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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Staatsangehörigkeitsrecht und Zuwanderung aus Polen (G-SIG: 12010851)

Neubewertung des Status von Aussiedlern aus Polen, insbeondere im Zusammenhang mit der sog. Volksliste 3

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

16.06.1992

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/268026.05.92

Staatsangehörigkeitsrecht und Zuwanderung aus Polen

der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

46 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges, nach Überwindung des West-/Ost-Gegensatzes und nach Öffnung der Grenzen ist es erforderlich, den Aussiedlerzuzug als Teil einer umfassenden Wanderungsbewegung zu begreifen und ihn auf eine neue Grundlage zu stellen. Die in der Nachkriegszeit sinnvollen und notwendigen Regelungen zur Aufnahme von deutschstämmigen Vertriebenen sind heute im wesentlichen überholt. Im Verhältnis zur Republik Polen betrifft dies auch das teilweise auf Sammeleinbürgerungen der Nazis zurückgehende Staatsangehörigkeitsrecht. Die Inanspruchnahme von in Polen lebenden Menschen als deutsche Staatsangehörige stellt ein ungelöstes Problem der deutsch-polnischen Beziehungen und der Zuwanderung dar.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie bewertet die Bundesregierung die in der Zeit von 1938 bis 1945 vorgenommenen Sammeleinbürgerungen, insbesondere nach der „Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941", unter völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten?

2

Welche Auffassung vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die Regierung der Republik Polen zu dem Vorgang, daß polnische Staatsangehörige, deren Vorfahren in die deutsche Volksliste eingetragen waren, noch 50 Jahre nach Kriegsende und nach Inkrafttreten des deutsch-polnischen Freundschaftsvertrages von der Bundesrepublik Deutschland als deutsche Staatsangehörige betrachtet werden?

3

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß überwiegend Kinder und Enkel und demnächst Urenkel von Personen, die in der Zeit von 1938 bis 1945 von einer Sammeleinbürgerung z. B. in der deutschen Volksliste erfaßt wurden, in die Bundesrepublik Deutschland kommen?

4

Welchen gesetzgeberischen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung im Hinblick auf das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955?

5

Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige allgemeine, auch vom Bundesminister des Innern empfohlene Verwaltungspraxis, bei allen von einer Sammeleinbürgerung erfaßten Personen von einem rechtsgültigen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auszugehen, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob es sich um deutsche Volkszugehörige handelte?

6

Welche Unterschiede gibt es mittlerweile in der Praxis des Bundesverwaltungsamtes und der Länderbehörden?

7

Wie viele Personen aus Polen, die in der Volksliste 3 eingetragen waren oder von diesen abstammen, haben sich seit 1980 in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen können, weil sie einen Vertriebenenausweis erhalten haben?

8

Wie viele der o. a. Personen haben sich seit 1980 in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen können, weil sie einen Vertriebenenausweis nicht beantragt bzw. erhalten haben, aber erfolgreich ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren betrieben haben?

9

Wie hoch ist die Zahl der Personen, die noch in Polen leben und von dort aus erfolgreich die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt haben (unterteilt nach Reichsdeutschen und Volksliste-3-Eingetragenen einschließlich Abkömmlingen)?

10

Wie viele Personen in Polen, die a) als Reichsdeutsche geboren wurden bzw. von diesen abstammen oder b) in der Volksliste 3 eingetragen waren bzw. von diesen abstammen, besitzen nach Einschätzung der Bundesregierung die deutsche Staatsangehörigkeit, ohne daß sie bislang ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren betrieben haben?

Bonn, den 26. Mai 1992

Hans-Ulrich Klose und Fraktion

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