Abschiebungen von Flüchtlingen aus der Bundesrepublik Deutschland
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Nach dem neuen Ausländergesetz können die einzelnen Bundesländer allein generelle Abschiebestopps nur noch für sechs Monate erlassen, ein längerfristiger Stopp erfordert Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (§ 54 AuslG).
Deshalb treten bis zum 31. Dezember 1990 erlassene Abschiebestopps am 30. Juni 1991 außer Kraft, wenn das BMI kein Einvernehmen erklärt. Ebenso ist das Einvernehmen des BMI erforderlich, wenn die Länder den Aufenthalt von Ausländergruppen durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis legalisieren wollen (§ 32 AuslG).
Betroffen sind davon nach groben Schätzungen ca. 120 000 Menschen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Welche Erlasse gab es in den einzelnen Bundesländern für Personen ohne festen Aufenthaltsstatus, die in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in den einzelnen Bundesländern „geduldet" wurden (gefragt ist nach einer Zusammenstellung aller Ländererlasse bis zur Neuregelung durch das neue Ausländergesetz)?
Wie viele Personen hielten sich am 31. Dezember 1988, am 31. Dezember 1989, am 31. Dezember 1990 aufgrund der Erlasse der einzelnen Bundesländer in den alten Bundesländern auf (gefragt ist nach einer Zusammenstellung, aufgegliedert nach Bundesländern und Flüchtlingsgruppen für die letzten drei Jahre)?
Welche Altfallregelungen gab es in den einzelnen Bundesländern, nach denen bestimmte Flüchtlingsgruppen eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland erhalten konnten (gefragt ist nach einer Zusammenstellung für die letzten drei Jahre)?
Wie viele Personen haben nach dieser Altfallregelung eine Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erhalten (gefragt ist nach einer Zusammenstellung nach Bundesländern, aufgegliedert wiederum nach den letzten drei Jahren und bezogen auf die einzelnen Herkunftsländer)?
Nach welchen Kriterien wurden die Stichtage für die einzelnen Herkunftsländer festgelegt (bitte für jedes einzelne Herkunftsland die Begründung angeben)?
Beabsichtigt die Bundesregierung, Ausländern/ Ausländerinnen den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu versagen, die aus Staaten geflohen sind, in denen Kriege und Bürgerkriege Gefahr für Leib und Leben der Bewohner bedeutet, wie etwa Libanon und Sri Lanka?
Wenn ja, wie begründet sie ihre Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die z. T. sogar verschärfte Bürgerkriegssituation, wie in Libanon und Sri Lanka?
Wie gedenkt die Bundesregierung, die berechtigten Ängste der betroffenen Ausländer/Ausländerinnen vor den Kriegs- und Bürgerkriegsgefahren bei einer Entscheidung zu berücksichtigen?
Wie gedenkt die Bundesregierung, den Bestimmungen der §§ 30 ff. AuslG gerecht zu werden?
Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Veränderung der Lage jüdischer Bürger/Bürgerinnen in der UdSSR, die den Stichtag 30. April 1991 für eine Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begründen könnten?
Sind Informationen über anhaltende antisemitische Stimmungen und Ausschreitungen Anlaß für die Bundesregierung, die Frist zu verlängern?