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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (G-SIG: 12011720)

Anzahl der minderjährigen Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland seit 1990 und deren Anteil aus dem ehemaligen Jugoslawien, Anwendbarkeit des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, mögliche Abschiebung, asylverfahrensrechtliche Behandlung

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

04.11.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/584505. 10. 93

Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge

des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Seit 1. Juli 1993 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das geänderte Asylrecht. Die besondere Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingskindern war kein Thema während der monatelangen Debatte um die Neuregelung des Asylrechtes. Frauen und Kinder stellen weltweit den weitaus größten Teil der Flüchtlinge dar und sind — wie gegenwärtig der grausame Krieg im ehemaligen Jugoslawien deutlich macht — in besonderem Maße von Krieg und Verfolgung betroffen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie hoch ist die Zahl der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bis 31. August 1993?

2

Wie hoch ist die Zahl der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden unbegleiteten minderjährigen Kriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien?

3

Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wurden in der Bundesrepublik Deutschland 1990, 1991, 1992 und im ersten Halbjahr 1993 aufgenommen (aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern)?

4

Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wurden seit Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes am 1. Juli 1993 in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen?

5

Wie viele der von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Kontingenten zu übernehmenden Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien sind unbegleitete minderjährige Flüchtlinge?

6

Findet bei unbegleiteten Flüchtlingskindern die Prüfung auf Einreise durch einen sog. sicheren Drittstaat vor oder nach der Einrichtung einer Vormundschaft statt?

7

Welche als sichere Drittstaaten eingestuften Staaten haben die VN-Kinderkonvention und das Haager Minderjährigenschutzabkommen unterzeichnet?

8

Von welchem Zeitpunkt an gilt das KJHG für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge?

9

Können minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, für die auf Grundlage des KJHGs eine (z. B.) Verfügung nach § 34 vorliegt, in einen Drittstaat abgeschoben werden, der solche oder vergleichbare Einrichtungen nicht unterhält?

10

Ist eine Abschiebung oder eine Abweisung in ein sicheres Drittland ohne Vormund möglich?

11

Nach § 68 Abs. 2 Ausländergesetz ist „Minderjährigkeit ... kein Abschiebungshindernis". Ist dies nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Haager Minderjährigenschutzabkommen und der Kinderschutzkonvention vereinbar?

Welche Überlegungen in einer Novellierung gibt es dazu?

12

Wie ist die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen ausgestaltet?

Oder gilt sie für den Vormund? (Beispiel: minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, die ihren Fluchtweg nicht erzählen können).

13

Wie werden Asylantragsbegründungen von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen bewertet, die aufgrund ihres Alters keine präzisen Angaben machen können?

Werden sie als „offensichtlich unbegründet" gewertet?

14

Wurden bisher unbegleitete Flüchtlingskinder unter 16 Jahre abgeschoben?

15

Können minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Abschiebehaft genommen werden?

16

Gibt es spezielle Verfahrensgestaltungen, eigene Abteilungen oder Zuständigkeiten für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge im Bundesamt?

17

Gibt es Überlegungen der Bundesregierung, die minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge aus dem Asylverfahren herauszunehmen und eine Entscheidung über den Verbleib von ihnen auf Grundlage von Kinderschutzregelungen zu treffen?

18

Bei Erwachsenen geht das Ausländergesetz von einer Verfestigung des Aufenthaltes nach acht Jahren aus. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß diese Fristen auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gelten sollten?

Bonn, den 5. Oktober 1993

Konrad Weiß (Berlin) Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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