Auskunftspraxis des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV): Fall CILIP
der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Bundesminister des Innern erklärte am 4. April 1989 auf Anfrage, das Bundesamt für Verfassungsschutz habe Informationen über die Beteiligung von „Mitgliedern und Anhängern linksextremistischer Organisationen an den Zeitungsprojekten ,die tageszeitung', ,Die Neue' und ,CILIP" in Akten gesammelt (Drucksache 11/4294). Auf den Auskunftsantrag von Verlagsinhabern, Redakteuren und Mitarbeitern der Zeitung CILIP hin teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz im Juli 1989 lediglich mit, die „bloße Mitarbeit" an dieser Zeitung habe nicht zu einer Speicherung geführt; eine weitergehende Auskunft wurde mit Verweis auf § 13 Abs. 2 BDSG damaliger Fassung abgelehnt. Im März 1990 konnten sich CILIP-Redaktionsmitglieder auf entsprechenden Antrag hin jedoch im Archiv des Landesamtes für Verfassungsschutz Berlin durch Einsichtnahme überzeugen, daß über sie durchaus Dossiers existierten.
Am 1. Januar 1991 trat das novellierte Bundesverfassungsschutzgesetz in Kraft, dessen § 15 die bisherigen Auskunftsansprüche erweiterte. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt für Verfassungsschutz Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten nun Auskunft zu gewähren, soweit diese hierzu auf einen konkreten Sachverhalt verweisen und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegen.
Auf die entsprechend begründete Auskunftsklage der CILIP-Anspruchsteller hin führte das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluß vom 22. Februar 1991 unter Verweis auf diese neue Vorschrift aus, nach ihrer Auffassung „spricht sehr, viel dafür", daß die Voraussetzungen des § 15 BVerfSchG in diesem Falle erfüllt seien, und regte an, das Bundesamt für Verfassungsschutz möge seine ablehnenden Bescheide aufheben und die Kläger „kurzfristig" aufgrund der aktuellen Rechtslage neu bescheiden. Dieser Anregung kam das Bundesamt für Verfassungsschutz in jenem Termin sogleich nach.
Am 22. Mai 1991 lehnte das Bundesamt für Verfassungsschutz jedoch eine Auskunft erneut ab, weil die Betroffenen mit der Beteiligung an CILIP zwar einen Sachverhalt gemäß § 15 BVerfSchG, jedoch keine zusätzlichen Aktivitäten offenbart hätten, die ein Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Rahmen seiner Aufgaben hätten auslösen können.
Andererseits trug der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz in einer schriftlichen Stellungnahme vom 31. Mai 1991 zum Entwurf eines niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes vor, aufgrund einer gesetzlichen Auskunftsregelung müsse „gewährleistet sein, daß die Auskunftsverweigerung der Regelfall ist, selbst wenn keine Erkenntnisse zum Anfragenden vorliegen. (...) Bei einer Auskunftserteilung können nur die offenen, die Speicherung alleine nicht tragenden Randerkenntnisse mitgeteilt werden. Diese würden bei einer gerichtlichen Überprüfung des Auskunftsbescheides u. U. nicht ausreichen und der Verfassungsschutz zur Löschung angehalten werden. (...) Ein besonderes Interesse des Petenten an einer Auskunftserteilung wird regelmäßig in folgenden Fällen vorliegen:... bei Kenntnis der Speicherung, z. B. durch Nennung in veröffentlichten Berichten oder aufgrund von Indiskretionen".
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Mit welchen Erwägungen tritt die Bundesregierung ggf. unserer Befürchtung entgegen, daß angesichts der vom Bundesministerium des Innern bereits eingeräumten Speicherung, der Rechtsauffassung und erteilten Anregung des VG Köln sowie angesichts der beim LfV Berlin bereits erlangten Akteneinsicht unbefangene Beobachter die andauernde Auskunftsverweigerung durch das BfV als trotzig-sture Schikane gegenüber dessen gespeicherten „Beobachtungsobjekten" ansehen könnten?
Mit welchen Erwägungen tritt die Bundesregierung ggf. unserer Interpretation des o. g. BfV-Bescheides vom 22. Mai 1991 entgegen, daß die darin genannte Rechtsauffassung die Antragsteller zur Selbstdenunziation sowie Anspruchsbegründung mit eigenen Extremismus-Nachweisen nötigen würde?
Mit welchen Erwägungen tritt die Bundesregierung ggf. unserer Bewertung der o. g. Stellungnahme des BfV-Präsidenten entgegen, daß dessen Forderung nach einer Auskunftsverweigerung als „Regelfall" dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie gesetzgeberischen Intention des § 15 Abs. 1 BVerfSchG glatt widerspricht?
Teilt die Bundesregierung die oben zitierte Auffassung des BfV-Präsidenten, wonach ein besonderes Auskunftsinteresse im Sinne des § 15 BVerfSchG regelmäßig vorliegt, wenn dem Antragsteller die Speicherung seiner Daten — wie im hier fraglichen Fall CILIP — schon bekannt ist?
Warum ggf. nicht?
Wann wird das BfV den (ehemaligen) Verlagsinhabern, Redakteuren, Mitarbeitern und sonstigen Beteiligten von CILIP, aber auch entsprechenden Beteiligten an der „die tageszeitung" und „Die Neue", nun antragsgemäß Auskunft gewähren?
Warum soll dies ggf. unterbleiben?
Wie viele Auskunftsanträge sind nach Inkrafttreten des § 15 BVerfSchG am 1. Januar 1991 bis heute an das BfV gerichtet worden, und wie sind diese jeweils beschieden worden?