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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Anwerbung von Hilfspersonal für den Bundesgrenzschutz (G-SIG: 12011319)

Auswahlkriterien, Ausbildung, Kontrolle durch Angehörige des BGS, arbeits-, versicherungs- und rentenversicherungsrechtliche Stellung, Einsatzbereiche

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

25.03.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/449705.03.93

Anwerbung von Hilfspersonal für den Bundesgrenzschutz

des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Trotz erheblicher Bedenken, die im Innenausschuß des Deutschen Bundestages bereits vorgetragen wurden, hat die Bundesregierung mit der Anwerbung von Hilfspersonal für den Bundesgrenzschutz begonnen. Zeitungsmeldungen ist zu entnehmen, daß das Bundesministerium des Innern im Grenzbereich zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik mit Plakaten und Inseraten „zur sofortigen Einstellung einsatzfreudige, pflichtbewußte Mitarbeiter" anwirbt. Ein Sprecher des BGS-Präsidiums Ost umschreibt die Aufgabe dieser Hilfspolizisten wie folgt: „Sie sollen die mobilen Grenzüberwachungstrupps verstärken können, Fahndungscomputer bedienen und die Personalien aufgegriffener Personen feststellen."

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Trifft es zu, daß die Bundesregierung mit der Anwerbung von Hilfspolizisten begonnen und zu diesem Zweck Plakate und Inserate in den ostdeutschen Grenzregionen veröffentlicht hat?

2

Entspricht die vom Sprecher des BGS-Präsidiums Ost vorgenommene Aufgabenbeschreibung der Position der Bundesregierung, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt die dort beschriebene Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Zivilisten?

3

Welche Kriterien hat die Bundesregierung für die Auswahl der Helfer des Bundesgrenzschutzes vorgeschrieben?

4

Wie gewährleistet dabei die Bundesregierung, daß ehemalige Mitglieder der sogenannten „bewaffneten Organe" der DDR sowie ihrer Hilfsgliederungen, wie zum Beispiel der „Helfer der Deutschen Volkspolizei", der Betriebs-Kampfgruppen, der Informellen oder Gesellschaftlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder der „Gesellschaft für Sport und Technik" nicht als Helfer des Bundesgrenzschutzes verpflichtet werden?

5

Wie gewährleistet die Bundesregierung, daß Personen mit extremistischen oder radikalen fremdenfeindlichen Überzeugungen der Einsatz als Helfer des Bundesgrenzschutzes oder die sonstige Übernahme hoheitlicher Aufgaben verwehrt wird?

6

Wie gewährleistet die Bundesregierung, daß Personen, die extremistischen Parteien angehören oder zu deren Umfeld zu rechnen sind, der Einsatz als Helfer des Bundesgrenzschutzes oder die sonstige Übernahme hoheitlicher Aufgaben verwehrt wird?

7

Wie gewährleistet die Bundesregierung, daß Personen, die vorbestraft sind, der Einsatz als Helfer des Bundesgrenzschutzes oder die sonstige Übernahme hoheitlicher Aufgaben verwehrt wird?

8

Welches Mindestalter müssen die Bewerber für Hilfsaufgaben beim Bundesgrenzschutz haben, und ist auch der Einsatz von Frauen als Helferinnen des Bundesgrenzschutzes vorgesehen?

9

Welche Fremdsprachen-Kenntnisse werden von den Helfern des Bundesgrenzschutzes erwartet?

10

Wie ist gewährleistet, daß die zivilen Helfer des Bundesgrenzschutzes nicht Zugang zu personenbezogenen oder sonstigen geschätzten Daten erhalten oder interne Kenntnisse über Organisation und Struktur des Bundesgrenzschutzes oder interne Kenntnisse über Grenzüberwachungseinrichtungen erlangen?

11

Welche Ausbildung werden die Helfer des Bundesgrenzschutzes in welchem Zeitraum erhalten?

12

Wie ist die ständige Kontrolle von im Einsatz befindlichen Helfern des Bundesgrenzschutzes durch ordentliche Angehörige des Bundesgrenzschutzes gewährleistet?

13

Werden Helfer des Bundesgrenzschutzes befugt sein, eine Waffe oder Ausrüstungsgegenstände zur Selbstverteidigung zu tragen?

14

Soll eine Entlohnung oder die Entschädigung des Aufwandes von Helfern des Bundesgrenzschutzes erfolgen, und wenn ja, aus welchen Haushaltsmitteln?

15

Wie werden Helfer des Bundesgrenzschutzes arbeitsrechtlich, versicherungsrechtlich und rentenversicherungsrechtlich gestellt sein?

16

In welcher Weise wird der Bund oder werden die Länder haften, wenn Helfer des Bundesgrenzschutzes bei Ausübung ihrer Tätigkeit körperliche oder sächliche Schäden erleiden?

17

In welchen Regionen und Aufgabenbereichen ist der Einsatz von Helfern des Bundesgrenzschutzes vorgesehen?

Bonn, den 5. März 1993

Konrad Weiß (Berlin) Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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