Finanzprobleme beim Thorium-Hochtemperaturreaktor in Hamm-Uentrop
des Abgeordneten Werner Schulz (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Oktober 1991 drohte erneut eine Überschuldung der THTR-Betreiberin, der Hochtemperatur-Kernkraftwerks-GmbH (HKG), die ohne neue finanzielle Verpflichtungen der Gesellschafter (VEW, Gemeinschaftskraftwerk Weser, Elektromark, Gemeinschaftswerk Hattingen, Stadtwerke Aachen), des Sitzlandes Nordrhein-Westfalen und/oder des Bundes zum Konkurs der HKG geführt hätte. Um das (eingeschränkte) Testat der Abschlußprüfer zu erhalten, wurden Ergänzungsvereinbarungen zum Rahmenvertrag vom 13. November 1989 abgeschlossen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie hoch war die im Oktober 1991 festgestellte Überschuldung der HKG?
In welcher Höhe lagen im Oktober 1991 Verpflichtungen des Bundes und des Sitzlandes Nordrhein-Westfalen bez. des Treuhandfonds I (zur Herstellung des „sicheren Einschlusses") einerseits, des Treuhandfonds II (Kosten nach Herstellung des „sicheren Einschlusses" bis zur Herstellung der „grünen Wiese") andererseits vor?
Wie definiert der Rahmenvertrag vom 13. November 1989 die zur Herstellung des „sicheren Einschlusses" erforderlichen Aufgaben (Durchführung eines atomrechtlichen Stillegungsverfahrens, Anlagensicherung während der Abklingphase, Entsorgung etc.)?
Wäre ein „Einschluß" des THTR ohne vollständige Entsorgung auf Dauer „sicher"?
Welche dieser Aufgaben waren im Oktober 1991 finanziell über den Treuhandfonds I abgedeckt?
In welcher Höhe hat die HKG im Geschäftsjahr 1991 erfolgswirksam Rückstellungen auflösen können, weil Dritte sie insbesondere von Aufwendungen für die Entsorgung entlasteten und diese aus dem Treuhandfonds I in den Treuhandfonds II verlagerte wurden, und um welche Rückstellungen handelt es sich im einzelnen?
Wann und mit welchen Vertragspartnern wurden entsprechende Ergänzungsvereinbarungen zum THTR-Rahmenvertrag vom 13. November 1989 abgeschlossen?
In welcher Höhe hat die Bundesregierung in Ergänzungsvereinbarungen seit dem Rahmenvertrag vom 13. November 1989 neue finanzielle Verpflichtungen bez. des THTR, insbesondere bez. des Treuhandfonds II, übernommen?
In welcher Höhe hat das Sitzland Nordrhein-Westfalen in Ergänzungsvereinbarungen seit dem Rahmenvertrag vom 13. November 1989 neue finanzielle Verpflichtungen bez. des THTR, insbesondere bez. des Treuhandfonds II, übernommen?
In welcher Höhe liegen alte und neue Zusagen seitens der HKG-Gesellschafter und/oder der Energiewirtschaft zur (Mit-)Finanzierung des Treuhandfonds II vor?
Wer haftet nach Ansicht der Bundesregierung für in den Treuhandfonds II umgeschichtete Aufwendungen?
Hat sich die Bundesregierung in irgendeiner Form verpflichtet, im Falle eines Konkurses der HKG auf die Durchsetzung einer Durchgriffshaftung gegenüber den HKG-Gesellschaftern zu verzichten?