Zur Rechtsstellung der russisch-orthodoxen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland nach dem 3. Oktober 1990
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Am 14. März 1936 wurde durch den Erlaß des damaligen preußischen Ministerpräsidenten Göring die russisch-orthodoxe Kirche dadurch gleichgeschaltet, daß der Teil der russisch-orthodoxen Gemeinden in Deutschland, der bereit war, mit dem nationalsozialistischen Regime zusammenzuarbeiten, als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „Russisch-orthodoxe Diözese des orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland" anerkannt wurde. Dieser Teil der russisch-orthodoxen Kirche wurde besser bekannt als „russisch-orthodoxe Auslandskirche in Deutschland".
Etwa zwei Jahre später wurde der wesentliche Teil des Grundbesitzes der russisch-orthodoxen Gemeinden in Deutschland, der bis dahin in den deutschen Grundbüchern auf den zaristischen Staat als Eigentümer eingetragen war, durch das von Hitler selbst unterzeichnete „Reichsgesetz über den Grundbesitz der russischorthodoxen Kirche in Deutschland" vom 25. Februar 1938 auf die neu geschaffene Körperschaft des öffentlichen Rechts der russisch-orthodoxen Diözese des orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland zugeordnet. Diese russisch-orthodoxe Diözese erhielt damit den Anspruch, als Eigentümerin sämtlicher Liegenschaften der russisch-orthodoxen Gemeinde bzw. des zaristischen Staates in die deutschen Grundbücher eingetragen zu werden.
Diesen Anspruch realisierte die russisch-orthodoxe Diözese des orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland weitgehend, zumindest in den wohlhabenden, mit wertvollem Grundbesitz ausgestatteten russisch-orthodoxen Gemeinden Deutschlands.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges unterstellten sich die russisch-orthodoxen Gemeinden in der französischen und in der sowjetischen Besatzungszone sowie in ganz Berlin wieder dem Patriarchat Moskaus. Diese Situation bestand weiter während der Existenz der DDR. Auf dem Staatsgebiet der DDR konnte die russisch-orthodoxe Diözese ihre Rechte aus dem weitergeltenden Reichsgesetz über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland nicht geltend machen, auch wenn der Grundbesitz dieser Gemeinden bereits in den Grundbüchern auf die russisch-orthodoxe Diözese übertragen worden war.
Im westlichen Deutschland und später der Bundesrepublik Deutschland wurde dagegen seitens der Länder Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wie später seitens der Bundesregierung der genannte Erlaß und das genannte Reichsgesetz zugunsten der russisch-orthodoxen Diözese des orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland bestätigt, so daß diese damit wie zur Zeit des Dritten Reiches als Eigentümerin der ihr übertragenen Grundstücke bestätigt wurde bzw. weiterhin ihre Rechte aus dem genannten Reichsgesetz geltend machen konnte.
Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer bemüht sich die russisch-orthodoxe Diözese darum, sich in den neuen Bundesländern die dem Moskauer Patriarchat unterstehenden Grundstücke auf der oben genannten Rechtsgrundlage anzueignen, obgleich während der Zeit der DDR diese Grundstücke dem Moskauer Patriarchat übereignet und diese Übereignung in die Grundbücher eingetragen wurde.
Wir stellen folgende Fragen an die Bundesregierung:
Fragen3
Ist der Bundesregierung das beschriebene Problem bekannt?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß nach dem 3. Oktober 1990 auch in den neuen Bundesländern der Grundbesitz der russisch-orthodoxen Gemeinden bzw. des Moskauer Patriarchats auf der Grundlage des genannten Erlasses vom 14. März 1936 sowie des Reichsgesetzes über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland vom 25. Februar 1938 weiterhin Eigentum der russisch-orthodoxen Diözese des orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland oder dieser zu übertragen ist, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Wenn ja, sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, diese Rechtslage zu ändern?
Wenn ja, aus welchen Gründen, und welche Schritte gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Wie vereinbart die Bundesregierung ihre Haltung mit der Tatsache, daß das Reichsgesetz über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland vom 25. Februar 1938 sowie der Erlaß vom 14. März 1936 der Gleichschaltung der russisch-orthodoxen Kirche dienten und darüber hinaus eine Enteignung der nicht-kooperationswilligen Gemeinden der russisch-orthodoxen Kirche darstellten?