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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Zerlegung der Gewerbesteuer bei Windenergie- und Photovoltaikanlagen

<span>BFH-Urteil zur Änderung der Gewerbesteueraufteilung für Windenergieanlagen zwischen den Gemeinden des Geschäftssitzes des Betreibers und den Standortgemeinden zugunsten der Geschäftssitzgemeinden, nachteilige Folgen für die Ansiedlung von Windenergie- und Photovoltaikbetrieben, Stellung der Finanzbehörden und des Bundesfinanzministeriums hierzu, Maßnahmen zur Wiederherstellung der bisherigen Aufteilung</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

07.08.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1003122. 07. 2008

Zerlegung der Gewerbesteuer bei Windenergie- und Photovoltaikanlagen

der Abgeordneten Christine Scheel, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Alexander Bonde, Dr. Thea Dückert, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Gerhard Schick, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Als Folge des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 4. April 2007 (Az: I R 23/06) hat es grundsätzliche Änderungen bei der Aufteilung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden gegeben, in denen sich einerseits der jeweilige Geschäftssitz von Windkraftanlagenbetreibern und andererseits die Windkraftanlagen selbst befinden:

  • Bisher wurde der Gewerbesteuermessbetrag jeweils zu Hälfte nach den gezahlten Arbeitslöhnen und nach dem Anlagevermögen nach Steuerbilanzwerten zerlegt (Einigung der obersten Finanzbehörden der Bundesländer zur besonderen Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 33 des Gewerbesteuergesetzes (z. B. Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 30. Juni 2004, Aktenzeichen G 1450-48/St 31). Praktisch bedeutete dies, dass die Gemeinde, in der sich der Geschäftssitz befand, etwa die Hälfte des Gewerbesteuermessbetrages erhielt, während die andere Hälfte die Gemeinden zugeteilt bekamen, in denen sich die Windkraftanlagen befanden.
  • Nach dem o. g. Urteil und den damit einhergehenden Verfügungen der Finanzverwaltungen (z. B. Verfügung Oberfinanzdirektion Hannover vom 1. Februar 2008, Aktenzeichen G 1450-15-StO 254) erfolgt die Gewerbesteuerzerlegung jetzt grundsätzlich nur noch nach den gezahlten Arbeitslöhnen. Praktisch bedeutete dies, dass die Gemeinde, in der sich der Geschäftssitz des Windkraftanlagenbetreibers befindet, jetzt 100 Prozent des Gewerbesteuermessbetrages erhält, während die Gemeinden, in denen sich die Windkraftanlagen befinden, künftig grundsätzlich völlig leer ausgehen, weil dort unmittelbar keine Arbeitnehmer der Windkraftanlagenbetreiber angestellt sind.

Damit sinkt jedoch das Interesse der Standortgemeinden an einer Ansiedlung bzw. Erneuerung (Repowering) von Windenergieanlagen erheblich. Aber auch die Geschäftssitzgemeinden der Betreiber von Windenergieanlagen müssen den Abzug der Unternehmen befürchten, weil es sich mehr als bisher lohnt, den Geschäftssitz in eine Gemeinde mit möglichst niedrigem Hebesatz zu verlegen. Zwar ist im Urteil wie in den bekannten Verfügungen nur von Windkraftanlagenbetreibern die Rede. Diese Probleme treten aber offenbar auch bei Photovoltaikanlagen auf.

Investitionsprojekte in erneuerbare Energien dürfen aber keinesfalls gefährdet werden. Deshalb müssen jetzt alle gesetzlichen und rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden, um diese Gefährdung zu vermeiden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Was hat die obersten Finanzbehörden der Länder dazu bewogen, dem Urteil des Bundesfinanzhofs generell zu folgen?

2

Ist die Einigung der obersten Finanzbehörden der Länder einstimmig erfolgt, und wenn nein, welche Länder haben welche Positionen eingenommen?

3

Welche Position hat das Bundesministerium der Finanzen bei dieser Einigung der obersten Finanzbehörden der Länder eingenommen?

4

Hat das Bundesministerium der Finanzen sich bei seiner Position mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorab abgestimmt?

Wenn nein, warum nicht?

5

Haben die obersten Finanzbehörden der Länder sowie das Bundesministerium der Finanzen in dieser Angelegenheiten das Gespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden gesucht, und wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?

6

Wann ist dem Bundesministerium der Finanzen die in der Einleitung geschilderte Problematik bekannt geworden, und wurde diese Problematik geprüft?

7

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die oben geschilderte Problematik auch die Geschäftssitz- und Standortgemeinden der Betreiber von Photovoltaikanlagen betrifft?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die Folgen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 4. April 2007 (Az: I R 23/06) auf den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die Folgen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 4. April 2007 (Az: I R 23/06) auf die Verteilung der Gewerbesteuer zwischen strukturschwachen und strukturstärkeren Regionen?

10

Welche Ergebnisse hat die im EEG-Erfahrungsbericht dargelegte Prüfung durch des Bundesministeriums der Finanzen und das Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ergeben, wie das Interesse der Standortgemeinden an einer Ansiedlung bzw. Erneuerung von Windenergieanlagen (Repowering) gestärkt werden kann, und wann ist mit einer Umsetzung der Ergebnisse zu rechnen?

11

Falls es noch keine Ergebnisse der o. g. Prüfung gibt, wann ist damit zu rechnen?

12

Welche steuerrechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um zu einer angemessenen Zerlegung der Gewerbesteuer zwischen den Geschäftssitz- und Standortgemeinden der Betreiber von Windenergie- und Photovoltaikanlagen zu kommen?

13

Plant die Bundesregierung steuerrechtliche Änderungen vorzunehmen, um zu einer angemessenen Zerlegung der Gewerbesteuer zwischen den Geschäftssitz- und Standortgemeinden der Betreiber von Windenergie- und Photovoltaikanlagen zu kommen, und falls ja, welche Änderungen sind geplant, und wann werden diese umgesetzt?

14

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die bisherige Praxis der Gewerbesteuerzerlegung, bei der die Geschäftssitzgemeinde die Hälfte des Gewerbesteuermessbetrages erhielt und die andere Hälfte entsprechend dem in der Jahresbilanz ausgewiesenen Anlagevermögen auf die Gemeinden verteilt wurde, in denen sich die Energieerzeugungsanlagen befinden, ins Gewerbesteuergesetz aufzunehmen?

15

Welche anderen Möglichkeiten z. B. im Rahmen des Finanzausgleiches sieht die Bundesregierung, um zu einer angemessenen Zerlegung der Gewerbesteuer zwischen den Geschäftssitz- und Standortgemeinden der Betreiber von Windenergie- und Photovoltaikanlagen zu kommen?

16

Plant die Bundesregierung andere Möglichkeiten, um zu einer angemessenen Zerlegung der Gewerbesteuer zwischen den Geschäftssitz- und Standortgemeinden der Betreiber von Windenergie- und Photovoltaikanlagen zu kommen, und falls ja, welche Änderungen sind geplant, und wann werden diese umgesetzt?

Berlin, den 22. Juli 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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