur Visumsfreiheit nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG führen kann. "
Die Frage des Aufenthalts von ausländischen Ehegatten Deutscher, die ursprünglich als Asylsuchende eingereist sind, stellt sich derzeit besonders problematisch. Diese Personen werden in einigen Städten und besonders in Nordrhein-Westfalen zur Ausreise nach der Eheschließung aufgefordert, um sich in ihrem Heimatland das erforderliche Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung ausstellen zu lassen. Nach Wiedereinreise erhalten sie dann nach § 23 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis, die in der Regel für drei Jahre erteilt wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen2
Ist es nicht unzumutbar und unverhältnismäßig, die Ehegatten zurückzuschicken, da dies außer mit hohen finanziellen Einbußen auch oft mit einer Gefährdung des ehemaligen Asylantragstellers in seiner Heimat einhergeht und in vielen uns bekannten Fällen die deutschen Ehefrauen hochschwanger oder gerade entbunden sind?
Hat das Bundesministerium des Innern eine Aufklärung der Ausländerbehörden vor, bei denen Unklarheiten hinsichtlich der Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung an den ausländischen Partner der Deutschen, die Sozialhilfe beziehen, bestehen?