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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G-SIG: 12010827)

Anträge von Verfassungsschutz, MAD und BND gem. G 10 , Zahl der Anordnunungen, betroffene Kontaktpersonen, Information nach Beendigung der Maßnahmen, Datenübermittlung an Polizeidienststellen, Informationskriterien gegenüber dem Parlament

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

05.06.1992

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/264920.05.92

Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

In wie vielen Fällen hat in den letzten zehn Jahren jeweils das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Amt für Sicherheit der Bundeswehr sowie der Bundesnachrichtendienst gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu Artikel 10 des Grundgesetzes (G 10-Gesetz) eine Beschränkung des Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnisses beantragt?

2

Wie viele Anordnungen zu entsprechenden Beschränkungen ergingen daraufhin jährlich?

3

Wie vielen dieser Anordnungen lag jeweils gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 des G 10-Gesetzes (auch) ein Deliktsverdacht nach § 129 a StGB oder der Verdacht von Delikten gegen die Stationierungsstreitkräfte zugrunde?

4

Wie viele der ergangenen Anordnungen richteten sich (auch) gegen wie viele nicht verdächtige Kontaktpersonen nach § 2 Abs. 2 G 10-Gesetz?

5

Wie viele Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 3 des G 10-Gesetzes a) im Hinblick auf die dort genannten Gefahren aus welchen Ländern b) und von jeweils welcher Dauer sind in den letzten zehn Jahren ferner jeweils beantragt und angeordnet worden?

6

In wie vielen Fällen der in den letzten zehn Jahren durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen wurden die Betroffenen gemäß § 5 Abs. 5 G 10-Gesetz davon informiert a) nach Einstellung der Maßnahme, b) nach Ausschluß der Zweckgefährdung, c) gar nicht wegen Fristablaufs von fünf Jahren (Satz 3)?

7

Über wie viele Personen wurden Erkenntnisse in dem fraglichen Zeitraum gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 3 des G 10-Gesetzes ausnahmsweise zu deren Nachteil genutzt?

8

In wie vielen Fällen während der letzten fünf Jahre sind aus einer — der Polizei selbst nicht zu Gebote stehenden G 10-Maßnahme stammende Erkenntnisse über wie viele Personen jeweils an Polizeidienststellen übermittelt worden?

9

Unter welchen der beiden in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 G 10 Gesetz jeweils alternativ genannten Voraussetzungen (Verfolgung identischer Handlungen oder Aufklärung schwerster Delikte) erfolgte dies jeweils?

10

In wie vielen Fällen der so erfolgten Datenübermittlungen hatte die betreffende Polizeidienststelle vor der Anordnung der zugrundeliegenden G 10-Maßnahme jeweils bereits ein Ermittlungsverfahren in gleicher Sache geführt oder gar den Antrag auf eine solche Maßnahme beim Verfassungsschutz angeregt?

11

Sofern die Bundesregierung geneigt sein sollte, auf diese — nicht auf nachrichtendienstliche Details zielenden — Fragen hin, Geheimhaltungsbedarf zu reklamieren: Welche schutzwürdigen Anliegen lassen diesen gewichtiger erscheinen gegenüber der möglichen und gebotenen Transparenz wenigstens statistischer Auskünfte an das Parlament?

Bonn, den 19. Mai 1992

Ingrid Köppe Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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