Gerichtliche Beanstandung von Datenübermittlungen durch den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz
der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 14. und bzw. oder am 15. Oktober 1991 übermittelte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) über das Landesamt für Verfasssungsschutz Berlin an die brandenburgische Landtagsabgeordnete Rosemarie Fuchs ein Dossier mit Verfassungsschutzinformationen über den Juristen Dr. Thilo Weichert. Das Dossier enthielt neben Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln einen Brief von Dr. Thilo Weichert, den dieser als baden-württembergischer Landtagsabgeordneter am 5. April 1985 an die Deutsche Friedensunion gesandt hatte und der vom BfV nur mit Hilfe von nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt worden sein kann. Das Dossier enthielt außerdem eine interne Bewertung des BfV, in der Dr. Thilo Weichert wegen seines Engagements in der Friedensbewegung und seiner Kritik an bundesdeutschen Geheimdiensten als „Linksextremist" bezeichnet wurde.
Zuvor hatte sich der Koalitionsausschuß in Brandenburg einstimmig darauf verständigt, Dr. Thilo Weichert dem brandenburgischen Landtag als Kandidaten für das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz vorzuschlagen. Kurz nach der Datenübermittlung des BfV an Rosemarie Fuchs wurden Informationen aus den Unterlagen in der Presse veröffentlicht. Dr. Thilo Weichert erhielt bei der Wahl zum Datenschutzbeauftragten am 18. Dezember 1991 nicht die erforderliche absolute Mehrheit der Stimmen. Dieses Abstimmungsergebnis wurde von allen Seiten ausschließlich auf die Datenübermittlung durch das BfV sowie die Veröffentlichung des Dossiers zurückgeführt.
Der Präsident des BfV, Dr. Eckart Werthebach, rechtfertigte mehrfach die Datenübermittlung, so auf einer Sitzung des Unterausschusses des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 6. November 1991 oder im Rahmen eines Spiegel-Interviews (DER SPIEGEL, 45/1991, 43). Auf eine schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ingrid Köppe vom 7. Januar 1992 teilte die Bundesregierung mit, Dr. Eckart Werthebach habe am 11. Oktober 1992 mit Rosemarie Fuchs ein Gespräch geführt, bei dem Dr. Eckart Werthebach Rosemarie Fuchs in Aussicht gestellt habe, „im Hinblick auf die bevorstehende Wahl eines Landesdatenschutzbeauftragten in Brandenburg dem BfV vorliegendes offenes Material über Dr. Thilo Weichert zu übersenden". Auf die Frage, wann die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch die Bundesregierung abgeschlossen sein wird, wurde geantwortet, daß dies noch nicht zu übersehen sei.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erklärte schon vor dem Unterausschuß des Innenausschusses des Deutschen Bundestages die Datenübermittlung für rechtswidrig. Die Datenübermittlung wurde von ihm förmlich beanstandet (14. TB BfD, S. 143).
Am 21. Januar 1992 erhob Dr. Thilo Weichert gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom BfV durchgeführten Datenübermittlung. Mit Urteil vom 14. Mai 1993 stellte das Verwaltungsgericht Köln fest, daß die Datenübermittlung rechtswidrig war (Az. 20 K 268/92). In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter aus, daß sich die Rechtswidrigkeit aus einer Vielzahl rechtlicher Überlegungen ergäbe. Nach Presseangaben plant das BfV, das Urteil des VG Köln anzufechten (taz 15. Juli 1993).
Ausweislich einer Presseerklärung der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) vom 13. Juli 1993 hat Dr. Thilo Weichert den Bundesminister des Innern mehrmals, erstmals am 21. Januar 1992, zuletzt am 8. Juli 1993 aufgefordert, die Umstände der Datenübermittlung genau zu ermitteln und die erforderlichen disziplinarischen Schritte einzuleiten. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hatte sich zunächst wegen des inzwischen eingeleiteten Verwaltungsgerichtsverfahrens geweigert, entsprechende Schritte vorzunehmen. Auch nach Erlaß des Urteils vom 14. Mai 1993 weigerte sich das BMI mit Schreiben vom 24. Juni 1993 erneut eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des dienstlichen Verhaltens von Dr. Eckart Werthebach vorzunehmen.
