Kindererziehungsleistungen für Frauen, die 1933 bis 1945 aus Deutschland fliehen mußten
der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Frauen, die während der Nazizeit Deutschland verlassen mußten und ihre Kinder deswegen außerhalb des Geltungsbereiches der RVO geboren und großgezogen haben, erhalten keine Leistungen aus dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG). Dies gilt auch dann, wenn sie nach Ende der Naziherrschaft nach Deutschland zurückgekehrt sind. Diese Frauen müssen erleben, daß ihre gleichaltrigen Nachbarinnen, Schulkameradinnen und Freundinnen, die nicht dazu gezwungen waren Deutschland zu verlassen, die o. a. Leistungen erhalten während sie, die ehemals von den Nazis Verfolgten, leer ausgehen (Stern Nr. 41/1990).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Hält die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung für haltbar, die dazu führt, daß Frauen, die durch das Naziregime verfolgt wurden, als Folge dieser Verfolgung nun auch noch eine Benachteiligung nach dem KLG hinnehmen müssen?
Wie erklärt die Bundesregierung die Tatsache, daß dieser Aspekt bei der Beratung des KLG nicht bedacht wurde?
Ist die Bundesregierung bereit, diese Ungerechtigkeit durch eine Novellierung des KLG zu beheben?
Ist die Bundesregierung bereit, das KLG hilfsweise in der Hinsicht abzuändern, daß Frauen, die nach Ende der Naziherrschaft in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt sind und hier leben, Kindererziehungsleistungen bekommen würden?
Wie viele Frauen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von dieser Regelung des KLG negativ betroffen, wie viele davon leben derzeit in der Bundesrepublik Deutschland?
Wie hoch wären nach Schätzung der Bundesregierung die jährlichen Kosten, die entstehen würden, wenn das Kindererziehungsleistungsgesetz a) entsprechend Frage 3 novelliert würde, b) entsprechend Frage 4 novelliert würde?