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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Gesellschaftliche und rechtliche Situation von Prostituierten (G-SIG: 12011593)

Anerkennung der Prostitution als Dienstleistungsberuf, rechtlicher Status von Prostituierten (arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Schutz, Wirksamkeit von Verträgen), Besteuerung von Prostituierten, Schutz der sexuellen Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung), Erfahrung mit Sperrbezirken, Aufhebung von § 180a StGB und Einbringung eines neuen § 181a StGB betr. Schutz vor Zwang zur Prostitution und Verbot der Ausbeutung Prostituierter, Ausweisung ausländischer Prostituierter, Diskriminierungen durch das Bundes-Seuchengesetz und das Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten, Erwerbsarbeitsmodelle für Prostituierte, sonstiger gesetzlicher Handlungsbedarf

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Frauen und Jugend

Datum

02.08.1993

Aktualisiert

26.07.2022

BT12/540107.07.1993

Gesellschaftliche und rechtliche Situation von Prostituierten

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/5401 07.07.93 Kleine Anfrage der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesellschaftliche und rechtliche Situation von Prostituierten In der 11. Wahlperiode, im Mai 1990, haben DIE GRÜNEN einen Gesetzesentwurf zur Beseitigung der rechtlichen Diskriminierung von Prostituierten in den Deutschen Bundestag eingebracht, der bis zum Ende der Wahlperiode, im Dezember 1990, im Deutschen Bundestag nicht mehr behandelt wurde. Ebenso wie dieser Gesetzentwurf bezieht sich die vorliegende Kleine Anfrage ausdrücklich auf freiwillig ausgeübte Prostitution bzw. auf Frauen, die als Prostituierte arbeiten wollen. Zwangsprostitution, Drogen- und Armutsprostitution sowie die Prostitution von Ausländerinnen, die in die Bundesrepublik Deutschland verschleppt wurden, sind ebenso wenig Gegenstand dieser Anfrage wie die Möglichkeiten des Ausstieges aus der Prostitution. Wir fragen die Bundesregierung: I. Anerkennung als Beruf 1. Teilt die Bundesregierung die Forderung der Prostituierten- Selbsthilfegruppen (welche auch im Gesetzentwurf der Fraktion DIE GRÜNEN [Drucksache 11/7140 S. 3] in Artikel 1 aufgenommen wurde), die besagt, daß sexuelle Dienstleistungen in § 611 Abs. 2 BGB anderen Dienstleistungen ausdrücklich gleichgestellt werden sollen, wenn nein, warum nicht? 2. Ist die Prostitution nach Meinung der Bundesregierung ein Dienstleistungsberuf, wenn nein, wie würde sie die Tätigkeit von Prostituierten charakterisieren? 3. Ist das Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt nach Auffassung der Bundesregierung sittenwidrig? 4. Gilt das Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt in der bundesdeutschen Rechtsprechung heute noch als sittenwidrig? 5. Falls die Prostitution nach Auffassung der Bundesregierung sittenwidrig ist und von der bundesdeutschen Rechtsprechung ebenso beurteilt wird, warum ergreift die Bundesregierung dann nicht die Initiative zum Verbot der Prostitution? 6. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung noch andere Handlungen, die einerseits sittenwidrig, andererseits erlaubt sind? 7. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff sittenwidrig? II. Der rechtliche Status von Prostituierten 8. Prostituierten-Selbsthilfegruppen beklagen die Tatsache, daß Kolleginnen, die z. B. bei Verkehrsunfällen durch andere zu Schaden kommen und ihrer Arbeit deswegen nicht nachgehen können, keinen vollen Verdienstausfall zuerkannt bekommen. Welche gesetzlichen Regelungen wären nach Meinung der Bundesregierung erforderlich, um diesem Mißstand zu begegnen? 9. Prostituierten-Selbsthilfegruppen beklagen die Tatsache, daß Kolleginnen die Aufnahme in die gesetzliche Krankenkasse verwehrt wird. Welche gesetzliche Regelung wäre nach Meinung der Bundesregierung erforderlich, um diesen Mißstand zu beheben? 10. Welche gesetzlichen Regelungen wären nach Meinung der Bundesregierung erforderlich, um Prostituierten die Aufnahme in die Renten- und Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen? 11. Haben Prostituierte die Möglichkeit, geschuldetes Honorar, ähnlich wie Rechtsanwältinnen oder Frisiersalons, vor Gericht einzuklagen, wenn nein, aus welchem Grund? 12. Können Freier, die Prostituierten nach erbrachter Leistung ihr Honorar vorenthalten, wegen Betruges belangt werden, wenn nein, warum nicht? 