Kontrolle des Telefonverkehrs
der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wenn der angemeldete Betreiber eines Autotelefons im B-Netz wegen Vermögenslosigkeit oder wegen Diebstahls des Telefons mit oder ohne Auto keine Gebühren mehr zahlt, veranlaßt die Deutsche Bundespost/Telekom mangels technischer Möglichkeit zum Abschalten dieser Telefone, daß die über den Anschluß geführten Gespräche abgehört werden, wobei der Telefonbenutzer wie auch der Angerufene identifiziert werden.
Ähnliche Überwachungsmaßnahmen werden zum Zwecke der Betriebskontrolle durchgeführt.
Dem liegt eine Verfügung des Bundesministers für Post und Telekommunikation von 1985 zugrunde, wonach durch gewisse Mißbräuche sowie durch Angriffe auf die Fernmeldehoheit des Bundes dieser in eine „Notwehr-ähnliche Lage" gerate, welche aufgrund § 34 StGB abgewehrt werden dürfe.
Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich entschieden, daß Fangschaltungen und Zählervergleichseinrichtungen im Regelfall unzulässig seien.
Aus diesen Anlässen fragen wir die Bundesregierung:
Fragen18
In wie vielen Ermittlungsfällen hat die Deutsche Bundespost/ Telekom seit dem Jahr 1985 jährlich
a) mit Hilfe von Signalaufzeichnungsgeräten (SAG) den Funktelefonverkehr überwacht,
b) im übrigen außerhalb § 100 a StPO sowie des Gesetzes zu Artikel 10 des Grundgesetzes (G 10) den Fernmeldeverkehr überwacht?
Wie viele Gespräche wurden dabei pro Jahr jeweils aufgezeichnet?
Auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies jeweils?
Welche Anlässe lagen dem jeweils zugrunde?
Wer veranlaßte jeweils die durchgeführten Kontrollen?
In wie vielen Fällen wurde die Aufnahme dieser Ermittlungen von (welchen) anderen Stellen als der Deutschen Bundespost/ Telekom, z. B. der Polizei oder den Geheimdiensten, veranlaßt bzw. erbeten?
In wie vielen dieser Fälle sind seitens der Deutschen Bundespost/Telekom Beschlüsse nach § 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen jeweils beantragt worden, und wie viele wurden daraufhin erlassen?
Wie lange wurden die Tonbänder bzw. Abschriften der aufgezeichneten Gespräche jeweils verwahrt?
In wie vielen Fällen wurden Bänder oder Abschriften (jeweils welchen) anderen Stellen bekanntgegeben?
Wann erhielten die Betroffenen (Anschluß-Inhaber, -Benutzer sowie angerufene Gesprächspartner) jeweils Nachricht von der Erfassung, Speicherung, Übermittlung und/oder Löschung ihrer Gesprächsdaten?
In wie vielen Fällen ist dies aus welchen Gründen unterblieben?
Warum wird in den Mißbrauchsfällen — gleich in welchem Netz — statt der durchgeführten Kontrollen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der benutzte Anschluß nicht einfach abgeschaltet?
Was steht dem ggf. technisch im Wege?
In wie vielen Fällen insgesamt sind seit 1985 überhaupt pro Jahr gemäß § 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Verbindungsdaten über den Fernmeldeverkehr jeweils durch den Richter oder wegen Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaften angefordert worden?
a) In welcher Weise sind die Abteilungen Betriebssicherheit/-kontrolle der Deutschen Bundespost/Telekom an Kontrollen des Fernmeldeverkehrs beteiligt?
b) Welche Aufgaben haben diese Abteilungen im übrigen?
c) Wie viele Mitarbeiter sind bundesweit in diesen Abteilungen beschäftigt?
a) In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bundespost/Telekom seit 1985 jährlich jeweils Fangschaltungen und Zählervergleichseinrichtungen installiert?
b) In wie vielen Fällen geschah dies nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Anschluß-Inhabers?
Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dies in jenen Fällen sonst?
Wie viele Anrufer/Anruferinnen wurden dabei jeweils anhand ihrer Rufnummern identifiziert?
Wie lange wurden diese Aufzeichnungen aufbewahrt?
Aufzeichnungen über wie viele Anschlüsse werden ggf. zu welchem Zweck noch heute aufbewahrt?
Wie gedenkt die Bundesregierung bzw. die Deutsche Bundespost/Telekom nach der kürzlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, derartige Kontrollen seien mangels Einwilligung der Anrufer grundsätzlich rechtswidrig,
a) mit den noch aufbewahrten Rufnummern von Anrufern zu verfahren,
b) die Anrufer über die Erfassung und Aufbewahrung ihrer Verbindungsdaten zu informieren,
c) die vom Gericht geforderte „Unerläßlichkeit" von künftig etwa noch angeordneten Kontrollen zu beurteilen?