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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Finanzprobleme beim Thorium-Hochtemperaturreaktor in Hamm-Uentrop (G-SIG: 12011108)

Überschuldung der Hochtemperatur-Kernkraftwerks-GmbH (HKG) im Oktober 1991, gleichzeitige Verpflichtungen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber den Treuhandfonds I und II, Aufgabendefinition und Finanzierung des sicheren Einschlusses des THTR im Rahmenvertrag vom 31.11.1989, Ergänzungsvereinbarungen, Finanzierungszusagen der HKG-Gesellschafter und/oder der Energiewirtschaft, Verpflichtung der Bundesregierung zum Verzicht auf Durchgriffshaftung gegenüber den Gesellschaftern beim Konkurs der HKG

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Forschung und Technologie

Datum

03.12.1992

Aktualisiert

07.11.2023

Deutscher BundestagDrucksache 12/369810.11.92

Finanzprobleme beim Thorium-Hochtemperaturreaktor in Hamm-Uentrop

des Abgeordneten Werner Schulz (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Oktober 1991 drohte erneut eine Überschuldung der THTR-Betreiberin, der Hochtemperatur-Kernkraftwerks-GmbH (HKG), die ohne neue finanzielle Verpflichtungen der Gesellschafter (VEW, Gemeinschaftskraftwerk Weser, Elektromark, Gemeinschaftswerk Hattingen, Stadtwerke Aachen), des Sitzlandes Nordrhein-Westfalen und/oder des Bundes zum Konkurs der HKG geführt hätte. Um das (eingeschränkte) Testat der Abschlußprüfer zu erhalten, wurden Ergänzungsvereinbarungen zum Rahmenvertrag vom 13. November 1989 abgeschlossen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie hoch war die im Oktober 1991 festgestellte Überschuldung der HKG?

2

In welcher Höhe lagen im Oktober 1991 Verpflichtungen des Bundes und des Sitzlandes Nordrhein-Westfalen bez. des Treuhandfonds I (zur Herstellung des „sicheren Einschlusses") einerseits, des Treuhandfonds II (Kosten nach Herstellung des „sicheren Einschlusses" bis zur Herstellung der „grünen Wiese") andererseits vor?

3

Wie definiert der Rahmenvertrag vom 13. November 1989 die zur Herstellung des „sicheren Einschlusses" erforderlichen Aufgaben (Durchführung eines atomrechtlichen Stillegungsverfahrens, Anlagensicherung während der Abklingphase, Entsorgung etc.)?

4

Wäre ein „Einschluß" des THTR ohne vollständige Entsorgung auf Dauer „sicher"?

5

Welche dieser Aufgaben waren im Oktober 1991 finanziell über den Treuhandfonds I abgedeckt?

6

In welcher Höhe hat die HKG im Geschäftsjahr 1991 erfolgswirksam Rückstellungen auflösen können, weil Dritte sie insbesondere von Aufwendungen für die Entsorgung entlasteten und diese aus dem Treuhandfonds I in den Treuhandfonds II verlagerte wurden, und um welche Rückstellungen handelt es sich im einzelnen?

7

Wann und mit welchen Vertragspartnern wurden entsprechende Ergänzungsvereinbarungen zum THTR-Rahmenvertrag vom 13. November 1989 abgeschlossen?

8

In welcher Höhe hat die Bundesregierung in Ergänzungsvereinbarungen seit dem Rahmenvertrag vom 13. November 1989 neue finanzielle Verpflichtungen bez. des THTR, insbesondere bez. des Treuhandfonds II, übernommen?

9

In welcher Höhe hat das Sitzland Nordrhein-Westfalen in Ergänzungsvereinbarungen seit dem Rahmenvertrag vom 13. November 1989 neue finanzielle Verpflichtungen bez. des THTR, insbesondere bez. des Treuhandfonds II, übernommen?

10

In welcher Höhe liegen alte und neue Zusagen seitens der HKG-Gesellschafter und/oder der Energiewirtschaft zur (Mit-)Finanzierung des Treuhandfonds II vor?

11

Wer haftet nach Ansicht der Bundesregierung für in den Treuhandfonds II umgeschichtete Aufwendungen?

12

Hat sich die Bundesregierung in irgendeiner Form verpflichtet, im Falle eines Konkurses der HKG auf die Durchsetzung einer Durchgriffshaftung gegenüber den HKG-Gesellschaftern zu verzichten?

Bonn, den 10. November 1992

Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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