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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Weitere Nutzung des Zentralen Einwohnerregisters und der Personenkennzahl der ehemaligen DDR (G-SIG: 12011482)

Planungen für eine Nutzung des ZER, Löschung der mit dem Melderechtsrahmengesetz nicht vereinbaren Daten, an einer Nutzung interessierte Behörden, Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

24.06.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/506701.06. 93

Weitere Nutzung des Zentralen Einwohnerregisters und der Personenkennzahl der ehemaligen DDR

der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Zu den Hinterlassenschaften der ehemaligen DDR gehört der umfangreiche personenbezogene Datenbestand des „Zentralen Einwohnerregisters" (ZER), dessen Anlage und Nutzung nach bundesdeutscher Rechtsauffassung zum Datenschutz rechtlich unzulässig war. Das zentrale Identifikationsmerkmal war die sogenannte „Personenkennzahl" (PKZ), die jedoch weit mehr intime personenbezogene Angaben enthielt, als nach den bundesdeutschen Meldegesetzen erhoben werden dürfen.

Aus genannten Gründen war anfangs die Löschung des ZER-Bestandes erwogen worden. Im Einigungsvertrag wurde dann vorgesehen, daß das Meldewesen der neuen Bundesländer innerhalb eines Jahres entsprechend den Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes zu gestalten sei und davon abweichende Daten nur genutzt werden dürften, soweit dies für den Aufbau der Melderegister erforderlich sei. Spätestens zum 31. Dezember 1992 waren die Daten zu löschen, die nach dem Melderechtsrahmengesetz nicht zulässig waren.

Zwischenzeitlich setzte sich jedoch der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) für eine Nutzung der PKZ durch seine Behörde ein, obwohl dieser sich gegenüber dem Berliner Datenschutzbeauftragten noch am 19. November 1992 schriftlich dahin gehend geäußert hatte, „daß eine Recherche in den Unterlagen des ehemaligen MfS auch mit der Angabe allein des Geburtsdatums möglich" sei, die darüber hinausgehende Angabe der PKZ die Recherche allerdings (um Verwechslungen auszuschließen) erleichtern würde.

Mittlerweile versuchen auch weitere Behörden des Bundes oder der Länder, einen Zugriff auf den Datenbestand des ZER bzw. eine Nutzung der PKZ zu erlangen.

Nicht nur datenschutzrechtlich ist relevant, ob bzw. wie dies mit den Vorgaben des Einigungsvertrages vereinbar, ob die gewünschte Nutzung für die Aufgabenerfüllung der Behörden zwingend erforderlich bzw. ob für die Nutzung des Datenbestandes des ZER seit dem 31. Dezember 1992 eine eigenständige gesetzliche Grundlage erforderlich ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wo befindet sich zur Zeit der Meldedatenbestand der ehemaligen DDR?

2

Auf welchen Datenträgern befindet sich dieser Datenbestand?

3

Welche Behörden des Bundes oder der Länder außer dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) erhalten Zugriff auf den Meldedatenbestand des ZER oder Teile davon und zu welcher jeweiligen Aufgabenerfüllung?

4

Bestehen Planungen, für andere als die unter Frage 3 erfragten Behörden des Bundes oder eines Landes direkt oder indirekt eine Nutzung von Datensätzen des ZER vorzusehen — wie dies der Bundesbeauftragte für den Datenschutz in seinem 14. Tätigkeitsbericht (Drucksache 12/4805 S. 21) erwähnt —, und falls ja, zur Erfüllung welcher Aufgaben?

5

Welche Einzelmerkmale eines Datensatzes benötigt der BStU zwingend?

6

Welche Einzelmerkmale eines Datensatzes benötigen ggf. zwingend jeweils die anderen unter den Fragen 3 und 4 erfragten Behörden?

7

Ist es zutreffend, daß der BStU bereits einen vollständigen Datenabgleich der von ihm verwalteten Unterlagen mittels der PKZ vorgenommen hat bzw. wann wird voraussichtlich dieser Abgleich abgeschlossen sein?

8

Inwieweit und wann wurden entsprechend der Vorgaben des Einigungsvertrages die ZER-Daten gelöscht, die mit dem Melderechtsrahmengesetz nicht vereinbar sind?

Erfolgte die Löschung vollständig mit allen Duplikaten?

9

Werden den unter Frage 3 (und gegebenenfalls Frage 4) erfragten Behörden nur die unter den Fragen 5 und 6 erfragten Einzelmerkmale der ZER-Datensätze zur Verfügung gestellt oder jeweils der gesamte ZER-Datensatz über eine Person oder gar der vollständige heute noch erhaltene ZER-Datensatz?

10

Werden auch die Datensätze der unter 18jährigen bzw. über 80jährigen (Stichtag: 3. Oktober 1990) zur Verfügung gestellt, und falls ja, welchen Behörden und zu welchen Zwecken?

11

Ist es zutreffend, daß die Polizeibehörden des Bundes und der Länder — und falls ja, welche Polizeibehörden — die ZER-Daten über den Umweg des Zugriffs auf die beim BStU vorhandenen Daten des ZER insbesondere zu polizeilichen Fahndungszwecken nutzen wollen?

12

Ist es zutreffend, daß die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder — und falls ja, welche Verfassungsschutzbehörden — diese Daten insbesondere zur Identifizierung von Mitgliedern der rechtsradikalen und rechtsextremistischen Szene beantragten oder schon erhielten und nutzen?

13

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, wonach die jeweiligen Bundesländer Besitzer des auf das jeweilige Bundesland entfallenden Teils des ZER-Meldedatenbestandes bleiben und auch die Verantwortung für die rechtskonforme Nutzung der Daten tragen, unabhängig davon, wem die Daten zur Verfügung gestellt werden?

14

Ist der Bundesregierung bekannt, daß die neuen Länder einschließlich der jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten der Auffassung sind, es bedürfe einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage für die weitere Nutzung der ZER-Daten, unter anderem für den BStU, und die Landesdatenschutzbeauftragten insbesondere betonen, bis zur Verabschiedung dieser gesetzlichen Grundlage sei eine weitere Verwendung durch den BStU nicht hinnehmbar?

15

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß für die Aufbewahrung und weitere Nutzung des ZER- Meldedatenbestandes durch die Behörde des BStU und ggf. weiterer Behörden eine eigenständige gesetzliche Grundlage nötig ist?

Inwieweit plant die Bundesregierung die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs, soweit er Bundeszuständigkeit betrifft?

16

Ist es zutreffend, daß die Staatssekretäre der zuständigen Innenressorts der neuen Bundesländer und Berlins am 16. März 1993 beschlossen haben, einen „verkürzten Meldedatenbestand" an das Bundesministerium des Innern als das für den BStU zuständige Bundesministerium weiterzugeben?

Kann die Bundesregierung versichern, daß das Bundesministerium des Innern diesen Datenbestand nur dem BStU und keinen weiteren Bundesbehörden oder sonstigen Behördenbereichen des Bundesministeriums des Innern übermittelt oder sonstwie ganz oder teilweise zur Nutzung überläßt?

Bonn, den 26. Mai 1993

Ingrid Köppe Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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