Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/5401
07.07.93
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gesellschaftliche und rechtliche Situation von Prostituierten
In der 11. Wahlperiode, im Mai 1990, haben DIE GRÜNEN einen
Gesetzesentwurf zur Beseitigung der rechtlichen Diskriminierung
von Prostituierten in den Deutschen Bundestag eingebracht, der
bis zum Ende der Wahlperiode, im Dezember 1990, im Deutschen
Bundestag nicht mehr behandelt wurde. Ebenso wie dieser
Gesetzentwurf bezieht sich die vorliegende Kleine Anfrage
ausdrücklich auf freiwillig ausgeübte Prostitution bzw. auf Frauen,
die als Prostituierte arbeiten wollen. Zwangsprostitution, Drogen-
und Armutsprostitution sowie die Prostitution von
Ausländerinnen, die in die Bundesrepublik Deutschland verschleppt wurden,
sind ebenso wenig Gegenstand dieser Anfrage wie die
Möglichkeiten des Ausstieges aus der Prostitution.
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Anerkennung als Beruf
1. Teilt die Bundesregierung die Forderung der Prostituierten-
Selbsthilfegruppen (welche auch im Gesetzentwurf der
Fraktion DIE GRÜNEN [Drucksache 11/7140 S. 3] in Artikel 1
aufgenommen wurde), die besagt, daß sexuelle Dienstleistungen
in § 611 Abs. 2 BGB anderen Dienstleistungen ausdrücklich
gleichgestellt werden sollen, wenn nein, warum nicht?
2. Ist die Prostitution nach Meinung der Bundesregierung ein
Dienstleistungsberuf, wenn nein, wie würde sie die Tätigkeit
von Prostituierten charakterisieren?
3. Ist das Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt
nach Auffassung der Bundesregierung sittenwidrig?
4. Gilt das Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt in
der bundesdeutschen Rechtsprechung heute noch als
sittenwidrig?
5. Falls die Prostitution nach Auffassung der Bundesregierung
sittenwidrig ist und von der bundesdeutschen Rechtsprechung
ebenso beurteilt wird, warum ergreift die Bundesregierung
dann nicht die Initiative zum Verbot der Prostitution?
6. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung noch andere
Handlungen, die einerseits sittenwidrig, andererseits erlaubt
sind?
7. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff sittenwidrig?
II. Der rechtliche Status von Prostituierten
8. Prostituierten-Selbsthilfegruppen beklagen die Tatsache, daß
Kolleginnen, die z. B. bei Verkehrsunfällen durch andere zu
Schaden kommen und ihrer Arbeit deswegen nicht
nachgehen können, keinen vollen Verdienstausfall zuerkannt
bekommen.
Welche gesetzlichen Regelungen wären nach Meinung der
Bundesregierung erforderlich, um diesem Mißstand zu
begegnen?
9. Prostituierten-Selbsthilfegruppen beklagen die Tatsache, daß
Kolleginnen die Aufnahme in die gesetzliche Krankenkasse
verwehrt wird.
Welche gesetzliche Regelung wäre nach Meinung der
Bundesregierung erforderlich, um diesen Mißstand zu beheben?
10. Welche gesetzlichen Regelungen wären nach Meinung der
Bundesregierung erforderlich, um Prostituierten die
Aufnahme in die Renten- und Arbeitslosenversicherung zu
ermöglichen?
11. Haben Prostituierte die Möglichkeit, geschuldetes Honorar,
ähnlich wie Rechtsanwältinnen oder Frisiersalons, vor Gericht
einzuklagen, wenn nein, aus welchem Grund?
12. Können Freier, die Prostituierten nach erbrachter Leistung ihr
Honorar vorenthalten, wegen Betruges belangt werden, wenn
nein, warum nicht?
13. Können Prostituierte wegen Betruges belangt werden, wenn
sie die vereinbarte sexuelle Dienstleistung nach Erhalt des
Honorars verweigern?
14. Kann die Nichterbringung der Gegenleistung bei
sittenwidrigen Geschäften außerhalb des Bereiches der Prostitution nach
bundesdeutscher Rechtsprechung unter dem Tatbestand des
Betruges gefaßt werden?
15. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung in bezug auf
die Rechtssituation, die sich aus der Beantwortung der Fragen
11 bis 14 ergibt, ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf oder
wie sonst kann, ihrer Meinung nach, die Lage der
Prostituierten in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der
Wirksamkeit von Verträgen (mündlicher Absprachen)
zwischen Prostituierten und Freiern verbessert werden?
16. Wie verträgt sich die Belegung der Prostitution mit dem
Verdikt „Sittenwidrig" mit der Tatsache, daß
Bordellpachtverträge, Mietverträge mit Prostituierten oder
Getränkelieferverträge mit Bordellen seit 1970 laut Rechtsprechung des BGH
nicht mehr als sittenwidrig gelten?