13. Können Prostituierte wegen Betruges belangt werden, wenn sie die vereinbarte sexuelle Dienstleistung nach Erhalt des Honorars verweigern? 14. Kann die Nichterbringung der Gegenleistung bei sittenwidrigen Geschäften außerhalb des Bereiches der Prostitution nach bundesdeutscher Rechtsprechung unter dem Tatbestand des Betruges gefaßt werden? 15. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung in bezug auf die Rechtssituation, die sich aus der Beantwortung der Fragen 11 bis 14 ergibt, ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf oder wie sonst kann, ihrer Meinung nach, die Lage der Prostituierten in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Wirksamkeit von Verträgen (mündlicher Absprachen) zwischen Prostituierten und Freiern verbessert werden? 16. Wie verträgt sich die Belegung der Prostitution mit dem Verdikt „Sittenwidrig" mit der Tatsache, daß Bordellpachtverträge, Mietverträge mit Prostituierten oder Getränkelieferverträge mit Bordellen seit 1970 laut Rechtsprechung des BGH nicht mehr als sittenwidrig gelten? 17. Können Bordellbesitzer wegen vorenthaltener Miete von Vermietern rechtlich belangt werden? 18. Wie läßt sich nach Auffassung der Bundesregierung eine eventuell bestehende Diskrepanz zwischen der rechtlichen Situation von Prostituierten und derer von Vermietern von Bordellen rechtlich begründen? 19. Entspricht der Unterschied zwischen der rechtlichen Situation von Prostituierten, Freiern, Bordellvermietern und Bordellbesitzern nach Auffassung der Bundesregierung der juristischen Logik? 20. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung für diese Diskrepanz, über eine formaljuristische Begründung hinaus, eine moralische Rechtfertigung? 21. In welchen Städten und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland werden nach Informationen der Bundesregierung Gebäude bzw. Grundstücke, die sich im Besitz der öffentlichen Hand befinden, als Bordelle vermietet? 22. Wie hoch sind nach Einschätzung der Bundesregierung die Einnahmen von Ländern und Kommunen aus der Verpachtung und Vermietung von Gebäuden bzw. Grundstücken als Bordelle? III. Prostitution und Steuer 23. Wenn die Bundesregierung das Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt für sittenwidrig hält, wie rechtfertigt sie dann moralisch die Einnahmen des Staates aus der Besteuerung von Prostituierten? 24. Teilt die Bundesregierung die vor 28 Jahren geäußerte Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH 1964), der zufolge die Besteuerung der Einnahmen von Prostituierten als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb " nicht möglich ist, wenn ja, warum? 25. Sind der Bundesregierung neuere Entscheidungen zu diesem Themenkomplex bekannt? 26. Teilt die Bundesregierung die Entscheidung des Reichsfinanzhofs von 1931, der zufolge eine Besteuerung der Einkünfte von Prostituierten als „Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit" nicht möglich ist, wenn ja, warum? 27. Einkünfte von Prostituierten werden in der Bundesrepublik Deutschland als „Einkünfte aus sonstigen Leistungen" besteuert, was wesentlich ungünstiger ist als die Besteuerung als „Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit" oder als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb". Wie könnte diese Situation nach Meinung der Bundesregierung zugunsten der Prostituierten verbessert werden, und wird sie eine diesbezügliche Gesetzesinitiative ergreifen? 28. Wie läßt sich die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Prostituierten und Bordellvermietern, die ja von der Art des Gewerbes, das in ihren Häusern betrieben wird, profitieren, nach Auffassung der Bundesregierung rechtfertigen? IV. Schutz der sexuellen Selbstbestimmung 29. Unter welchen Umständen wird die Vergewaltigung oder die sexuelle Nötigung einer Prostituierten nach bundesdeutscher Rechtsprechung als minder schwer gewertet? 30. Sind der Bundesregierung Strafurteile aus den letzten zehn Jahren bekannt, in denen die Vergewaltigung oder die sexuelle Nötigung von Prostituierten nicht als minder schwerer Fall gewertet wurde? V. Sperrbezirke 31. Sind der Bundesregierung die Erfahrungen der Prostituierten in Städten, in denen Sperrbezirke eingeführt wurden, bekannt, die besagen, daß die Einführung von Sperrbezirken die Zuhälterei fördern und zu einer fabrikmäßigen Organisation des Sex-Geschäftes in „Eros-Centern" führen, und sind dies die Organisationsformen der Prostitution, die die Bundesregierung für wünschenswert hält? 32. Welche negativen Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Tatsache, daß es in Berlin keine Sperrbezirke nach § 297 EG-StGB gibt, auf das Leben der Menschen in dieser Stadt? 33. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Festlegung von Sperrbezirken insbesondere in kleineren Gemeinden und Städten dazu führt, daß Prostituierte in gefährliche Gegenden am Ort oder am Stadtrand verdrängt werden? VI. Strafrecht 34. Die Prostitution in der Bundesrepublik Deutschland ist ein stets florierender Wirtschaftszweig. Die Zahl der höheren Beamten, der Abgeordneten und Minister, die die Dienste von Prostituierten in Anspruch nehmen, entspricht nach Angaben von Prostituierten ihrem Anteil . an der männlichen Bevölkerung. Dennoch ist Prostitution durch die bundesdeutschen Strafgesetze dazu verurteilt, im halblegalen Raum stattzufinden. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Wirtschaftszweig Prostitution langfristig abzuschaffen? 35. Prostituierten-Selbsthilfegruppen beklagen, daß § 180 a StGB im Gegensatz zur aufgeführten Intention des Gesetzgebers (Drucksachen VI/1552, 25, 29; VI/25, 21, 37) und im Gegensatz zu seiner Interpretation durch den Bundesgerichtshof (BGH NJW 1986, 586 ff.) nicht dazu geeignet ist, die persönliche Freiheit von Prostituierten zu schützen oder sie vor „weiteren Verstrickungen in das Milieu" zu bewahren. Diese Vorschrift führt im Gegenteil dazu, daß Prostituierte dazu gezwungen sind, sich auf illegale Arbeitsverhältnisse einzulassen, in denen sie keinen arbeitsrechtlichen Schutz, keine sozialversicherungsrechtliche Absicherung, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keine Feiertagsvergütung und keinen Urlaubsanspruch haben. Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts dessen die Forderung der Prostituierten- Selbsthilfegruppen nach Aufhebung des § 180 a StGB? 36. In der 11. Wahlperiode haben DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag die Forderung der Prostituierten- Selbsthilfegruppen aufgenommen und in einem eigenen Gesetzentwurf die Streichung des § 180 a StGB vorgesehen. Der Schutzgedanke des geltenden § 180 a StGB wurde in einem neuen § 181 a wie folgt formuliert: „§ 181 a Schutz vor Zwang zur Prostitution und Verbot der Ausbeutung Prostituierter (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, in ausbeuterischer Weise in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit hält oder auf sie einwirkt, Tätigkeiten gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung zu erfüllen, oder 2. eine andere Person gegen ihren Willen zur Ausübung der Prostitution zwingt. (2) Wer eine andere Person bei der Vermietung von Wohnung oder Unterkunft zur Ausübung der Prostitution ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. " Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß diese Formulierung der oben angeführten Intention der geltenden §§ 180 a und 181 a StGB gerechter wird als das geltende Recht, wenn nein, warum nicht, bzw. welchem Schutzgut der geltenden §§ 180 a und 181 a StGB wird die oben angeführte Formulierung aus dem Gesetzentwurf der Fraktion DER GRÜNEN (Drucksache 11/7140) nicht gerecht? 37. Die Vermietung von Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution an Prostituierte der Altersgruppe 16 bis 18 Jahre ist nach § 180 a Abs. 2 Nr. 1 StGB verboten. Das führt dazu, daß jugendliche Prostituierte auf den Straßenstrich oder in Sperrbezirke verwiesen werden, wo sie erhöhter Gefahr und verstärkter Ausbeutung ausgesetzt sind. Gelingt es ihnen dennoch, eine Wohnung oder eine Absteige zu finden, sind diese mit einem „Kriminalitätsaufschlag belegt, der dazu führt, daß sie noch mehr arbeiten müssen und dadurch noch tiefer in das Milieu verstrickt werden. Hält die Bundesregierung den Absatz 2 des § 180 a StGB für ein adäquates Mittel zum Schutz von Jugendlichen vor der Prostitution, wenn ja, wie läßt sich ihrer Meinung nach der Widerspruch auflösen, der darin besteht, daß eine Vorschrift, die Jugendliche auf der einen Seite vor der Verstrickung in die Prostitution schützen soll, auf der anderen Seite dazu führt, daß Jugendliche, die bereits als Prostituierte arbeiten, verstärkt ausgebeutet und noch tiefer in die Prostitution verstrickt werden? 