Nach der Mitteilung der DVD, deren Vorsitzender Dr. Thilo Weichert ist, hat dieser bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige gegen Dr. Eckart Werthebach erhoben. Danach habe sich Dr. Eckart Werthebach nach folgenden Tatbeständen strafbar gemacht: Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB), unbefugte Datenverarbeitung (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG) und Beleidigungsdelikte (§§ 186, 187, 187 a StGB). Das BfV wies die Strafanzeige als „absurd" zurück und behauptete entgegen der Entscheidung des VG Köln, die Übermittlung ausschließlich „offener Tatsachen" sei auf gesetzlicher Grundlage erfolgt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Weshalb war das BMI eineinhalb Jahre lang nicht in der Lage, die Prüfung über die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch das BfV abzuschließen und die erforderlichen dienstlichen bzw. disziplinarischen Konsequenzen zu ziehen?
Wurde die Datenübermittlung von Dr. Eckart Werthebach persönlich angeordnet, und ist er hierfür auch inhaltlich verantwortlich?
Wenn nein, wer trägt für diese rechtswidrige Datenweitergabe die Verantwortung?
Trifft es zu, daß gegen das unter unabhängigen Juristinnen und Juristen völlig unbestrittene Urteil des VG Köln Rechtsmittel eingelegt wurde bzw. werden soll, und wie ist dies aus finanziellen Gründen zu rechtfertigen?
Ist das BMI bereit, zur Aufklärung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen Dr. Eckart Werthebach bzw. seiner Verantwortlichkeit insofern die gemäß § 353 b Abs. 4 Nr. 2 StGB erforderliche Ermächtigung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu erteilen?
Falls nicht:
a) Ist der Bundesregierung entsprechend der Kommentierung der fraglichen Vorschrift bei Dreher/Tröndle geläufig, daß eine Verweigerung der Ermächtigung allein zu dem Zweck zulässig ist, um entweder „nicht strafwürdige Fälle" auszuscheiden oder aber, wenn eine Durchführung des Verfahrens die drohende Gefahr eines „schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland" herbeiführen würde bzw. der Verfolgung „sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen"?
b) Welcher der vorgenannten Gründe ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle von Dr. Eckart Werthebach bei der Verweigerung der fraglichen Ermächtigung aus welchen Erwägungen angenommen worden?
c) Nach welchen Grundsätzen ist das BMI in früheren Fällen eines Verdachts der Preisgabe von Dienstgeheimnissen gemäß § 353 b StGB (etwa im Falle des früheren Staatssekretärs Vöcking) bei der Erteilung bzw. Verweigerung der Ermächtigung verfahren?
In wie vielen Fällen innerhalb der letzten zehn Jahre wurde die Ermächtigung erteilt, in wie vielen verweigert?
a) Hat die Bundesregierung fast zwei Jahre nach dem fraglichen Vorgang nunmehr ihre Prüfung, ob die Datenübermittlung durch Dr. Eckart Werthebach an Rosemarie Fuchs rechtmäßig war, abgeschlossen?
Oder warum ist dies gegebenenfalls noch nicht gelungen?
b) Falls diese Prüfung noch andauern sollte: inwieweit kann dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln nach Auffassung der Bundesregierung nunmehr für eine beschleunigte Entscheidungsfindung hilfreich und anregend sein?
Falls diese Prüfung inzwischen abgeschlossen sein sollte:
a) Wann, und mit welchem Ergebnis ist dies erfolgt?
b) Welche dienstlichen und disziplinarischen Konsequenzen hat das BMI gegenüber Dr. Eckart Werthebach ergriffen bzw. wird dies tun, nachdem dieser entgegen anderslautenden Ankündigungen vor einigen Wochen überraschend nicht zum Staatssekretär berufen worden war?