17. Können Bordellbesitzer wegen vorenthaltener Miete von
Vermietern rechtlich belangt werden?
18. Wie läßt sich nach Auffassung der Bundesregierung eine
eventuell bestehende Diskrepanz zwischen der rechtlichen
Situation von Prostituierten und derer von Vermietern von
Bordellen rechtlich begründen?
19. Entspricht der Unterschied zwischen der rechtlichen Situation
von Prostituierten, Freiern, Bordellvermietern und
Bordellbesitzern nach Auffassung der Bundesregierung der juristischen
Logik?
20. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung für diese
Diskrepanz, über eine formaljuristische Begründung hinaus, eine
moralische Rechtfertigung?
21. In welchen Städten und Gemeinden der Bundesrepublik
Deutschland werden nach Informationen der
Bundesregierung Gebäude bzw. Grundstücke, die sich im Besitz der
öffentlichen Hand befinden, als Bordelle vermietet?
22. Wie hoch sind nach Einschätzung der Bundesregierung die
Einnahmen von Ländern und Kommunen aus der
Verpachtung und Vermietung von Gebäuden bzw. Grundstücken als
Bordelle?
III. Prostitution und Steuer
23. Wenn die Bundesregierung das Angebot sexueller
Dienstleistungen gegen Entgelt für sittenwidrig hält, wie rechtfertigt
sie dann moralisch die Einnahmen des Staates aus der
Besteuerung von Prostituierten?
24. Teilt die Bundesregierung die vor 28 Jahren geäußerte
Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH 1964), der zufolge die
Besteuerung der Einnahmen von Prostituierten als „Einkünfte
aus Gewerbebetrieb " nicht möglich ist, wenn ja, warum?
25. Sind der Bundesregierung neuere Entscheidungen zu diesem
Themenkomplex bekannt?
26. Teilt die Bundesregierung die Entscheidung des
Reichsfinanzhofs von 1931, der zufolge eine Besteuerung der Einkünfte von
Prostituierten als „Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit"
nicht möglich ist, wenn ja, warum?
27. Einkünfte von Prostituierten werden in der Bundesrepublik
Deutschland als „Einkünfte aus sonstigen Leistungen"
besteuert, was wesentlich ungünstiger ist als die Besteuerung als
„Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit" oder als „Einkünfte
aus Gewerbebetrieb". Wie könnte diese Situation nach
Meinung der Bundesregierung zugunsten der Prostituierten
verbessert werden, und wird sie eine diesbezügliche
Gesetzesinitiative ergreifen?
28. Wie läßt sich die unterschiedliche steuerrechtliche
Behandlung von Prostituierten und Bordellvermietern, die ja von der
Art des Gewerbes, das in ihren Häusern betrieben wird,
profitieren, nach Auffassung der Bundesregierung rechtfertigen?
IV. Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
29. Unter welchen Umständen wird die Vergewaltigung oder die
sexuelle Nötigung einer Prostituierten nach bundesdeutscher
Rechtsprechung als minder schwer gewertet?
30. Sind der Bundesregierung Strafurteile aus den letzten zehn
Jahren bekannt, in denen die Vergewaltigung oder die
sexuelle Nötigung von Prostituierten nicht als minder
schwerer Fall gewertet wurde?
V. Sperrbezirke
31. Sind der Bundesregierung die Erfahrungen der Prostituierten
in Städten, in denen Sperrbezirke eingeführt wurden,
bekannt, die besagen, daß die Einführung von Sperrbezirken die
Zuhälterei fördern und zu einer fabrikmäßigen Organisation
des Sex-Geschäftes in „Eros-Centern" führen, und sind dies
die Organisationsformen der Prostitution, die die
Bundesregierung für wünschenswert hält?
32. Welche negativen Auswirkungen hat nach Kenntnis der
Bundesregierung die Tatsache, daß es in Berlin keine
Sperrbezirke nach § 297 EG-StGB gibt, auf das Leben der Menschen
in dieser Stadt?
33. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Festlegung von
Sperrbezirken insbesondere in kleineren Gemeinden und
Städten dazu führt, daß Prostituierte in gefährliche Gegenden
am Ort oder am Stadtrand verdrängt werden?
VI. Strafrecht
34. Die Prostitution in der Bundesrepublik Deutschland ist ein
stets florierender Wirtschaftszweig. Die Zahl der höheren
Beamten, der Abgeordneten und Minister, die die Dienste von
Prostituierten in Anspruch nehmen, entspricht nach Angaben
von Prostituierten ihrem Anteil . an der männlichen
Bevölkerung. Dennoch ist Prostitution durch die bundesdeutschen
Strafgesetze dazu verurteilt, im halblegalen Raum
stattzufinden. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den
Wirtschaftszweig Prostitution langfristig abzuschaffen?