38. Gibt es andere Bereiche des Strafrechtes, in denen die Lebensbedingungen derer, die geschützt werden sollen, zum Zwecke dieses Schutzes verschlechtert werden? VII. Ausländische Prostituierte 39. Warum hält die Bundesregierung an einer Gesetzgebung fest, die ausländische Prostituierte mit der Ausweisung bedroht? VIII. Diskriminierung durch Gesundheitsgesetze 40. In ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der rechtlichen Diskriminierung von Prostituierten (Antidiskriminierungsgesetz Teil III — ADG III) forderten DIE GRÜNEN in der 11. Wahlperiode, den § 10 Abs. 1 des Gesetzes „Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz)" wie folgt zu ergänzen: „Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigt nicht grundsätzlich die Annahme, daß eine übertragbare Krankheit auftritt." Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung ernsthafte Gründe, die dieser Forderung (die aus den Selbsthilfegruppen der Prostituierten kommt) entgegenstehen? 41. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten von 1953 werden Prostituierte dazu verpflichtet, sich regelmäßig — in der Regel einmal in der Woche bis einmal in vierzehn Tagen — auf Geschlechtskrankheiten untersuchen zu lassen. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß diese Regelung deswegen überflüssig ist, weil Frauen, die als Prostituierte arbeiten, selbst größtes Interesse daran haben, gesund zu bleiben und sich deswegen ganz von sich aus im notwendigen Maße untersuchen lassen werden? Wenn nein, warum nicht? 42. Warum werden nach Meinung der Bundesregierung nicht auch Freier unter der Personengruppe von Menschen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten erfaßt und zu regelmäßigen Untersuchungen verpflichtet? IX. Erwerbsarbeitsmodelle für Prostituierte 43. Teilt die Bundesregierung den Inhalt der Aussage der Prostituierten-Selbsthilfegruppen, die besagt, daß die Mehrheit der Prostituierten ihren Beruf subjektiv freiwillig gewählt haben (drogenabhängige Frauen und Ausländerinnen, die zum Zwecke der Prostitution in die Bundesrepublik Deutschland verschleppt wurden, sind von dieser Aussage ausdrücklich ausgenommen)? Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre, von dieser Aussage abweichende, Position? 44. Hält die Bundesregierung die Aufrechterhaltung des Werbeverbotes für Prostitution (§§ 119 und 120 OwiG), angesichts der Fülle medialer Sex-Angebote im Fernsehen, am Zeitungskiosk und in den Wartezimmern, denen sich weder Jugendiche noch Erwachsene entziehen können, heute wirklich noch für sinnvoll, und ist sie sich im klaren darüber, daß gerade das Deutscher Bundestag - 12. Wahlperiode Drucksache 12 /5401 Werbeverbot das autonome Arbeiten von Prostituierten verhindert? 45. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß ein geschütztes, beiderseits kündbares Verhältnis abhängiger Beschäftigung in Form eines regulären Arbeitsvertrages eher dazu geeignet ist, Prostituierte in ihre Tätigkeit zu „verstricken" als die informelle Abhängigkeit von einem Zuhälter oder ein illegaler Arbeitsvertrag mit einem Bar- oder Clubbesitzer, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung? 46. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die besagt, daß die Möglichkeit, reguläre Arbeitsverhältnisse zwischen Bordellbesitzerinnen und Prostituierten abzuschließen, eine unverzichtbare Voraussetzung für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Prostituierten ist, und ist sie bereit, eine Gesetzesinitiative zur Schaffung dieser Möglichkeit zu ergreifen? 47. In der Frankfurter Rundschau vom 30. Dezember 1992 beschreibt Frau Cora Molloy, HWG e. V. Frankfurt am Main, neben dem Erwerbsarbeitsmodell der lohnabhängigen Prostituierten zwei weitere Zukunftsmodelle: 1. „Die selbständige Unternehmerin. Sie hat ein Gewerbe angemeldet, unterliegt mit ihrem Betrieb dem Gewerberecht, zahlt Steuern - kann dabei viele Kosten absetzen - und muß sich privat kranken- und sozialversichern. In ihrer Prostitutionsausübung ist sie vollständig souverän und [...] bestimmt [wie] jede Unternehmerin ihre Preise frei nach Aspekten wie Service, Ambiente, Nebenleistungen u. v. m. " 2. „Die Subunternehmerin. Sie hat [. . .] einen Vertrag mit einer Agentur, die die gesamte Werbung sowie die telefonische Vermittlung der Freier übernimmt und vielleicht auch das Appartement stellt. Sie zahlt dafür eine Gebühr, ist aber in ihrer Preis- und Servicegestaltung autonom." Was spricht nach Meinung der Bundesregierung gegen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, auf deren Basis solche Arbeitsbedingungen möglich wären? Bonn, den 7. Juli 1993 Christina Schenk Werner Schulz (Berlin) und Gruppe]

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