35. Prostituierten-Selbsthilfegruppen beklagen, daß § 180 a StGB
im Gegensatz zur aufgeführten Intention des Gesetzgebers
(Drucksachen VI/1552, 25, 29; VI/25, 21, 37) und im Gegensatz
zu seiner Interpretation durch den Bundesgerichtshof (BGH
NJW 1986, 586 ff.) nicht dazu geeignet ist, die persönliche
Freiheit von Prostituierten zu schützen oder sie vor „weiteren
Verstrickungen in das Milieu" zu bewahren. Diese Vorschrift
führt im Gegenteil dazu, daß Prostituierte dazu gezwungen
sind, sich auf illegale Arbeitsverhältnisse einzulassen, in
denen sie keinen arbeitsrechtlichen Schutz, keine
sozialversicherungsrechtliche Absicherung, keine Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall, keine Feiertagsvergütung und keinen
Urlaubsanspruch haben. Wie beurteilt die Bundesregierung
angesichts dessen die Forderung der Prostituierten-
Selbsthilfegruppen nach Aufhebung des § 180 a StGB?
36. In der 11. Wahlperiode haben DIE GRÜNEN im Deutschen
Bundestag die Forderung der Prostituierten-
Selbsthilfegruppen aufgenommen und in einem eigenen Gesetzentwurf die
Streichung des § 180 a StGB vorgesehen. Der Schutzgedanke
des geltenden § 180 a StGB wurde in einem neuen § 181 a wie
folgt formuliert:
„§ 181 a
Schutz vor Zwang zur Prostitution und Verbot
der Ausbeutung Prostituierter
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, in
ausbeuterischer Weise in persönlicher oder
wirtschaftlicher Abhängigkeit hält oder auf sie einwirkt,
Tätigkeiten gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung
zu erfüllen,
oder
2. eine andere Person gegen ihren Willen zur Ausübung
der Prostitution zwingt.
(2) Wer eine andere Person bei der Vermietung von
Wohnung oder Unterkunft zur Ausübung der Prostitution
ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. "
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß diese
Formulierung der oben angeführten Intention der geltenden §§ 180 a
und 181 a StGB gerechter wird als das geltende Recht, wenn
nein, warum nicht, bzw. welchem Schutzgut der geltenden
§§ 180 a und 181 a StGB wird die oben angeführte
Formulierung aus dem Gesetzentwurf der Fraktion DER GRÜNEN
(Drucksache 11/7140) nicht gerecht?
37. Die Vermietung von Wohnungen zum Zwecke der Ausübung
der Prostitution an Prostituierte der Altersgruppe 16 bis
18 Jahre ist nach § 180 a Abs. 2 Nr. 1 StGB verboten. Das führt
dazu, daß jugendliche Prostituierte auf den Straßenstrich oder
in Sperrbezirke verwiesen werden, wo sie erhöhter Gefahr
und verstärkter Ausbeutung ausgesetzt sind. Gelingt es ihnen
dennoch, eine Wohnung oder eine Absteige zu finden, sind
diese mit einem „Kriminalitätsaufschlag belegt, der dazu
führt, daß sie noch mehr arbeiten müssen und dadurch noch
tiefer in das Milieu verstrickt werden. Hält die
Bundesregierung den Absatz 2 des § 180 a StGB für ein adäquates Mittel
zum Schutz von Jugendlichen vor der Prostitution, wenn ja,
wie läßt sich ihrer Meinung nach der Widerspruch auflösen,
der darin besteht, daß eine Vorschrift, die Jugendliche auf der
einen Seite vor der Verstrickung in die Prostitution schützen
soll, auf der anderen Seite dazu führt, daß Jugendliche, die
bereits als Prostituierte arbeiten, verstärkt ausgebeutet und
noch tiefer in die Prostitution verstrickt werden?
38. Gibt es andere Bereiche des Strafrechtes, in denen die
Lebensbedingungen derer, die geschützt werden sollen, zum Zwecke
dieses Schutzes verschlechtert werden?
VII. Ausländische Prostituierte
39. Warum hält die Bundesregierung an einer Gesetzgebung fest,
die ausländische Prostituierte mit der Ausweisung bedroht?
VIII. Diskriminierung durch Gesundheitsgesetze
40. In ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der
rechtlichen Diskriminierung von Prostituierten
(Antidiskriminierungsgesetz Teil III — ADG III) forderten DIE GRÜNEN in der
11. Wahlperiode, den § 10 Abs. 1 des Gesetzes „Zur
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim
Menschen (Bundes-Seuchengesetz)" wie folgt zu ergänzen: „Die
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigt
nicht grundsätzlich die Annahme, daß eine übertragbare
Krankheit auftritt." Gibt es nach Auffassung der
Bundesregierung ernsthafte Gründe, die dieser Forderung (die aus den
Selbsthilfegruppen der Prostituierten kommt)
entgegenstehen?
41. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung von
Geschlechtskrankheiten von 1953 werden Prostituierte dazu
verpflichtet, sich regelmäßig — in der Regel einmal in der
Woche bis einmal in vierzehn Tagen — auf
Geschlechtskrankheiten untersuchen zu lassen.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß diese Regelung
deswegen überflüssig ist, weil Frauen, die als Prostituierte
arbeiten, selbst größtes Interesse daran haben, gesund zu
bleiben und sich deswegen ganz von sich aus im notwendigen
Maße untersuchen lassen werden?
Wenn nein, warum nicht?
42. Warum werden nach Meinung der Bundesregierung nicht
auch Freier unter der Personengruppe von Menschen mit
häufig wechselndem Geschlechtsverkehr nach § 15 Abs. 1 des
Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten erfaßt
und zu regelmäßigen Untersuchungen verpflichtet?
IX. Erwerbsarbeitsmodelle für Prostituierte
43. Teilt die Bundesregierung den Inhalt der Aussage der
Prostituierten-Selbsthilfegruppen, die besagt, daß die Mehrheit der
Prostituierten ihren Beruf subjektiv freiwillig gewählt haben
(drogenabhängige Frauen und Ausländerinnen, die zum
Zwecke der Prostitution in die Bundesrepublik Deutschland
verschleppt wurden, sind von dieser Aussage ausdrücklich
ausgenommen)?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre, von
dieser Aussage abweichende, Position?
44. Hält die Bundesregierung die Aufrechterhaltung des
Werbeverbotes für Prostitution (§§ 119 und 120 OwiG), angesichts
der Fülle medialer Sex-Angebote im Fernsehen, am
Zeitungskiosk und in den Wartezimmern, denen sich weder
Jugendiche noch Erwachsene entziehen können, heute wirklich noch
für sinnvoll, und ist sie sich im klaren darüber, daß gerade das
Deutscher Bundestag - 12. Wahlperiode Drucksache 12 /5401
Werbeverbot das autonome Arbeiten von Prostituierten
verhindert?
45. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß ein geschütztes,
beiderseits kündbares Verhältnis abhängiger Beschäftigung
in Form eines regulären Arbeitsvertrages eher dazu geeignet
ist, Prostituierte in ihre Tätigkeit zu „verstricken" als die
informelle Abhängigkeit von einem Zuhälter oder ein illegaler
Arbeitsvertrag mit einem Bar- oder Clubbesitzer, und wie
begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche
Auffassung?
46. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die besagt, daß die
Möglichkeit, reguläre Arbeitsverhältnisse zwischen
Bordellbesitzerinnen und Prostituierten abzuschließen, eine
unverzichtbare Voraussetzung für die Verbesserung der
Lebensbedingungen von Prostituierten ist, und ist sie bereit, eine
Gesetzesinitiative zur Schaffung dieser Möglichkeit zu ergreifen?
47. In der Frankfurter Rundschau vom 30. Dezember 1992
beschreibt Frau Cora Molloy, HWG e. V. Frankfurt am Main,
neben dem Erwerbsarbeitsmodell der lohnabhängigen
Prostituierten zwei weitere Zukunftsmodelle:
1. „Die selbständige Unternehmerin. Sie hat ein Gewerbe
angemeldet, unterliegt mit ihrem Betrieb dem
Gewerberecht, zahlt Steuern - kann dabei viele Kosten absetzen -
und muß sich privat kranken- und sozialversichern. In ihrer
Prostitutionsausübung ist sie vollständig souverän und [...]
bestimmt [wie] jede Unternehmerin ihre Preise frei nach
Aspekten wie Service, Ambiente, Nebenleistungen
u. v. m. "
2. „Die Subunternehmerin. Sie hat [. . .] einen Vertrag mit
einer Agentur, die die gesamte Werbung sowie die
telefonische Vermittlung der Freier übernimmt und vielleicht
auch das Appartement stellt. Sie zahlt dafür eine Gebühr,
ist aber in ihrer Preis- und Servicegestaltung autonom."
Was spricht nach Meinung der Bundesregierung gegen die
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, auf deren Basis
solche Arbeitsbedingungen möglich wären?
Bonn, den 7. Juli 1993
Christina Schenk
Werner Schulz (Berlin) und Gruppe]